Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 16.08.2006 bis 11.01.2009 streitig.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger ist ledig. Seit dem 01.08.1999 bewohnt er eine 64,46 qm² große Genossenschaftswohnung in der L-straße 00, L. Seit dem 01.08.2003 betrugen die Grundmiete 204,52 EUR mtl. und die Betriebskostenvorauszahlung 70,00 EUR mtl. Ab dem 01.03.2007 erhöhte sich die Grundmiete auf 224,97 EUR mtl. Die Miete für die Garage beträgt 30,68 EUR.
Die Wohnung wird mit einem Kohlenofen und elektrischem Strom beheizt. Nach Schätzung des Klägers belaufen sich die durchschnittlichen Kosten für das Heizmaterial auf 300,00 EUR jährlich. Das Warmwasser wird durch Durchlauferhitzer erzeugt.
Die Stromvorauszahlung betrug laut den vorgelegten Kontoauszügen im August 2006 54,00 EUR, im Oktober 2007 64,00 EUR und im April 2008 63,00 EUR.
Seit dem 27.08.2006 ist der Kläger freiwillig krankenversichert gewesen. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung belief sich ab dem 27.08.2006 auf 122,91 EUR mtl. Der Beitrag erhöhte sich ab dem 01.01.2007 auf 129,43 EUR mtl., ab dem 01.10.2007 auf 131,29 EUR mtl., ab dem 01.07.2008 auf 133,37 EUR mtl. und ab dem 01.01.2009 auf 143,64 EUR mtl.
Der Kläger ist Eigentümer eines 299 qm² großen unbebauten Grundstücks in X. Er schätzt den Verkehrswert im Zusatzblatt 3 "Zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens zum Erstantrag" auf 7.600,00 EUR. Er ist zu 1/2 Miteigentümer von 4 weiteren unbebauten Grundstücken, die insgesamt 208.997 qm groß sind. Den Verkehrswert schätzt der Kläger im Zusatzblatt 3 "Zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens zum Erstantrag" auf 0,50 EUR pro qm². Diese vier Grundstücke sind verpachtet. Am 17.10.2006 erfolgte eine Gutschrift von Pachteinnahmen in Höhe von 300,00 EUR auf das Konto des Klägers. Zum 17.10.2007 wurde eine Pachteinnahme von 383,50 EUR überwiesen.
Der Kläger ist Inhaber eines Wertpapierdepots bei der D-Bank. Es setzt sich nach Angaben des Klägers aus 660 U-Aktien zusammen. Laut Quartalsabrechnung vom 17.08.2006 belief sich der Wert des Depots am 30.06.2006 auf 8.339,56 EUR, am 31.07.2008 auf 7.362,30 EUR (Quartalsabrechnung vom 17.11.2008), am 31.08.2008 auf 7.464,60 EUR und am 30.09.2008 auf 7.108,20 EUR. Der Kläger erzielte eine Dividende von 437,76 EUR für das Jahr 2006, von 437,76 EUR für das Jahr 2007, von 514,80 EUR für das Jahr 2008. Die Ausschüttung der Dividende erfolgte jeweils im Mai des nachfolgenden Jahres.
Der Kläger war Inhaber eines Bausparvertrages Nr. 000 bei der I. Der Bausparvertrag wies zum 01.06.2006 ein Guthaben von 1097,73 EUR auf. Zum 30.06.2008 löste der Kläger den Bausparvertrag auf. Der Auszahlungsbetrag belief sich auf 2.320,64 EUR.
Der Kläger besitzt 52 Genossenschaftsanteile an der I1 eG, seiner Vermieterin, mit einem Wert von ca. 1.000,00 EUR. Im Jahr 2006 erzielte der Kläger aus seinen Genossenschaftsanteilen Zinsen von 22,00 EUR. In den Jahren 2008 – 2012 beliefen sich die ausgezahlten Zinsen auf 43,68 EUR jährlich.
Der Kläger übte im Jahr 2006 eine geringfügige Beschäftigung gegen ein Entgelt von 400,00 EUR mtl. aus. Seit dem 01.06.2007 war der Kläger bei der Firma G GmbH geringfügig gegen ein Entgelt von 400,00 EUR beschäftigt.
