Die Bescheide vom 12.12.2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.05.2008 und 07.05.2008 werden aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit zweier Rücknahme- und Erstattungsentscheidungen.
Die Kläger stehen seit dem 01.01.2005 im Leistungsbezug bei der Beklagten. In ihrem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 18.08.2004 gaben die Kläger an, dass sie als Einkommen 154,00 EUR Kindergeld beziehen. Darüber hinaus verdiene die Klägerin zu 1) monatlich 325 EUR aus einer Erwerbstätigkeit bei der Firma xx. Der Kläger zu 2) beziehe Arbeitslosengeld I.
Mit Bescheid vom 30.11.2004 bewilligte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2006. Im Rahmen der Bedarfsberechnung berücksichtigte die Beklagte das Einkommen der Kläger zu 1) und 2) sowie das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR bedarfsmindernd. Am 28.06.2005 teilte die Klägerin zu 1) der Beklagten mit, dass der Kläger zu 2) wieder in Arbeit stehe. Die Leistungseinstellung erfolgte zum 01.09.2005. Aus den Lohnnachweisen ergibt sich, dass der Kläger zu 2) im Juli 2005 einen Betrag in Höhe von 214,64 EUR, im August 2005 in Höhe von 1.248,27, im September 2005 in Höhe von 1.367,96 EUR und im Oktober 2005 in Höhe von 1.269,73 EUR erzielte. Nachdem der Kläger zu 2) zum 30.09.2005 die Kündigung erhielt und die Klägerin zu 1) ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Firma xxx beendete, stellten die Kläger zum 17.10.2005 einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 17.11.2005 bewilligte die Beklagte nunmehr Leistungen für den Zeitraum vom 17.10.2005 bis zum 30.04.2006. Während die Beklagte für den Zeitraum vom 17.10.2005 – 30.11.1005 das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR bedarfsmindernd bei der Klägerin zu 3) berücksichtigte, nahm sie für den Zeitraum ab Dezember 2005 keine Einkommensanrechnung vor. Im Januar 2006 nahm die Klägerin zu 1) für wenige Tage eine Beschäftigung im Senioren- und Pflegeheim auf, für welche sie ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 240,00 EUR erzielte. Mit Bescheid vom 21.02.2006 änderte die Beklagte den Bescheid vom 17.11.2005 dahingehend ab, dass für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.01.2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von 112,00 EUR anrechenbares Einkommen bewilligt worden sind. Eine Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 17.04.2007 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung für den Monat April 2006 ab. Das Kindergeld ist auch im Rahmen dieser Leistungsbewilligung ab Dezember 2005 nicht bedarfsmindernd berücksichtigt worden.
Mit den Bescheiden vom 21.04.2006 gewährte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 31.10.2006 wiederum Leistungen nach dem SGB II ohne bedarfsmindernde Berücksichtigung des Kindergelds für den gesamten Leistungszeitraum. Am 19.05.2006 nahm der Kläger zu 2) ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma xxx auf. Für diesen Monat Mai erzielte der Kläger ein Nettoeinkommen in Höhe von 515,24 EUR, welches die Beklagte im Rahmen der Leistungsbewilligung vom 23.06.2006 bedarfsmindernd berücksichtigte. Darüber hinaus legte sie im Rahmen dieser Leistungsbewilligung fest, dass das Einkommen für die Folgemonate auf Basis der Mai-Abrechnung für die weiteren Monate hochgerechnet werde. Nach Vorlage der Lohnabrechnungen erfolge eine Nachberechnung. Eine Anrechnung des Kindergeldes erfolgte nicht.
Am 30.03.2007 stellten die Kläger wiederum einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. In diesem Antrag gaben sie an, dass ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehe. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma xxx endete zum Ablauf des 15.04.2007 durch arbeitsgerichtlichen Vergleich.
