Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 12.01.2009.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger ist ledig. Seit dem 01.08.1999 bewohnt er die 64,46 qm² große Genossenschaftswohnung in der L-straße 00, L. Seit dem 01.08.2003 betrugen die Grundmiete 204,52 EUR mtl. und die Betriebskostenvorauszahlung 70,00 EUR mtl. Ab dem 01.03 2007 erhöhte sich die Grundmiete auf 224,97 EUR mtl. Laut Betriebskostenabrechnung vom 06.05.2009 für Jahr 2008 betrug die Miete für Mai 2009 329,47 EUR (Grundmiete 224,97 EUR + 105,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung) und ab dem 01.07.2009 339,47 EUR mtl. (Grundmiete 224,97 EUR + 115,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung). Im Juni 2009 machte die Vermieterin eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 77,51 EUR für das Jahr 2008 geltend. Ab dem 01.09.2009 betrug die Bruttokaltmiete 360,42 EUR mtl. und ab dem 01.10.2009 345,42 EUR mtl. Die Miete für die Garage beträgt 30,68 EUR.
Die Wohnung wird mit einem Kohlenofen und elektrischem Strom beheizt. Nach Schätzung des Klägers belaufen sich die durchschnittlichen Kosten für das Heizmaterial auf 300,00 EUR jährlich. Das Warmwasser wird durch Durchlauferhitzer erzeugt. Die Stromvorauszahlung betrug laut den vorgelegten Kontoauszügen im August 2006 54,00 EUR, im Oktober 2007 64,00 EUR und im April 2008 63,00 EUR.
Seit dem 27.08.2006 ist der Kläger freiwillig krankenversichert. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung belief sich ab dem 01.01.2009 auf 143,64 EUR mtl.
Der Kläger ist Eigentümer eines 299 qm² großen, unbebauten Grundstücks in X. Er schätzt den Verkehrswert im Zusatzblatt 3 "Zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens zum Erstantrag" auf 7.600,00 EUR. Er ist zu 1/2 Miteigentümer von 4 weiteren unbebauten Grundstücken, die insgesamt 208.997 qm groß sind. Den Verkehrswert schätzt der Kläger im Zusatzblatt 3 "Zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens zum Erstantrag" auf 0,50 EUR pro qm². Diese vier Grundstücke sind verpachtet. Am 27.10.2009 erfolgte eine Gutschrift der Pacht für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt 767,00 EUR auf das Girokonto des Klägers. Im Jahr 2010 und 2011 erzielte der Kläger jeweils eine Pacht von 383,50 EUR jährlich.
Der Kläger ist Inhaber eines Wertpapierdepots bei der D-bank. Es setzt sich aus 660 U-Aktien zusammen. Laut Quartalsabrechnungen belief sich der Depotwert am 30.09.2008 auf 7.108,20 EUR, am 30.04.2009 auf 6.032,00 EUR, am 31.05.2009 auf 5.352,60 EUR und am 30.06.2009 auf 5.544,00 EUR. Der Kläger erzielte eine Dividende von 437,76 EUR für das Jahr 2006, von 437,76 EUR für das Jahr 2007, von 514,80 EUR für das Jahr 2008, von 514,80 EUR für das Jahr 2009 sowie von jeweils 462,00 EUR für das Jahre 2010 und 2011. Die Ausschüttung der Dividende erfolgt jeweils im Mai des nachfolgenden Jahres.
Der Kläger besitzt 52 Genossenschaftsanteile an der I eG, seiner Vermieterin mit einem Wert von ca. 1000,00 EUR. Im Jahr 2006 erzielte der Kläger aus seinem Genossenschaftsanteil Zinsen von 22,00 EUR. In den Jahren 2008 – 2012 beliefen sich die ausgezahlten Zinsen auf 43,68 EUR jährlich.
Der Kläger übte im Jahr 2006 eine geringfügige Beschäftigung gegen ein Entgelt von 400,00 EUR mtl. aus. Seit dem 01.06.2007 war der Kläger bei der Firma G GmbH geringfügig gegen ein Entgelt von 400,00 EUR beschäftigt. Laut Verdienstbescheinigung vom 22.07.2011 wurden dem Kläger für Februar und März 2011 jeweils ein Betrag von 380,40 EUR (400,00 EUR – 19,60 EUR Rentenversicherungsbeiträge) ausgezahlt. Ab April 2011 erhöhte sich das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers. Er erzielt ein schwankendes Bruttoeinkommen und zwar in Höhe von
670,00 EUR April 2011
800,00 EUR Mai 2011
580,50 EUR Juni 2011
784,00 EUR Juli 2011
750,00 EUR August 2011
495,00 EUR September 2011
700,00 EUR Oktober 2011
800,00 EUR November 2011
558,00 EUR Dezember 2011
789,50 EUR Januar 2011
655,00 EUR Februar 2011
800,00 EUR März – bis Juli 2012.