Im Jahr 2000 erwarb der Kläger einen Ford, Baujahr 1993, gegen einen Kaufpreis von 1.500,00 EUR. Diesen verkaufte er am 06.03.2008 gegen ein Entgelt von 800,00 EUR. Im September 2008 erwarb der Kläger einen Citroen zum Preis von 600,00 EUR.
Die Stadt L bewilligte dem Kläger Wohngeld in Höhe von 95.00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.09.2006 bis 28.02.2007, in Höhe von 95.00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2007 (Bescheide vom 13.11.2006 und vom 01.02.2007), in Höhe von 92,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.2008 (Bescheid vom 13.02.2009) sowie in Höhe von 186,00 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 31.08.2009 (Bescheid vom 13.02.2009). Nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 bewilligte die Stadt L durch Bescheid vom 03.06.2009 einen einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrag von 100,00 EUR. Mit Bescheid vom 04.01.2010 lehnte die Stadt L den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung für die Zeit ab dem 01.09.2009 ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Durch Bescheid vom 02.03.2011 hob die Stadt L den Versagensbescheid auf und lehnte den Antrag auf Gewährung von Wohngeld für die Zeit ab dem 01.09.2009 mit Bescheid vom 14.03.2011 ab. Es sei nicht feststellbar bzw. nicht plausibel nachvollziehbar, aus welchen Einkünften oder sonstigen finanziellen Mitteln der Kläger die monatlichen Kosten für den Lebensunterhalt bezahle. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht L, 16 K 187/10, durch Gerichtsbescheid vom 31.08.2011 ab.
Bis zum 26.08.2006 bezog der am 14.02.1956 geborene Kläger Arbeitslosengeld I in Höhe von 27,58 EUR täglich. Am 31.07.2006 erfolgte eine Gutschrift über 827,44 EUR (Arbeitslosengeld I) auf das Konto des Klägers.
Am 27.07.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 16.08.2006 gab der Kläger die Antragsunterlagen ab. Am 27.07.2006 betrug der Kontostand des Girokontos 900,47 EUR und am 16.08.2006 laut Angaben des Klägers im Zusatzblatt zur Feststellung des berücksichtigenden Vermögens 482,67 EUR. Durch den angefochtenen Bescheid vom 12.09.2006 lehnte der Beklagte den Antrag wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab, da das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 9.598,23 EUR die Grundfreibeträge von 7.500,00 EUR übersteige.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Verwertung seines Wertpapierdepots, das ausschließlich aus Aktien der U bestehe, sei ihm nicht zumutbar. Er habe eine im Jahr 2001 erhaltene Abfindung von 5.000,00 DM zur Sicherung seiner Altersvorsorge in Aktien angelegt. Im Hinblick auf den Aktienkurs der U Aktien sei ihm eine Verwertung nicht zumutbar, da bei einem Preis von rund 50,00 EUR beim ersten Ankauf der Aktien dies ein riesiges Verlustgeschäft wäre. Durch Widerspruchsbescheid vom 27.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 12.01.2009 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 19.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides durch 01.09.2009 lehnte der Beklagte den Antrag vom 12.01.2009 ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage, S 28 AS 190/09, die das Sozialgericht Köln durch Urteil vom 30.01.2012 ablehnte. Hiergegen legte der Kläger Berufung, L 19 AS 937/12 ein.
Am 16.11.2009 hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 16.08.2006 bis 11.01.2009 zu verpflichten.
