Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.10.2008 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.10.2008, mit dem dieses die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Darlehens für rückständige Energiekosten sowie Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt schon deshalb keine abweichende Entscheidung, weil das begehrte Darlehen nach § 22 Abs. 5 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) voraussetzt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Dies setzt zumindest das Bestehen eines solchen Anspruches der Leistungsempfänger voraus (vgl. Berlit in LPK – SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 111). Die Antragsgegnerin hat jedoch mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.09.2008 seit dem 01.08.2008 den Antragstellern lediglich Regelleistungen (§ 20, 28 SGB II) bewilligt.
Darüber hinaus haben die Antragsteller nicht dargelegt, dass sie überhaupt Schuldner der rückständigen Stromkosten sind, zumal sich die aktenkundigen Schreiben des Energielieferanten allein an den von der Antragstellerin zu 1) getrennt lebenden Ehegatten richten. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, warum die Antragstellerin zu 1) nicht einen eigenständigen Versorgungsvertrag schließen könnte.
Soweit die Antragsteller darauf verweisen, der Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) und 3) drohe, die Zahlungen für Versorgung mit Heizung und Warmwasser einzustellen, steht dies in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts über die Gewährung eines Darlehens im Hinblick auf rückständige Stromkosten.
Bei dieser Sachlage hat das SG auch zu Recht die Erfolgsaussichten des Begehrens im Sinne der Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 114 Zivilprozess-ordnung- ZPO -) verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 193 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.12.2008
Zuletzt verändert am: 17.12.2008