Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten Grundsicherungsleistungen in Höhe von 780,00 EUR monatlich pro Person.
Der 1936 geborene Kläger zu 1) und die 1934 geborene Klägerin zu 2) beziehen, nachdem sie bis zum 31.12.2004 neben Altersrenten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) erhielten, seit 01.01.2005 Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) von der Beklagten.
Den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2005, der die Übernahme von Mietnebenkosten für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2005 betraf, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, weil die Kläger nicht beschwert seien.
Den Antrag der Klägerin zu 2) auf Bewilligung einer Krankenkostzulage wegen Diabetes mellitus lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2005 ab.
Am 24.07.2006 haben die Kläger vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben und vertraten dabei die Ansicht, Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 780,00 EUR pro Person zu haben.
Die Kläger haben schriftsätzlich keinen konkreten Antrag gestellt.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Klage sei mangels Vorverfahrens unzulässig.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht (SG) am 16.11.2006 durch Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: "Die Klage ist unzulässig.
Ein im gerichtlichen Verfahren überprüfbarer, die Kläger belastender Bescheid der Beklagten in der Gestalt eines Widerspruchsbescheides, der mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig angefochten werden könnte, liegt nicht vor. Der den Klägern zuletzt erteilte Widerspruchsbescheid datiert vom 15.03.2006, so dass die Klagefrist seit geraumer Zeit abgelaufen ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erkennbar und werden von den Klägern auch nicht vorgetragen.
Die Klage ist ferner auch nicht als Untätigkeitsklage zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass von der Beklagten über einen von den Klägern gestellten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes binnen der Frist des § 88 Abs. 1 SGG nicht entschieden worden ist. Insbesondere ist der Antrag der Klägerin zu 2) auf Krankenkostzulage bereits mit Bescheid vom 26.10.2005 abgelehnt worden. Dieser Bescheid ist nach Aktenlage bestandskräftig. In der Zeit vor dem 01.01.2005 haben die Kläger, wie sich den Angaben der Beklagten und auch den von den Klägern selbst vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, Leistungen nach dem zum 01.01.2005 außer Kraft getretenen GSiG bezogen, so dass auch insoweit eine Untätigkeit der Beklagten nicht gegeben ist. Ergänzend ist lediglich nochmals darauf hinzuweisen, dass das zum 01.01.2003 in Kraft getretene GSiG bereits zum 01.01.2005 durch das 4. Kapitel des SGB XII abgelöst worden ist, so dass sich aktuell Ansprüche aus dem GSiG nicht mehr herleiten lassen. Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII werden von den Klägern bezogen. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, es bestehe ein Anspruch in Höhe von 780,00 Euro pro Person, findet sich hierfür keine gesetzliche Grundlage."
Gegen den ihnen am 22.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 05.12.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides seien gesetzlich nicht richtig und entsprächen nicht der gesetz-lichen Wahrheit.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.11.2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen monatlich Grundsicherungsleistungen in Höhe von 780,00 EUR monatlich pro Person zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die die Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten hat ebenfalls vorgelegen und ist ebenfalls Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichts-gesetz – SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch das Berufungsvorbringen der Kläger, das vom Senat gewürdigt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 161 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 05.09.2007
Zuletzt verändert am: 05.09.2007