Er hat vorgetragen, dass er am 27.07.2006 Leistungen nach dem SGB II beantragt habe. Dieser Antrag schließe auch einen Antrag auf abweichende Leistungserbringung nach § 23 Abs. 5 SGB II als Darlehen ein. Er habe 2004 ein unbebautes Grundstück in X im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Ihm sei der Zuschlag bei einem Betrag von 7.600,00 EUR erteilt worden. Nach dem Zeitpunkt der Versteigerung im September 2004 seien die Grundstückspreise eingebrochen, so dass der Verkehrswert nicht mehr 7.600,00 EUR zum Zeitpunkt der Antragstellung betragen habe. Bei dem Grundstück in N handele es sich um Brachland, das aufgrund des Immobilienmarktes nicht verkäuflich sei. Ende Juni 2006 habe der Kurs einer U-Aktie 12,30 EUR betragen. Zum 16.08.2006 habe sich der Kurs auf 11,20 EUR belaufen. Deshalb habe der Wert des Aktienpaketes nur 7.594,00 EUR am 16.08.2006 und die Summe der Vermögenswerte ohne Grundstück einen Betrag von 9.174,40 EUR ergeben. Im Hinblick darauf, dass der Kaufpreis der Aktie damals bei der Anschaffung rund 50,00 EUR pro Stück gelegen habe, hätte eine sofortige Verwertung des Aktienvermögens für ihn noch zusätzlich eine besondere Härte bedeutet. Er werde privat finanziell nicht unterstützt. Er sei geringfügig beschäftigt und verdiene 500,00 bis 600,00 EUR im Monat.
Durch Urteil vom 30.01.2012 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Überzeugung der Kammer sei dem Kläger nicht der Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit gelungen. Die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers überwögen. Auf die weiteren Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 08.03.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.03.2012 Berufung eingelegt.
Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2012 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2009 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Arbeitssuchende nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit vom 16.08.2006 bis 11.01.2009 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Wohngeldakte der Stadt L und der Akte des Sozialgerichts Köln, S 28 AS 190/09, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 99/10 R = juris Rn 11). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2009, mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab Antragstellung, dem 27.07.2006 abgelehnt hat. Der Kläger hat sein Begehren im erstinstanzlichen Verfahren auf den Zeitraum vom 16.08.2006 bis 11.01.2009 beschränkt (zur Zulässigkeit der zeitlichen Begrenzung des Streitgegenstandes siehe BSG Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 52/09 R = juris Rn 8 m.w.N.).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der angefochtene Bescheid vom 12.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2009 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 16.08.2008 bis 11.01.2009 zu.
Zwar hat der Kläger im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 SGB II dem Grunde nach insofern erfüllt, als er in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr nicht vollendet bzw. die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat und erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II gewesen ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten.
Zur Überzeugung des Senats ist jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl. I, 1706, in Kraft seit dem 01.08.2006 bis zum 31.12.2010 – a. F.) gewesen ist. Nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II a. F. ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Der Kläger hat zumindest bis zur Auszahlung seines Bausparguthabens am 30.06.2008 über ein zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, das seinen Hilfebedarf gedeckt hat (1). Für den anschließenden Zeitraum ist nicht erwiesen, dass der Kläger hilfebedürftig gewesen ist (2).
1. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Hierzu können neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen gehören. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere Verwertungshandlungen "zwischengeschaltet" werden müssen, um einen tatsächlichen Zufluss der Forderung als Einnahme in Geld oder Geldeswert und damit als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu erreichen. Daher können auch (künftig fällig werdende) Forderungen und Rechte, die als Vollrecht begründet sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 70/09 R = juris Rn 14f m.w.N.), Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 SGB II sein, die als nicht bereite Mittel im Falle ihrer Verwertbarkeit zur Existenzsicherung einzusetzen sind (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 70/09 R = juris Rn 14, 15). Hinsichtlich seiner Verwertbarkeit ist ein Vermögen nach den Einzelpositionen gesondert zu beurteilen (vgl. BSG Urteil vom 27.08.2008 – B 11 AL 25/07 R= juris Rn 12 zur Verwertbarkeit von Vermögen im Arbeitslosenhilferecht). Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.07.2006 verfügte der Kläger über mehrere Vermögensgegenstände: ein Wertpapierdepot, bestehend aus 660 U-Aktien, ein Bausparguthaben, ein Guthaben auf dem Girokonto, 52 Genossenschaftsanteile an der I1 eG, Miteigentumsanteile von je 1/2 an vier Grundstücken, Eigentum an einem unbebauten Grundstück sowie ein Kraftfahrzeug.
