Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Klägers im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt.
Der Kläger verfolgt mit seiner Klage die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er hält die ihm bewilligten Regelleistungen i.S.v. § 20 SGB II in Höhe von monatlich 347,00 EUR bzw. (ab Juli 2008) 351,00 EUR für in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Er verweist im Beschwerdeverfahren u.a. auf den Beschluss des Landessozialgerichts Hessen vom 29.10.2008 – L 6 AS 336/07, mit dem jenes Gericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Klärung vorgelegt hat, ob Regelleistungen bzw. Sozialgeld für minderjährige Kinder verfassungswidrig zu gering bemessen seien. Ferner verweist er darauf, dass nach seiner Kenntnis Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig seien.
Der Senat folgt dem nicht. Vielmehr hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass die Regelleistungen nach § 20 SGB II bzw. die entsprechend hohen Regelsätze nach § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) das sog. kulturelle Existenzminimum bei Alleinstehenden in hinreichender Weise sicherstellten (zuletzt Urteil des Senats vom 12.01.2009 – L 20 SO 83/08). Auch das Bundessozialgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus.
Hieran ändert auch, wie der Kläger jedoch vorträgt, die eingetretene Preissteigerung seit der erstmaligen Festsetzung der Regelleistungen zum Jahre 2005 nicht. Zum einen sind die Regelleistungen zwischenzeitlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 20 Abs. 4 SGB II mehrfach angehoben worden. Zum anderen ist eine derart signifikante Preissteigerung, die trotz dieser Anhebung nunmehr eine Verfassungswidrigkeit der Höhe der jetzigen Regelleistungen offensichtlich machen würde, vom Kläger keineswegs dargetan und auch nicht nachvollziehbar. Der Gesetzgeber durfte vielmehr eine pauschale Anpassungsregelung wie diejenige in § 20 Abs. 4 SGB II wählen, die eine Anpassung der Regelleistungen analog zur Änderung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur mit statistischen Methoden durchgeführten Neubemessung bei Vorliegen einer aktuelleren Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (§ 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII) gewährleistet. Denn die Orientierung an der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes spiegelt jedenfalls in annähernder Weise die auch für die Bemessung der Grundsicherungsleistungen zu beachtende allgemeine Einkommensentwicklung wider (vgl. § 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VI)).
Sofern der Kläger im Beschwerdeverfahren auf den Vorlagebeschluss des Landessozialgerichts Hessen vom 29.10.2008 – L 6 AS 336/07 verweist, so übersieht er, dass dieser Vorlagebeschluss lediglich von einer Verfassungswidrigkeit der Leistungsbemessung im Hinblick auf die Regelleistungen bzw. das Sozialgeld für minderjährige Kinder ausgeht. Entsprechend hat im Übrigen das Bundessozialgericht erst kürzlich ein Normkontollverfahren im Sinne von Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz in die Wege geleitet (Beschlüsse vom 27.01.2009 – B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R); dabei hat es jedoch seine Rechtsprechung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bemessung der Regelsätze für Alleinstehende, die mit derjenigen des Senats übereinstimmt, keineswegs aufgegeben. Der Kläger hat auch in keiner Weise deutlich gemacht, weshalb aus einer möglichen Verfassungswidrigkeit von Leistungen für Minderjährige zugleich eine mögliche Verfassungswidrigkeit von Leistungen für alleinstehende Erwachsene folgen sollte.
Sofern der Kläger darauf verweist, es seien Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig, in denen die Höhe der Regelleistung ebenfalls zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt werde, ändert dies nichts daran, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit und auch vom Senat eine Verfassungswidrigkeit nicht angenommen wird und die Klage deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat. Allein der bloße Umstand, dass beim Bundesverfassungsgericht ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu einer bestimmten Rechtsfrage anhängig gemacht worden ist, belegt noch nicht die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit einer fachgerichtlich schon höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage und schon gar nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht im Hinblick auf den konkret geltend gemachten Anspruch. Die verfassungsrechtlichen Ausführungen des Klägers im vorliegenden Verfahren verbleiben darüber hinaus bislang im Allgemeinen, so dass auch nicht etwa insoweit konkrete, eine andere Entscheidung nahelegende Darlegungen erkennbar wären.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 06.04.2009
Zuletzt verändert am: 06.04.2009