Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.02.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus C beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Erfolgsaussicht ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), NJW 1991, 413 ff; BVerfG, NJW-RR 2002, 665 ff; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 29.06.2009 – L 20 B 6/09 AS; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, a.a.O., § 73a, Rn. 7 ff; Düring in: Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 73a Rn. 12 m.w.N). Dabei ist eine schwierige Rechtsfrage nicht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu klären, sondern erst abschließend im Hauptsacheverfahren zu entscheiden (BverfG, Entscheidung vom 05.02.2003 – 1 BvL 1526/02, FamRZ 2003, 833; Leitherer, a.a.aO., § 73 ab, Rn. 7b m.w.N.); ist die Rechtsauffassung des Antragstellers vertretbar, ist daher Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Gemessen hieran waren die Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren nicht zu verneinen. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Gewährung einer Mietkaution als Darlehen und die Aufrechnung nach § 42a Sozialgesetzbuch Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zu der Rechtsfrage der (Un-)Zulässigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der Aufrechnung zur (Sofort-)Tilgung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 S. 3 und § 42a SGB II liegt keine höchstricherliche Rechtsprechung vor (vgl. Friedrich Putz, SozSich 2012, 194 ff.; Simon Kempny, Heike Krüger, SGb 2013, 384 ff.; Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 42a Rn. 17). Zudem bedarf es der Prüfung, ob der Beklagte unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles von einem Regelfall nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II ausgehen konnte oder ob ggf. ein atypischer Fall vorlag.
Der Kläger ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 27.04.2015
Zuletzt verändert am: 27.04.2015