Bei den beiden Vermögensgegenständen – Bausparguthaben (a) und Aktiendepot (b) – hat es sich um verwertbares und berücksichtigungsfähiges Vermögen gehandelt, das die maßgeblichen Freibetragsgrenzen überschritten und damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers ausgeschlossen hat (c).
a. Bei dem Guthaben aus dem Bausparvertrag handelt es sich um ein verwertbares und nach § 12 Abs. 3 SGB II berücksichtigungsfähiges Vermögen. Ein Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 70/09 R = juris Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Verwertungshindernisse hinsichtlich einer vorzeitigen Auflösung des Bausparvertrages liegen nicht vor. Verwertbare Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II sind mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II) zu berücksichtigen. Für die Bewertung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs (BSG Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 58/08 R= juris Rn 17). Für den hier streitigen Zeitraum vom 16.08.2006 bis zum 11.01.2009 ist damit der Antrag des Klägers vom 27.07.2006 maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt belief sich das Bausparguthaben zumindest auf 1097,73 EUR (Stand des Guthabens am 30.06.2006) und ist bis zum 30.06.2008 auf 2.320,64 EUR angestiegen. Die Verwertung ist dem Kläger auch zumutbar i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gewesen. Anhaltspunkte, die für eine Unwirtschaftlichkeit oder besondere Härte der vorzeitigen Auflösung des Bausparvertrages sprechen, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
b. Ebenso ist das Aktiendepot um ein verwertbares Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II, da es sich um einen frei handelbaren Vermögenswert handelt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 100/11 R). Verwertungshindernisse liegen nicht vor. Der Wert des Aktiendepots, bestehend aus U-Aktien, hat sich von 8.339,56 EUR am 30.06.2006 auf 7.362,30 EUR am 31.07.2008 reduziert. Dabei handelt es sich um ein zu berücksichtigendes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 SGB II. Zu Gunsten des Klägers greifen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht ein, da es sich bei dem Aktiendepot nicht um ein nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen handelt und der Kläger nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (zu den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II und zur Verfassungsgemäßheit der beiden Regelungen vgl. BSG Urteile vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R = juris Rn 20f, 24f und – B 14/7b AS 56/06 R = juris Rn 29f, 32f).
Die Verwertung des Aktiendepots ist in der Zeit vom 16.08.2006 bis 30.06.2008 zu keinem Zeitpunkt unwirtschaftlich i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 Halbs. 1 SGB II gewesen. Die Wirtschaftlichkeit der Verwertung eines bestimmten Vermögensgegenstands ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Die Verwertung ist unwirtschaftlich, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. Hinsicht der Wirtschaftlichkeit der Verwertung von Vermögen ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (BSG Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 100/11 R= juris Rn 23ff).
Auch wenn zwischen dem Anschaffungswert, der vom Kläger weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren konkret beziffert worden ist, und dem seit dem 16.08.2006 aktuell erzielbaren Verkaufserlös eine Diskrepanz besteht, begründet dies keine Unwirtschaftlichkeit. Bei frei handelbaren Vermögenswerten kann keine feste Grenze ermittelt werden, ab der eine Verwertung unwirtschaftlich ist (BSG Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 100/11 R= juris Rn 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der von seiner Anlage her hoch spekulative Handel mit Aktien mit der Gefahr eines erheblichen Kursverfalls bis zum Totalverlust verbunden ist. Daher kann auch