Mit Bescheid vom 17.04.2007 änderte die Beklagte den Bescheid vom 23.06.2006 nochmals ab, indem sie für den Leistungszeitraum 17.10.2005 – 30.04.2006 die genauen Löhne der Kläger zu 1) und 2) berücksichtigte. Die Anrechnung des Kindergeldes unterblieb vollständig. Mit weiterem Bescheid vom 17.04.2007 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 Leistungen nach dem SGB II ohne das Kindergeld bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Am 21.05.2007 nahm der Kläger zu 2) ein Arbeitsverhältnis bei der Firma xxx auf, welches mit mit Wirkung zum 25.06.2007 durch Arbeitgeberkündigung beendet wurde. Mit Bescheid vom 17.01.2007 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von SGB II – Leistungen ab dem 01.07.2007 einerseits auf und bewilligte gleichzeitig wiederum Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2007 – 30.11.2007, wobei das Kindergeld keine bedarfsmindernde Berücksichtigung fand.
Am 26.10.2007 reichten die Kläger ihre Kontoauszüge für den Zeitraum vom 19.10.2007 bis zum 15.08.2007 zu den Verwaltungsakten. Aus diesen Kontoauszügen ergibt sich, dass die Kläger von der Familienkasse 154,00 EUR Kindergeld erhielten. Nachdem eine Auskunft der Beklagten bei der Familienkasse xxx ergab, dass an die Klägerin zu 1) Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR ununterbrochen seit dem 01.01.2005 gezahlt worden sei, hörte die Beklagte die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) dazu an, dass das zugeflossene Kindergeld für die Klägerin zu 3) seit Dezember 2005 nicht mehr als Einkommen berücksichtigt worden sei.
Mit Bescheid vom 12.12.2007 hob die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 3) die Entscheidungen für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 30.11.2007 in Höhe von insgesamt 1.982,91 EUR auf. Gleichzeitig verlangte sie den Betrag erstattet und erklärte nach § 43 SGB II die Aufrechnung dieser Erstattungsforderung gegen die laufenden Leistungen. Mit Bescheid vom gleichen Datum hob die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) die Entscheidungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.11.2007 in Höhe von insgesamt 331,09 EUR auf und verlangte den Betrag von der Klägerin zu 1) erstattet. Auf die Widersprüche der Kläger nahm die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2008 die Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kläger zu 2) und 3) zurück. Darüber hinaus setzte sie die Erstattungsforderung in dem Widerspruchsbescheid vom 06.05.2008 gegenüber der Klägerin zu 3) auf einen Betrag in Höhe von 1.629,82 EUR fest. Im Übrigen wies sie die Widersprüche als unbegründet zurück.
Mit der am 05.07.2008 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Kläger halten die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig. Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass das Kindergeld anrechenbares Einkommen darstelle. Im Rahmen der Antragsgewährung seien immer vollständige Angaben gemacht worden. Eine Mitteilungspflicht sei nicht verletzt worden. Sie duften daher auf die Richtigkeit der Bescheide vertrauen. Darüber hinaus habe die Beklagte selbst nicht die Überzahlungen bemerkt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie als Hilfebedürftige mehr wissen sollten, als der bescheidene Sachbearbeiter. Aus diesem Grunde sei eine grobe Fahrlässigkeit nicht gegeben. Im Übrigen sei das Kindergeld als Einkommen lediglich der Tochter zugeflossen, so dass auch nur diese zur Rückzahlung verpflichtet werden könne. Der Erstattungsanspruch scheitere außerdem daran, dass zwischen Ehegatten eine Verschudenszurechnung nicht stattfinde. Die Pflicht zur Individualisierung der Rückforderungssumme verpflichte die Beklagte, das Verschulden jedes einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft individuell zu prüfen und festzustellen.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide vom 12.12.2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.05.2008 und 07.05.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig. Vertrauensschutz könne schon deswegen nicht bestehen, weil die Nichtanrechnung des Kindergeldes ab Dezember 2005 der Klägerin vornehmlich anhand der Bescheide vom 17.11.2005 und 21.02.2006 hätte auffallen müssen. Hier wurde zunächst für die Monate Oktober und November 2005 Kindergeld angerechnet, während in den Folgemonaten eine Anrechnung unterblieb.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Das Sozialgericht Dortmund ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig, vgl. § 51, 57 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben.
