Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.12.2009 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Kläger, ihnen für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die 1923 bzw. 1929 geborenen Kläger sind Staatsangehörige von Aserbaidschan und leben als sog. Kontingentflüchtlinge in Deutschland. Sie beziehen von der Beklagten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2009 begehren sie die Übernahme ihrer Kosten für Reiseausweise in Höhe von je Kläger 59,00 EUR; sie weisen insoweit auf ihrer Passpflicht (§ 3 Abs. 1 Ausenthaltsgesetz (AufenthG)) hin. Das Ausländeramt der Beklagten hatte ihnen mitgeteilt, nach § 48 der Aufenthaltsverordnung (AufenthVO) seien für die Ausstellung der Reiseausweise je erwachsene Person Gebühren von 59,00 EUR zu erheben. Von der Gebührenerhebung könne, "auch im Zuge der Gleichberechtigung mit anderen Empfängern öffentlicher Leistungen (ARGE oder SGB XII)" nicht abgesehen werden. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden die Übernahme der Kosten für die Reiseausweise als Sozialhilfeleistung abgelehnt; die Kosten seien aus dem Regelsatz zu bestreiten. Sie hat darauf hingewiesen, die Kläger könnten ihrer Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes genügen (§ 48 Abs. 2 AufenthG). Für einen solchen Ausweisersatz seien Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII bestreiten könnten, von Gebühren befreit.
Mit Urteil vom 11.12.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das am 04.01.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger (durch den Kläger zu 1) mit einem am 22.01.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 15.01.2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Eine Begründung wurde trotz Erinnerung nicht vorgelegt.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist zulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Kläger begehren von der Beklagten eine einmalige Sozialhilfeleistung in Höhe von 59,00 EUR je Kläger, insgesamt also von 118,00 EUR. Die Berufung ist deshalb ohne ausdrückliche Zulassung nicht zulässig.
Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Nach § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden (Satz 1). Die Kläger haben diese Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG eingelegt. Zwar haben sie keine Begründung vorgelegt. Da § 145 Abs. 2 SGG eine solche Begründung jedoch lediglich als sog. "Soll-Bestimmung" vorsieht, macht ihr Fehlen die Beschwerde nicht unzulässig.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Denn gesetzlich anerkannte Gründe für eine Zulassung der Berufung bestehen nicht. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (Nr. 1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (Nr. 2) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ersichtlich. Hierfür wäre erforderlich, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsbedürftig sein (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rn. 28). Letzteres ist nicht der Fall, wenn sich die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt. So ist es hier: Es ist offensichtlich, dass die Kläger für Ausweispapiere, mit der sie ihrer Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG nachkommen können, nicht der Sozialhilfe bedürfen. Denn sie können zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 48 Abs. 2 AufenthG einen Ausweisersatz verwenden. Für einen solchen Ausweisersatz wären sie nach § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthVO von den (an sich nach § 48 Abs. 1 Nr. 10 AufenthVO jeweils 20,00 EUR betragenden) Gebühren befreit.
Dass i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII abweichende Entscheidungen vorlägen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil des Sozialgerichts i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII beruhen könnte, ist nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt auch § 193 SGG.
Mit der vorliegenden Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
3. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, da eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) aus den zu 2. genannten Gründen nicht besteht.
Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 25.08.2010
Zuletzt verändert am: 25.08.2010