Das Arbeitsentgelt wird am Beginn des Folgemonats ausgezahlt. Im April 2011 erhielt der Kläger ein Nettoentgelt von 530,13 EUR, im Mai 2011 von 633,00 EUR und im Juni 2011 von 459,32 EUR.
Der Kläger ist Besitzer eines Citroen, den er im September 2008 zum Preis von 600,00 EUR erwarb.
Die Stadt L bewilligte dem Kläger Wohngeld in Höhe von 95.00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.09.2006 bis 28.02.2007, in Höhe von 95.00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2007 (Bescheide vom 13.11.2006 und vom 01.02.2007), in Höhe von 92,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.2008 (Bescheid vom 13.02.2009) sowie in Höhe von 186,00 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 31.08.2009 (Bescheid vom 13.02.2009). Nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 bewilligte die Stadt L durch Bescheid vom 03.06.2009 einen einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrag von 100,00 EUR. Die Stadt L lehnte mit Bescheid vom 04.01.2010 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung für die Zeit ab dem 01.09.2009 ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Durch Bescheid vom 02.03.2011 hob die Stadt L den Versagensbescheid auf und lehnte den Antrag auf Gewährung von Wohngeld für die Zeit ab dem 01.09.2009 mit Bescheid vom 14.03.2011 ab. Es sei nicht feststellbar bzw. nicht plausibel nachvollziehbar, aus welchen Einkünften oder sonstigen finanziellen Mitteln der Kläger die monatlichen Kosten für den Lebensunterhalt bezahle. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht L, 16 K 187/10, durch Gerichtsbescheid vom 31.08.2011 ab.
Durch Bescheid vom 12.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 27.07.2006 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage S 28 AS 251/09, die das Sozialgericht Köln durch Urteil vom 30.01.2012 ablehnte. Hiergegen legte der Kläger Berufung, L 19 AS 575/12 ein.
Am 12.01.2009 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, dass er seinen Lebensunterhalt durch die Auflösung bestehender Vermögenswerte gesichert habe. Die Höhe der Heizkosten beliefen sich auf durchschnittlich 100,00 EUR mtl. Der Wert seines Aktiendepots betrage 7.108,20 EUR. Laut Verbis-Vermerk erklärte der Kläger bei einer Vorsprache am 15.01.2009, dass er bisher ergänzend privat unterstützt worden sei. Er wolle keinerlei nähere Informationen dazu abgeben oder Bescheinigungen bringen. Er sei der Meinung, diese Information müsse reichen und der Beklagte glauben, dass er nur noch sein Nebeneinkommen habe. Nach Hinweis, dass er seine Bedürftigkeit glaubhaft machen müsse, war der Kläger weiterhin nicht bereit, Informationen abzugeben. Im Verbis-Vermerk über eine Vorsprache am 13.02.2009 ist festgehalten, dass der Kläger nach seinen Angaben seit Mitte 2006 von der Auflösung bestehender Vermögenswerte gelebt habe. Durch Bescheid vom 19.02.2009 lehnte der Beklagte den Antrag vom 12.01.2009 ab. Er führte aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nicht vorlägen, weil der Kläger den Verbrauch seiner Vermögenswerte nicht nachgewiesen habe. Die Entscheidung beruhe auf Zweifel an der Hilfebedürftigkeit.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid durch 01.09.2009 zurückwies.
Am 04.09.2009 hat der Kläger vorliegend Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten.
Er hat die Auffassung vertreten, dass er seine Hilfebedürftigkeit seit der Antragstellung ausreichend belegt und er im Verwaltungsverfahren mitgewirkt habe.
Durch Urteil vom 30.01.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Überzeugung der Kammer sei dem Kläger der Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit nicht gelungen. Die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers überwögen. Auf die weiteren Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 08.03.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.03.2012 Berufung eingelegt.
Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2012 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2009 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Arbeitssuchende nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit ab dem 12.01.2009 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Wohngeldakte der Stadt L und der Akte des Sozialgerichts Köln, S 28 AS 251/09, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 99/10 R = juris Rn 11). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 19.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2009, mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Kläger für die Zeit ab dem 12.01.2009 abgelehnt hat. Damit ist Streitgegenstand des Verfahrens der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 12.01.2009 bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung am 24.09.2012.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der angefochtene Bescheid vom 19.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2009 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 12.01.2009 bis zum 24.09.2012 zu.
Zwar hat der Kläger im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 SGB II dem Grunde nach insofern erfüllt, als er in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat und erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II gewesen ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten.