In der Sache erwies sich die Klage als begründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren die Kläger i. S. d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Sie sind rechtswidrig. Die Beklagte durfte die bewilligten SGB-II-Leistungen nicht in Höhe von 2.314,00 EUR zurücknehmen und von den Klägern erstattet verlangen.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie halten den Anforderungen des in § 33 Abs. 1 SGB X normierten Bestimmtheitsgebot stand. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichende Bestimmtheit des Verwaltungsaktes ist gegeben, wenn seine Eigenschaft als verbindliche Regelung erkennbar ist (vgl. Warschull in: LPK, SGB X, 2. Auflage, § 33 Rdnr. 4). Dies setzt voraus, dass verständlich ist, welcher Sachverhalt durch den Verwaltungsakt geregelt werden soll und wer der Adressat ist. Nimmt der belastende Verwaltungsakt auf mehrere Personen Bezug, so muss deutlich werden, ob sie als Gesamtschuldner oder nach Bruchteilen in Anspruch genommen werden sollen. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide genügen dem Bestimmtheitsgebot, wenn aus ihnen eindeutig hervorgeht, wem gegenüber welche Bewilligung in welcher Höhe aufgehoben und wie viel vom einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurück erstattet verlangt wird (vgl. Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007, Az.: L 7 SO 2899/06; LSG NRW, Beschluss vom 11.01.2007, L 20 B 312/07 AS ER). Das SGB II kennt keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft. Anspruchsinhaber der Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts sind auch im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft die jeweiligen Mitglieder (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7 B/ AS 8/06, Rdnr. 12 zitiert nach Juris). Da die Rücknahmeentscheidung letztendlich das Spiegelbild der Leistungsbewilligung darstellt, muss die Rückabwicklung im jeweiligen individuellen Leistungsverhältnis erfolgen (vgl. SG Koblenz, Urteil vom 16.06.2006, S 11 AS 305/05). Die Rücknahme kann daher grundsätzlich nur gegenüber dem Begünstigten ergehen. Daher muss der Grundsicherungsträger die Rücknahme und Erstattung überzahlter Leistungen im Bezug auf eine Bedarfsgemeinschaft gegenüber jedem einzelnen Mitglied durch eine individuelle Verwaltungsentscheidung geltend machen (so LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Für die Erstattungsentscheidung auf der Grundlage des § 50 SGB X folgt aus den vorgenannten Grundsätzen die Konsequenz, dass der Grundsicherungsträger die Erstattung der überzahlten Leistungen ebenfalls nur von dem jeweiligen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in Höhe der tatsächlichen Überzahlungen verlangen kann. Dies gilt gerade auch dann, wenn an Minderjährige zu Unrecht Leistungen gewährt worden sind. Auch hier kann ein Erstattungsanspruch nicht gegen die Eltern gerichtet werden, selbst dann nicht, wenn diese die Überzahlung durch die Verletzung von Mitteilungspflichten verursacht und die überzahlten Beträge ausgegeben haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.01.1987, Az.: 5 C 29/88).
Diesen dargelegten Grundsätzen genügen die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten. Zwar ist der Kammer nicht entgangen, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.12.2007 in Bezug auf die Kläger zu 2) und 3) nicht im Einzelnen darlegt, wie sich die überzahlten Leistungen, die zurückerstattet verlangt werden, monatlich zusammensetzen. Auch ist die Erstattungsverfügung in dieser Verwaltungsentscheidung zu unbestimmt. Hier hat die Beklagte verfügt: "Diese Beträge sind von Ihnen gemäß § 50 SGB X zu erstatten." Im Gesamtzusammenhang mit der Aufhebungsentscheidung ist unklar, ob die Beklagte die Beträge nunmehr von jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft oder von dem Kläger zu 2) als Vater vollständig zurückverlangt. Diese Unklarheiten sind jedoch durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2008 geheilt worden. Die Widerspruchsentscheidung enthält eine detaillierte Auflistung aus denen sich die monatlichen Beträge ergeben, die an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft überzahlt worden sind. Darüber hinaus wirft die Widerspruchsentscheidung konkret aus, dass die überzahlten Leistungen jeweils auch personenbezogen von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu erstatten sind. Damit sind im Ergebnis die Bestimmtheitsanforderungen erfüllt worden.