nicht unterstellt werden, dass ein ökonomisch Handelnder die Verwertung der Aktien im Regelfall unterlassen hätte, da diese zur Schadensminimierung auch dann veräußert werden, wenn sich bereits erhebliche Verluste realisiert haben. Insofern stellt sich nicht die Frage, ab welchem Grenzwert bei Aktien generell von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ausgegangen werden kann. Die mit dem Erwerb bzw. dem Halten von Aktien verbundene Renditeerwartung rechtfertigt es nicht, die Frage der Wirtschaftlichkeit der Verwertung davon abhängig zu machen, ob sich die Erwartung verwirklicht hat oder nicht bzw. – im letzteren Fall – ob damit ein geringer oder nachhaltiger Wertverlust verbunden ist (vgl. BSG Urteil vom 27.08.2008 – B 11 AL 25/07 R= juris Rn 17 zur Verwertbarkeit von Aktiendepots im Arbeitslosenhilferecht). Bei den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Kursverlusten im August 2006 und den nachfolgenden Zeiträumen handelt es nicht um einen situationsbedingten Preisverfall abseits der allgemeinen Börsenrisiken (vgl. hierzu BSG Urteil vom 27.08.2008 – B 11 AL 25/07 R = juris Rn 18; Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 100/11 R= juris Rn 25), der die Verwertung des Aktiendepots gerade zum Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich unwirtschaftlich erscheinen lassen könnte. Denn es ist eine allgemeinkundige Tatsache, dass der Kurs der U-Aktie von einem Höchststand im Jahr 2000 (ca. 103,00 EUR) auf 10,00 EUR im Jahr 2002 gefallen ist und sich die Aktie von diesem Kursverlust bislang nicht erholt hat (vgl. www.teltarif.de/arch/2006kw46/s23824.html). Mithin handelt es sich um einen andauernden Kursverlust.
Die Verwertung dieses Depots stellt auch keine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Halbs. 2 dar. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R = nach juris Rn 32, m.w.N.) handelt es sich bei dem im Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II verwandten Begriff "besondere Härte" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ob von einer besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge (§ 12 Abs. 2 SGB II) erfasst werden. Demnach setzt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides nur zusammen mit einer Versorgungslücke geeignet, eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II darzustellen. Es sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (BSG Urteile vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R = juris Rn 32 und – B 14 AS 27/07R = juris Rn 45). Soweit der Kläger geltend macht, das Aktiendepot diene zu seiner Altersvorsorge, begründet diese keine besondere Härte, auch wenn dahingestellt bleibt, ob der Kläger über eine atypische Erwerbsbiographie verfügt. Die Privilegierung eines Aktiendepots im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II kommt nur in Betracht, wenn es tatsächlich zur Altersvorsorge bestimmt ist. Dafür wäre erforderlich, dass der Kläger das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine der Bestimmung entsprechend Vermögensdisposition getroffen hat. Diese Disposition müsste sicherstellen, dass der Zugriff auf das Vermögen vor dem Ruhestand erheblich erschwert wird (vgl. BSG Urteile vom 15.08.2008 – B 14/7b AS 68/06 R = juris Rn 32 und – B 14 AS 27/07 R = juris Rn 46). Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Kläger ergeben sich Anhaltspunkte für eine solche getätigte Disposition. Der Umstand, dass der Kläger aus dem Aktiendepot Dividende erzielt, begründet keine besondere Härte der Verwertung. Die erzielbare Dividende von 400,00 EUR bis 500,00 EUR jährlich mindert zwar den Bedarf des Klägers im jeweiligen Auszahlungsmonats, deckt ihn aber nicht über einen längeren Zeitraum als einen Monat (vgl. zur Berücksichtigung der aus einem Vermögen erzielbaren Erträge bei der Härtefallabwägung: BSG Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 99/11 R = juris Rn 30).
