Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.11.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger, die im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) stehen, wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ihre am 26.06.2011 erhobene Klage.
Mit Bescheid vom 03.12.2010 bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) den Klägern Leistungen für Dezember 2010 in Höhe von 1.188,57 EUR sowie für den Zeitraum Januar bis Mai 2011 in Höhe von 888,57 EUR mtl …
Mit angefochtenem Bescheid vom 17.12.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern aufgrund einer Mieterhöhung Leistungen für den Zeitraum Januar bis Mai 2011 in Höhe von 922,48 EUR pro Monat. Hierbei legte der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 515,48 EUR und einen Bedarf an Regelleistungen in Höhe von 861,00 EUR (323,00 EUR + 323,00 EUR + 215,00 EUR) zugrunde. Dem stellte er Einkommen in Höhe von 300,00 EUR bei der Klägerin zu 2) und Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR bei der Klägerin zu 3) gegenüber. Von diesem Einkommen brachte der Beklagte bei der Klägerin zu 2) die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR in Abzug.
Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrem am 19.01.2011 erhobenen Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, nach § 10 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) seien beim Elterngeld 300,00 EUR anrechnungsfrei. Der Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass sich die Rechtslage durch Inkrafttreten des Zweiten Haushaltsbegleitungsgesetzes geändert habe. Die Kläger erwiderten hierauf, sie hielten die Änderung für verfassungswidrig.
Mit Bescheid vom 03.02.2011 änderte der Beklagte den Bescheid vom 03.12.2010 aufgrund Arbeitseinkommens des Klägers zu 1) für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 ab und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens des Klägers zu 1) in Höhe von 400,00 EUR abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 130,00 EUR sowie der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR sowie eines monatlichen Einkommens der Klägerin zu 2) in Höhe von 300,00 EUR abzüglich 30,00 EUR und dem Kindergeld der Klägerin zu 3) in Höhe von 184,00 EUR insgesamt 682,48 EUR mtl …
Mit weiterem Bescheid vom 26.03.2011 berücksichtigte der Beklagte die Erhöhung der Regelbedarfe zum 01.01.2011 und bewilligte den Klägern für die Zeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 monatlich 932,48 EUR und für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.05.2011 in Höhe von 692,48 EUR mtl …
Mit Bescheid vom 06.05.2011 berücksichtigte der Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe für den Zeitraum Januar 2011 in Höhe von nunmehr 531,00 EUR statt bislang 515,48 EUR, da der Abzug für die Erzeugung von Warmwasser ab dem 01.01.2011 weggefallen war Der Beklagte bewilligte den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen in Höhe von 948,00 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 06.05.2011 berücksichtigte der Beklagte, dass die Kläger Ende März 2011 das letzte Elterngeld bekommen haben dürften und bewilligte für den März 2011 Leistungen in Höhe von 708,00 EUR und für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.05.2011 in Höhe von 978,00 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.12.2010 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid ist den Bevollmächtigten der Kläger laut deren Eingangsvermerk auf dem Bescheid am 19.05.2011 zugestellt worden.
Mit Telefax vom 20.06.2011 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht erhoben und beantragt, den Beklagen unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 zu verurteilen, ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt sowie für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ohne Anrechnung von Elterngeld zu bewilligen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 zu verurteilen, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Sie haben daneben beantragt,
ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte B zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 15.11.2011, den Klägern zugestellt am 17.11.2011, hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei schon unzulässig gewesen. Überdies sei sie aber auch sachlich nicht begründet. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 17.11.2011 haben die Kläger bei dem Sozialgericht Beschwerde eingelegt, diese jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe steht den Klägern nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist. Diese wäre nämlich nur dann gegeben, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, die angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2010 – 1 BvR 1873/09 = NJW 2010, 3083 ff.= juris Rn. 11; Beschluss vom 19.02.2008 – 1BvR 1807/07 = NJW 2008, 1060 ff. = juris Rn. 23 m.w.N).
Die am 20.06.2011 erhobene Klage ist – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts -nicht unzulässig.
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Frist nach § 87 Abs. 2 SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu laufen. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 SGG) versehene Widerspruchsbescheid ist dem Bevollmächtigten der Kläger am 19.05.2010 zugegangen. Damit begann die Monatsfrist am 20.05.2011 zu laufen und endete damit mit Ablauf des 19.06.2011, §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 1 SGG. Hierbei handelte es sich jedoch um einen Sonntag, weswegen gemäß § 64 Abs. 3 SGG die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags, d.h. mit Ablauf des 20.06.2011 endete. Die Klageerhebung war somit fristgerecht.
Die Klage ist aber – nach summarischer Prüfung – unbegründet.
Den Klägern stehen für den streitigen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (vgl. dazu BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R = juris Rn.32 m.w.N.), keine höheren Leistungen zu. Bedenken gegen die Höhe des vom Beklagten ermittelten Bedarfs der Kläger sind nach summarischer Prüfung weder im Hinblick auch die übernommen Kosten für Unterkunft und Heizung noch im Hinblick auf die zugrunde gelegten Regelbedarfe ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Auch die Berücksichtigung des angerechneten Einkommens ist nicht zu beanstanden.