Als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffenen Rücknahmeentscheidung ist die Vorschrift des § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X heranzuziehen. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 – 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind in dem zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Zwar war auf den Bedarf der Klägerin zu 3) für den streitgegenständlichen Zeitraum Einkommen in Höhe von 154,00 EUR im Monat anzurechnen. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Dies gilt auch für das Kindergeld, welches für die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder gezahlt wird, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird, vgl. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II. Wie sich aus den Bewilligungsentscheidungen vom 21.02.2006, 21.04.2007, 23.06.2006 und den Bescheiden vom 17.04.2007 entnehmen lässt, hat die Beklagte ab dem Monat Dezember 2005 – im Gegensatz zu dem vorigen Leistungszeitraum – das Kindergeld nicht mehr berücksichtigt. Das Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro stellte das einzige Einkommen der Klägerin zu 3) dar und war daher in voller Höhe bei ihr anzurechnen.
Die Kläger können sich jedoch auf Vertrauensschutz i. S. d. § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand eines Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X. So liegt der Fall hier. Der Kläger zu 2) hat vorgetragen, die überzahlten Leistungen bereits vollständig ausgegeben zu haben. Gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X kann sich der Begünstigte trotz des Verbrauchs der Leistungen auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 2.Halbs. SGB X. Der Betroffene muss die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Die Beurteilung hat unter Berücksichtigung der individuellen Einsicht und Urteilsfähigkeit des Leistungsempfängers zu erfolgen (vgl. BSG, B 11 AL 21/00 R; Wiesner in: von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, § 45 Rdnr. 24). Bei minderjährigen Hilfebedürftigen ist auf das Wissen des gesetzlichen Vertreters abzustellen. Macht ein Elternteil im Antragsverfahren unzutreffende Angaben bzw. hätte dieser nach Erlass der Entscheidung die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennen können, so findet eine Zurechnung des Vertreterhandelns (§ 276 BGB) bzw. des Vertreterwissens (§ 166 Abs. 1 BGB) statt (vgl. Schütze, a. a. O., § 45 Rdnr. 59; BSG, Urteil vom 13.12.1984, Az.: 9 a RV 40/83 m. w. N.). Nach dem Vorgenannten ist daher zur Beurteilung der groben Fahrlässigkeit auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Eltern, hier der Klägerin zu 1) und 2), abzustellen.
Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von den Klägerin zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist festzustellen, dass eine grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die überzahlten Leistungen zu verneinen ist. Die Kläger zu 1) und 2) haben die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nicht in einem besonders schweren Maße verletzt.