Zur Überzeugung der Senats ist jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl. I 1706, in Kraft seit dem 01.08.2006 bis zum 31.12.2010 – a. F.) bzw. nach § 9 Abs. 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2011 (Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850 – n.F.) gewesen ist. Nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II a. F. bzw. § 9 Abs. 1 SGB II n.F. ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sieht es der Senat nicht mit an hinreichender Sicherheit als erwiesen an, dass der Kläger im Zeitraum vom 12.01.2009 bis zum 24.09.2012 hilfebedürftig gewesen ist.
Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den Vermögensgegenständen des Klägers – einem Wertpapierdepot, einem Guthaben auf dem Girokonto, 52 Genossenschaftsanteilen an der I eG, dem Miteigentumsanteil von je 1/2 an fünf Grundstücken, dem Eigentum an einem unbebauten Grundstück sowie einem Kraftfahrzeug – um verwertbares und berücksichtigungsfähiges Vermögen i.S.v. § 12 SGB II gehandelt hat, das die Freibetragsgrenze von 8.550,00 EUR ((52 x 150,00 EUR) + 750,00 EUR) ab Antragsstellung am 12.01.2009 nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 4 SGB II überschritten und damit seine Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen hat.
Es ist nicht feststellbar, dass der sich aus den Regelungen des SGB II ergebende Bedarf des Klägers in der Zeit vom 12.01.2009 bis 24.09.2012 nicht durch den Zufluss von Einkommen gedeckt gewesen ist. Die aufgrund der Lebensumstände des Klägers und seines prozessualen Verhaltens getroffenen Feststellungen zur Unvollständigkeit seiner Angaben über das ihm zugeflossene Einkommen im Zeitraum vom 16.08.2006 bis 11.01.2009, der Gegenstand des Verfahrens L 19 AS 575/12 ist, und damit hinsichtlich seiner Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II gelten auch im hier streitigen Zeitraum. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 24.09.2012 in dem Verfahren L 19 AS 575/12.
Die Lebensumstände des Klägers sind auch im streitigen Zeitraum dadurch geprägt, dass sein Bedarf von mehr als 800,00 EUR mtl. nicht durch seine dokumentierten laufenden und einmaligen Einnahmen gedeckt gewesen ist. Ein Verbrauch des Vermögens ist nicht feststellbar und trotz einer Deckungslücke von ca. 300,00 bis 400,00 EUR mtl. bestehen nach Angaben des Klägers keine Schulden. Der Kläger hat seine laufenden Kosten – wie Miete, Kranversicherungsbeiträge, sonstige Versicherungsbeiträge, Vorauszahlung an den Energieversorgungsträger, Unterhaltskosten für ein Kraftfahrzeug – aufgebracht. Auch nach dem Hinweis des Senats, dass der Kläger die Beweislast für Feststellung der Hilfebedürftigkeit trägt und nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt ab der Antragstellung am 12.01.2009 bestritten hat, hat der Kläger sein Vorbringen nicht konkretisiert. Vielmehr ist sein prozessuales Verhalten dadurch geprägt, dass er erst nach Beiziehung der Wohngeldakte der Stadt L auf konkrete Nachfragen des Senats den Zufluss von einmaligen Einnahmen überhaupt eingeräumt hat. Der Kläger konnte weder plausibel darlegen noch belegen, wie er nur aus dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit, dem Wohngeld und einmaligen Einnahmen, bestehend aus Dividendenzahlungen, Zinszahlungen und Pachteinnahmen seinen Bedarf gedeckt haben will. Diese offenen Fragen werden auch nicht für den Teilzeitraum ab Mai 2011 beantwortet, selbst wenn man berücksichtigt, dass das Bruttoeinkommen des Klägers von 400,00 EUR mtl. bis auf 800,00 EUR mtl. gestiegen ist, wobei die Einkommenshöhe schwankt und sein konkreter Bedarf durch den Wegfall des Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung gesunken ist. Aus der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2012 hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass der Kläger hinsichtlich seiner finanziellen Situation, insbesondere im Hinblick auf den Erhalt von Zuwendungen Dritter im streitbefangenen Zeitraum, bewusst keine bzw. keine vollständigen Angaben macht. Im Hinblick auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen reicht das bloße Bestreiten des Erhalts von Zuwendungen Dritter nicht aus. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten stehen dem Senat nicht zur Verfügung, da der Kläger an der Sachverhaltsaufklärung, z. B. durch die Vorlage von Kontenauszüge, Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung hinsichtlich seiner Bankverbindungen, nicht mitgewirkt hat.
Der Kläger trägt die Beweislast für die Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit (BSG Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 32/08 R = juris Rn 18; Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R = juris Rn 21; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 01.02.201 – 1 BvR 20/10). Denn die Unerweislichkeit einer Tatsache – vorliegend die Hilfebedürftigkeit – geht zu Lasten desjenigen Beteiligten, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. BSG Urteil vom 24.05.2006 – B 11a AL 7/05 R = juris Rn 32).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012