Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.10.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus J wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 20.10.2008 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn das SG hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwaltes für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt.
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten der Warmwasserzubereitung in Höhe von 27,07 Euro monatlich. Die Warmwasserzubereitung des Klägers erfolgt nicht über die Heizungsanlage, sondern über einen Durchlauferhitzer, also mittels Strom.
Die Beklagte hat den entsprechenden Antrag des Klägers vom 29.08.2007 mit Bescheid vom 03.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2007 zu Recht abgelehnt. Denn für die Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung als Zuschuss stellt das Zweite Buch Sozialgesetzbuch SGB II) keine Anspruchsgrundlage bereit; eine darlehensweise Bewilligung (§ 23 Abs. 1 SGB II) hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht beantragt oder begehrt.
a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) deckt insbesondere den Bedarf an "Haushaltsenergie" (§ 20 Abs. 1 SGB II) ab. Das BSG hat entschieden, dass die Kosten für Haushaltsenergie auch die Kosten für Warmwasserbereitung erfassen. Für den Fall, dass eine gesonderte und konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung (technisch) möglich ist, obliegt es – so das BSG – "der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern. Er kann dann selbst entscheiden, inwieweit er mit dem ihm eingeräumten "Budget" von 6,22 EUR bzw. 5,97 EUR ( …) monatlich für Warmwasserkosten auskommen will" (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; vgl. ferner BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 64/06 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 2; BSG, Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 23/06 R, SozR 4-4200 § 24 Nr. 3).
Der Rechtsprechung des BSG ist damit zu entnehmen, dass Stromkosten, soweit sie den in der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB II enthaltenen Anteil überschreiten, von dem Hilfebedürftigen selbst zu tragen sind. Er muss folglich mit seinem "Budget" eigenständig haushalten, ebenso wie bei den anderen in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfen. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung des BSG (hierzu bereits Beschluss vom 06.04.2009, L 7 B 432/08 AS NZB). Denn sie entspricht den klaren Vorgaben der Regelung des § 20 Abs. 1 SGB II, die die grundlegende legislative Wertentscheidung zum Ausdruck bringt, die Regelleistung im SGB II pauschalierend und damit unabhängig von Abweichungen im Einzelfall festzusetzen.
Der Senat nimmt im Übrigen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Beschluss vom 20.10.2008 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
b) Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren auf mehrere anhängige Verfahren bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung im SGB II hinweist, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung.
Denn das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene in § 20 Abs. 2 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, BSGE 97, 265; Urteil vom 06.12.2007, B 14/7b AS 62/06 R; Beschluss vom 27.02.2008, B 14 AS 160/07 B; Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R, SozR 4-2500 § 62 Nr. 6; Beschluss vom 16.12.2008, B 4 AS 69/08 B; zur jährlichen Anpassung der Regelleistung nach § 20 Abs. 4 SGB II Urteil vom 27.02.2008, B 4/7b AS 32/06 R). Die Gesetzgebung habe den ihr zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Denn die Gesetzgebung hat bei der Festsetzung der Regelleistung alleinstehender Erwachsener den ihr von Verfassungs wegen zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, BSGE 97, 265).
Der Kläger ist ein alleinstehender Erwachsener, so dass verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der legislativen Festsetzung der hier maßgeblichen Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht bestehen.
Soweit sich der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.10.2008 (L 6 AS 336/07, Juris) beruft, verfängt dieser Hinweis nicht, weil der Kläger, wie bereits erwähnt, alleine und damit nicht mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und wohnt. Das Hessische Landessozialgericht hatte jedoch allein hinsichtlich der Festsetzung der Regelleistung für Kinder bzw. Familien verfassungsrechtliche Bedenken. Zur Regelleistung für Kinder hat der 14. Senat des BSG am 27.01.2009 beschlossen, den Rechtsstreit auszusetzen und dem BVerfG die Frage zur Klärung vorzulegen, ob die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II (i.d.F. vom 24.12.2003) verfassungsgemäß ist (B 14 AS 5/08 R, Juris). Auch diese Rechtsfrage ist hier nicht entscheidungserheblich. Anders als die legislative Festsetzung der Regelleistung für Kinder basiert die Festsetzung für alleinstehende Erwachsene zudem auf einem "empirisch begründeten Bedarfskonzept" (BSG a.a.O.).
2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
3. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwaltes zu gewähren, war abzulehnen. Denn sowohl für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst als auch für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren darf keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (Philippi in: Zöller, 26. Auflage 2007, § 114 Rn. 3 m.w.N.), weil diese Verfahren keine selbstständigen gerichtlichen Verfahren i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO ("Kosten der Prozessführung") sind.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 06.07.2009
Zuletzt verändert am: 06.07.2009