Grundsätzlich trifft den Begünstigen, der zutreffende Angaben gemacht hat, keine Verpflichtung, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (so BSG, Az.: B 11 AL 21/00 R, vgl. auch Schütze in: von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, § 45 Rndr. 56). Er darf dann davon ausgehen, dass die Behörde seine Angaben vollständig berücksichtigt. Das Bundessozialgericht führt hierzu in der vorgenannten Entscheidung aus: "Auch bei Berücksichtigung der Vielfalt von Aufgaben und der Vielzahl der zu bearbeitenden Vorgänge ist es aber gerade die Aufgabe der Fachbehörde, wahrheitsgemäße tatsächliche Angaben von Antragstellern rechtlich einwandfrei umzusetzen …". Dies führt jedoch nicht dazu, dass den Begünstigten keinerlei Sorgfaltspflichten bei Erhalt einer Verwaltungsentscheidung treffen. Dies widerspräche dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Aus diesem lässt sich herleiten, dass die Beteiligten im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet sind, sich gegenseitig vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Diesem Grundsatz entspricht es, dass der Begünstigte rechtlich gehalten ist, den Bescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG, Az. B 11 AL 21/00 R). In diesem Rahmen ist der Begünstigte zunächst gehalten, die im Bewilligungsbescheid formulierte Begründung auch in Form von Zahlenangaben nachzuvollziehen (vgl. SG Koblenz, Az.: S 11 AS 350/05). Die notwendige Folge dieser Obliegenheit ist es dann, dass eine Begründung der Bewilligungsentscheidung, die den in der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wieder gibt, auch einen rechtlich unkundigen Adressaten auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung aufmerksam machen muss, soweit diese augenfällig ist. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit verlangt in diesen Fällen jedoch, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Fehler aus dem Bescheid selbst oder aus dessen Begleitumständen (z. B. Merkblatt) ergeben und für den Adressaten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichtsfähigkeit augenfällig sind (so BSG, a. a. O., Rndr. 23 zitiert nach Juris). Ergeben sich aufgrund dieser Kontrolle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung, besteht daher eine Verpflichtung des Begünstigten, bei der Erlassbehörde nachzufragen (vgl. BSG, a. a. O.; Schütze, a. a. O.).
Mit Blick auf die vorgenannten Voraussetzungen waren die überzahlten Leistungen der Beklagten für die Kläger zu 1 und 2) anhand der Bescheide nicht augenfällig.
Sämtliche Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.11.2007 sind in ihrer Art und Weise gleich aufgebaut. Das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung der Beklagten in Bezug auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld-II-Leistungen ist auf den Seiten 1 – 2 der Bewilligungsbescheide abgefasst. Hier finden sich Angaben über die Höhe der Leistungsbewilligung für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt, über die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowie über die Regelung zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die auf S. 1 der Bescheide formulierte Verfügung wirft – zumindest in den insoweit für die Beurteilung maßgeblichen Bescheiden vom 17.11.2005 und 21.02.2006 – als Ergebnis aber nur einen monatlichen Gesamtzahlbetrag für einen Zeitraum von 6 Monaten aus. Auf Seite 3 der Bescheide erfolgen allgemeine Erläuterungen zu den Pflichten der Hilfeempfänger sowie zu den Leistungsansprüchen. In der Anlage zum Bescheid – beginnend auf Seite 4 – folgt der Berechnungsbogen. Der Berechnungsbogen enthält Angaben zu allen im Haushalt lebenden Angehörigen und zur Berechnung der Leistung für jede Person. Diese Angaben sind in einer Tabelle, in der das Einkommen sowie auch der Bedarf der einzelnen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft sowie in ihrer Gesamtheit aufgeschlüsselt sind, eingefasst. Die Tabelle ist in drei Abschnitte mit jeweiligen Überschriften unterteilt. Hiernach wird differenziert in 1: Feststellung des monatlich zustehenden Bedarfes, 2: Feststellung des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens und 3: Verteilung des Einkommens unter Berücksichtigung der zuständigen Leistungsträger.