c. In der Zeit vom 16.08.2006 bis zur Auflösung des Bausparguthabens zum 30.06.2008 hat die Summe des Wertes des Aktiendepots und des Bausparguthabens die Freibetragsgrenze des § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 4 SGB II überschritten. Der zu berücksichtigende Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 4 SGB II i.d.F. ab dem 01.08.2006 (Gesetz vom 20.07.2006, BGBl I 1706) beläuft sich ab 16.08.2006 auf 8.250,00 EUR (50 x 150,00 EUR + 750,00 EUR), ab 14.02.2007 auf 8.400,00 EUR 51 x 150,00 EUR + 750,00 EUR) und ab 14.02.2008 auf 8.550,00 EUR (52 x 150,00 EUR + 750,00 EUR). Auch unter Berücksichtigung der Abnahme des Wertes des Aktiendepots aufgrund schwankender Aktienkurse – von 8.339,56 EUR am 30.06.2006 auf 7.362,30 EUR am 31.07.2008 – haben die beiden Vermögenswerte unter Berücksichtigung des Anstiegs des Bausparguthabens von 1097,73 EUR auf 2.320,64 EUR die maßgeblichen Freibetragsgrenzen überschritten. Die Bedürftigkeit des Klägers ist damit bis zur Auflösung des Bausparguthabens zum 30.06.2008 ausgeschlossen gewesen, da nach § 12 SGB II keine Zurechnung des Vermögens auf einen fiktiven Verbrauchszeitraum erfolgt (vgl. zur wiederholten Berücksichtigung eines Vermögens: BSG Beschluss vom 30.07.2008 – B 14 AS 14/08 B = juris Rn 5; vgl. zum Sozialhilferecht BSG Urteil vom 25.08.2010 – B 8 SO 19/10 R = juris Rn 27 und BVerwG Urteil vom 19.12.1997 – 5 C 7/96 = juris Rn 33).
2. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sieht es der Senat nicht mit an hinreichender Sicherheit als erwiesen an, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 11.01.2009 hilfebedürftig gewesen ist.
Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den nach Verwertung des Bausparguthabens verbliebenen Vermögensgegenständen um ein verwertbares und berücksichtigungsfähiges Vermögen i.S.v. § 12 SGB II gehandelt hat, das die Freibetragsgrenze von 8.550,00 EUR nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 4 SGB II überschritten und damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers ausgeschlossen hat.
Es ist nicht feststellbar, dass der sich aus den Regelungen des SGB II ergebende Bedarf des Klägers in der Zeit vom 01.07.2008 bis 11.01.2009 nicht durch den Zufluss von Einkommen gedeckt gewesen ist.
Den sich aus der Vorschrift des SGB II ergebende Bedarf des Klägers schätzt der Senat auf mindestens 685,52 EUR. Dieser Bedarf setzt sich aus einer Regelleistung für Alleinstehende von 351,00 EUR nach § 22 Abs. 2 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 sowie aus geschätzten Kosten für Unterkunft und Heizung von mindestens 334,52 EUR mtl. nach § 22 Abs. 1 SGB II zusammen. Bei der Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt der Senat eine Kaltmiete von 294,52 EUR und schätzt die durchschnittlichen Heizkosten auf 40,00 EUR mtl … Bei der Schätzung der Heizkosten ist der Senat davon ausgegangen, dass die Wohnung des Klägers mit Strom und Kohle beheizt wird, die jährlichen Kosten für die Anschaffung von Kohle nach Angaben des Klägers durchschnittlich 300,00 EUR (300,00 EUR: 12 = 25,00 EUR) betragen haben und eine Stromkostenvorauszahlung in Höhe von 63,00 EUR mtl. ab April 2008 belegt ist. Als weiterer Bedarf sind eine Garagenmiete von 30,68 EUR und der Beitrag des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 133,37 EUR mtl. bzw. ab dem 01.01.2009 von 143,64 EUR mtl. zu berücksichtigen, so dass ein monatlicher Gesamtbedarf von mehr insgesamt als 800,00 EUR bestanden hat. Dieser ist auch für den Zeitraum vom 16.08.2006 bis 30.06.2008 nicht wesentlich geringer gewesen.
