Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.08.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 08.08.2008 hat keinen Erfolg.
1. Ebenso wie das SG lässt der Senat offen, ob dem Begehren des Klägers ein Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder aber § 86b Abs. 2 SGG als statthafte Rechtsschutzform entspricht.
a) Denn ein Antrag gemäß § 86b Abs. 1 SGG ist angesichts der Bestandskraft des " Aufrechnungsbescheides" vom 23.02.2007 unzulässig.
b) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG scheitert daran, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht (hinreichend) glaubhaft gemacht hat. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs.2 Satz 3 SGG).
Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.
Der Senat verkennt nicht, dass die Kürzung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um den monatlichen Betrag von 35,00 Euro für einen Hilfebedürftigen einen Nachteil darstellt. Der Antragsteller hat jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Hinnahme dieses Nachteils bis zum Abschluss eines sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. Hierzu bestand aber insbesondere deshalb besonderer Anlass, weil die Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits über einen längeren Zeitraum Einbehaltungen vorgenommen hat. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dadurch finanziell derartig in Bedrängnis geraten zu sein, dass eine eilige gerichtliche Korrektur dieser Einbehaltungspraxis geboten ist. Ein Anordnungsgrund ist damit nicht gegeben.
Der Senat konnte deshalb offenlassen, ob der Kläger einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Erwerb der Genossenschaftsanteile durch den Kläger als Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II oder aber – wie vom SG angenommen – als Aufwendung angesehen werden kann, die mit einer Mietkaution im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 SGB II vergleichbar ist. Der Senat hatte ebenfalls nicht zu entscheiden, ob im vorliegenden Kontext die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II entsprechend heranzuziehen ist, wonach das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 v.H. der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen) jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt wird, oder ob dem die allgemeine Regelung des § 51 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entgegensteht (so die Rechtsauffassung des Antragstellers unter Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.09.2007, L 6 AS 145/07 ER, info also 2007, S. 268). Nicht zu entscheiden war ferner, ob im vorliegenden Kontext ein konkludenter Verzicht auf Sozialleistung gemäß § 46 Abs. 1 SGB I in Betracht kommt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2007, L 1 B 37/07 AS, Juris).
2. Die Kostenentscheidung erfolgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 13.11.2008
Zuletzt verändert am: 13.11.2008