Eine Augenfälligkeit in Bezug auf den auf Seite 1 der Bewilligungsbescheide ausgeworfenen Betrag an SGB II – Leistungen ist nicht gegeben. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 30.11.2004 für den Monat Januar 2005 einen Betrag in Höhe von 495,85 EUR, für den Monat Februar 2005 in Höhe von 965,45 EUR, für den Monat März 2005 in Höhe von 118,35 EUR, für den Monat April in Höhe von 1093,95 EUR und für den Monat Mai 2005 in Höhe von 1057,35 EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 17.11.2005 bewilligte die Beklagte für den Monat Oktober 2005 Alg II in Höhe von insgesamt 84,27 EUR, für den Monat November in Höhe von 734,22 EUR und für die Zeit ab Dezember in Höhe von 1.219,56 EUR. Die unterschiedliche monatliche Bewilligungshöhe beruht auf dem Umstand, dass der Kläger zu 2) Einkommen in unterschiedlicher Höhe bezogen hat, welches im Sinne von § 11 SGB II auf den Bedarf der Kläger angerechnet worden ist. Erstmals für den Monat Dezember 2005 ist keinerlei Einkommen – inklusive des Kindergeldes – auf den Bedarf der Kläger angerechnet worden. Fehlt es dem Hilfebedürftigen jedoch an einem Vergleichsmaßstab, so kann eine augenfällige Rechtswidrigkeit der Leistungsbewiligung in Bezug auf die Höhe der Leistungen verneint werden. Hinzu tritt der Umstand, dass der Kläger dem Bescheid vom 30.11.2004 entnehmen konnte, dass sich immerhin ein Leistungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.118,35 EUR für den Monat März 2005 ergibt, obwohl anrechenbares Erwerbseinkommen in Höhe von 210,00 EUR zugeflossen war. Dass die Leistungsbewilligung bei Wegfall des Einkommens entsprechend ansteigt, ist daher nur denklogisch. Über die genaue Höhe des Anstieges konnten die Kläger zu 1) und 2) kein konkretes Wissen haben, da sie bis zum 30.11.2005 niemals Leistungen ohne anrechenbares Einkommen bezogen hatten. Insofern fehlt es also an einem Vergleichsmaßstab, der die Nichtberücksichtigung des Kindergeldes für die Kläger zu 1) und 2) sichtbar gemacht hätte.
Nach Auffassung der Kammer scheidet auch unter Einbeziehung des Berechnungsbogens eine Augenfälligkeit der überzahlten Leistungen aus. Zwar waren dem Bescheid vom 17.11.2005 monatsweise Berechnungsbögen beigefügt. Bei Durchsicht der monatlichen Berechnungsbögen ergibt sich, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 17.10.2005 bis zum 30.11.2005 innerhalb der Spalte "Feststellung des zu berücksichtigendes monatliches Einkommen" die Kindergeldzahlungen in konkreter Höhe auswies, wobei der Berechnungsbogen für den Zeitraum 01.12.2005 – 30.04.2006 lediglich den Abschnitt "Feststellung des monatlichen zustehenden Bedarfs" und gar keine weiteren Berechnungsabschnitte enthielt. Die Augenfälligkeit der Rechtswidrigkeit der überzahlten Leistungen scheitert jedoch daran, dass das Fehlen der Kindergeldanrechnung sich nicht ausdrücklich erkennbar macht, indem z. B. der Abschnitt "Feststellung des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen" in der Spalte Kindergeld eine Null anstelle des Betrages in Höhe von 154 EUR enthält. Insofern hätten die Kläger zu 1) und 2) beim lesen aus dem "Schweigen des Bescheides" auf den Umstand schließen müssen, dass konkret auch das Kindergeld nicht berücksichtigt worden ist. Ein solch aktuelles Bewusstsein kann jedoch lebensnah nur dann erwartet werden, wenn nicht lediglich ein Lesen, sondern eine Überprüfung des Verwaltungshandelns als Sorgfaltspflicht des Hilfebedürftigen verlangt wird. Eine solche Verpflichtung oblag den Klägern jedoch – wie oben bereits ausgeführt – ausdrücklich nicht. Diese hatten in ihren Anträgen auf Gewährung von Arbeitslosengeld II vom und 04.08.2004 und 10.04.2007 angegeben, dass sie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR beziehen. Sind die Kläger aber ihren Mitteilungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen, so trifft sie keinerlei Verpflichtung den Bescheid auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Aus der Aufhebung der Rücknahmeentscheidung der Beklagten folgt die Rechtswidrigkeit der Erstattungsverfügung gem. § 50 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbracht Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. An einer wirksamen Rücknahmeentscheidung fehlt es aber gerade.
Aus den vorstehenden Gründen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 SGG.
Erstellt am: 24.02.2010
Zuletzt verändert am: 24.02.2010