Bei der Klägerin zu 3) wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II zutreffend das Kindergeld in voller Höhe in Ansatz gebracht (vgl. auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 – 1 BvR 3163/09 = NJW 2010, 1803 f. = juris). Das Kindergeld ist Einkommen des minderjährigen Kindes, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Für die Zeit bis 31.03.2011 ergab sich dies normativ aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 (BGBl. I, S. 1885). Für die Zeit ab dem 01.04.2011 folgt dies aus § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II (vgl. zur Anrechnung des Kindergelds BSG Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R = NZS 2010, 456 f. = juris). Anhaltspunkte dafür, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung Alg II-V vom 23.07.2009 (BGBl. I, S. 2340) eigene Versicherungen der Kinder Berücksichtigung finden können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R = NZS 2012, 154 ff.= juris). Die Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1) im hier streitigen Zeitraum wird von den Klägern weder gerügt noch ist sie nach summarischer Prüfung zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Beklagte auch zu Recht das bezogene Elterngeld abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR als Einkommen berücksichtigt (vgl auch Beschluss des Senats vom 02.04.2012 – L 19 AS 57/12 B).
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung sind im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen.
Nach § 11 Abs. 3a SGB II in der aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 – BGBl. I, S. 2748 – vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wurde jedoch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 lediglich der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt. § 10 BEEG normierte in seiner vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einen anrechnungsfreien Betrag in Höhe von 300,00 EUR. In dieser Höhe blieben Leistungen nach dem BEEG im Rahmen des SGB II anrechnungsfrei (vgl. zur Rechtslage bis zum 31.12.2010, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil v. 25.05.2011 – L 13 AS 90/09 = Rn. 25 ff.).
Durch Artikel 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885) ist dem § 10 BEEG mit Wirkung vom 01.01.2011 folgender Absatz 5 angefügt worden:
"Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte."
Zur Begründung hat der Bundesrat ausgeführt (BR-Drucks. 532/10, S. 61 f.):
"Die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – (Arbeitslosengeld II), nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – und nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes – BKGG – (Kinderzuschlag) trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des Kindes im System der Grundsicherung durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen, gegebenenfalls einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende, umfassend gesichert ist und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird. Die vorübergehende Übernahme der Betreuung des Kindes wird daher auch in diesen weitergehenden Leistungssystemen unterstützt. Die Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Berechnung der genannten Leistungen ist daher auch in den Wirkungen vertretbar. Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und nach § 6a BKGG wird grundsätzlich jedes Einkommen angerechnet. Insofern ist die Freistellung von bestimmten Einnahmen, wie zum Beispiel Elterngeldzahlungen, jeweils besonders rechtfertigungsbedürftig. Eine solche Rechtfertigung ist etwa bei den Erwerbstätigenfreibeträgen gegeben, mit denen ein Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewährleistet werden soll. Die vollständige Berücksichtigung des Elterngeldes im System der Grundsicherung vermeidet gerade auch im Vergleich der Berechtigten untereinander die Relativierung der durch die Erwerbstätigenfreibeträge bezweckten Anreizwirkung. und führt damit auch zu einer stärkeren Konturierung des differenzierten Anreiz- und Unterstützungssystems in der Grundsicherung." Durch Artikel 15 HBeglG 2011 wurde entsprechend § 11 Abs. 3a SGB II aufgehoben.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3030, S. 49) heißt es hierzu:
"Nach § 10 Absatz 5 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung werden das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), dem SGB XII (Sozialhilfe) und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (Kinderzuschlag) in vollem Umfang berücksichtigt. Die im SGB II enthaltene besondere Regelung zu den den anrechnungsfreien Anteil dieser Leistungen übersteigenden Beträgen verliert damit ab Inkrafttreten der Neuregelung im BEEG am 1. Januar 2011 ihre Bedeutung und ist deshalb aufzuheben."
Auf Grundlage dieser zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Änderungen hat der Beklagte somit zu Recht das Elterngeld in voller Höhe – abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR – als Einkommen abgezogen (so auch LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2012 – L12 AS 2089/11 B = juris). Die von den Klägern geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen bestehen – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur leistungsmindernden Anrechnung von Kindergeld auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 – 1 BvR 3163/09 = NJW 2010, 1803 f. = juris) – nicht. Insbesondere ist Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu etwa BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 – 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392 ff. = juris Rn. 39) nicht verletzt. Gesetzesänderungen, die – wie vorliegend – mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dann dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfG Urteil vom 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 = BVerfGE 101, 239 ff. = juris Rn. 96; BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 – 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392 ff. = juris Rn. 39 ff.). Die vom Gesetzgeber avisierte "stärkere Konturierung des differenzierten Anreiz- und Unterstützungssystems in der Grundsicherung" (BR-Drucks. 532/10, S. 62) genügt diesen Anforderungen auch. Auch das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG ist durch die Regelung und die Anwendung der Norm durch den Beklagten nicht verletzt. Eine Verletzung läge nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Hierbei ist er bei der Ordnung von Massenerscheinungen jedoch grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 – 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392 ff. = juris Rn. 39 ff. m.w.N.). Eine nach vorstehenden Kriterien willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem liegt hier nicht vor. Hinsichtlich der Zahlung des Elterngeld werden alle elterngeldberechtigten Personen ebenso gleichbehandelt, wie hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen auf das SGB II aller mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04.01.2012 – L 12 AS 2089/11 B = juris).
Eine Verletzung des Grundrechts nach Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt, durch die Anrechnung des Elterngeldes ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 – 1 BvR 3163/09 = NJW 2010, 1803 f. = juris; vgl. dazu auch SG Marburg Urteil vom 12.08.2011 – S 8 AS 169/11 = juris).
Nach alledem ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit sowohl durch Wortlaut und Gesetzesmaterialien als auch die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätze geklärt. Die Tatsache, dass erstinstanzliche Gerichte (SG Marburg a.a.O. und SG Landshut Urteil vom 07.12.2011 – S 10 AS 498/11) in ihren klageabweisenden Urteilen die Berufung im Hinblick auf die hier streitige Frage zugelassen haben, ändert hieran nichts. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 04.01.2012 – L 12 AS 2089/11 B = juris).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 25.04.2012
Zuletzt verändert am: 25.04.2012