Diesen Bedarf von mehr als 800,00 EUR mtl. hat der Kläger durch seine laufenden Einnahmen – Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 400,00 EUR und Wohngeld von 92,00 EUR ab September 2008 bzw. von 186,00 EUR ab Januar 2009 – nur teilweise decken können. Die Deckungslücke von 300,00 – 400,00 EUR mtl. hat der Kläger auch nicht aus seinen einmaligen Einnahmen von ca. 600,00 EUR, die sich aus einer Dividende aus Aktiendepot und Zinszahlungen im Jahr 2008 zusammengesetzt haben, decken können. Eine monatliche Deckungslücke von 300,00 – 400,00 EUR hat auch schon im Zeitraum vom 16.08.2006 bis 30.06.2008 bestanden. Dabei sind die Lebensumstände des Klägers ab dem 16.08.2006 dadurch geprägt gewesen, dass er nach eigenen Angaben keine Schulden gemacht hat. Er muss also seine laufenden Kosten – wie Miete, Kranversicherungsbeiträge, sonstige Versicherungsbeiträge, Vorauszahlung an den Energieversorgungsträger – aufgebracht haben. Er hat ein Kraftfahrzeug unterhalten, d.h. Kosten für Steuer, Versicherung und Benzin aufgewandt. Zudem hat er Einzahlungen auf den Bausparvertrag in Höhe von 60,00 EUR geleistet. Die in der Wohngeldakte befindlichen Kontoauszüge für Teilzeiträume aus den Jahren 2006 bis 2008 weisen keine negativen Salden auf. Im Zeitraum vom 16.08.2006 bis zum 11.01.2009 ist nur die Auflösung des Bausparvertrages belegt, die einen Ertrag von 2.320,64 EUR erbracht hat. Ein weiterer Verbrauch des Vermögens ist nicht feststellbar. Der Kläger hat weder gegenüber dem Beklagten noch im gerichtlichen Verfahren mündlich oder schriftlich nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Auch nach dem Hinweis des Senats, dass der Kläger die Beweislast für Feststellung der Hilfebedürftigkeit trägt und nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestritten hat, hat der Kläger sein Vorbringen nicht konkretisiert. Vielmehr ist sein prozessuales Verhalten dadurch geprägt, dass er erst nach Beiziehung der Wohngeldakte der Stadt L auf konkrete Nachfragen des Senats den Zufluss von einmaligen Einnahmen überhaupt eingeräumt hat. Aufgrund vorstehender Fakten und dem beschriebenen Prozessverhalten des Klägers ist seine Hilfebedürftigkeit nicht erwiesen. Vor allem konnte er weder plausibel darlegen noch belegen, wie er nur aus dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit, dem Wohngeld und einmaligen Einnahmen, bestehend aus Dividendenzahlungen, Zinszahlungen und Pachteinnahmen seinen Bedarf gedeckt haben will.
Nach Aktenlage liegt es vielmehr nahe, dass der Kläger Zuwendungen von Dritten im streitigen Zeitraum erhalten hat. Laut einem Vermerk über seine Vorsprache am 15.01.2009 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten angeben, er sei bisher ergänzend privat unterstützt worden. Er hat sich allerdings geweigert, nähere Informationen dazu abzugeben oder Bescheinigungen bringen. Gegenüber der Wohngeldstelle der Stadt L hat der Kläger im Januar 2007 angegeben, er habe von Bekannten Geld geliehen und er wolle die Dividende aus dem Aktiendepot weiter erzielen. Dies korrespondiert mit den Ausführungen im Schreiben des ehemaligen Bevollmächtigten vom 31.08.2010, adressiert an den Kläger, der Kläger habe Zuwendungen Dritter in Form von "Darlehen" erhalten. Der Kläger hat sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren auf ausdrückliche Nachfrage des Sozialgerichts und des Senats den Erhalt finanzieller Zuwendungen von Dritten verneint. Er hat lediglich eingeräumt, er gehe bei Bekannten und Freunden essen. Der Senat hat aus der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2012 den Eindruck gewonnen, dass der Kläger hinsichtlich seiner finanziellen Situation, insbesondere im Hinblick auf den Erhalt von Zuwendungen Dritter im streitbefangenen Zeitraum, bewusst keine bzw. keine vollständigen Angaben macht. In diesem Kontext steht dann auch die nicht protokollierte Bemerkung des Klägers, er sei schon aus Gründen des Datenschutzes gehalten, keine weiteren Angaben zu machen. Im Hinblick auf vorstehenden Tatsachenfeststellungen reicht aber das bloße Bestreiten des Erhalts von Zuwendungen nicht aus. Wegen des Bestreitens des Erhalts von Zuwendungen Dritter kann auch die Höhe und die Bedingungen dieser Zuwendungen – Darlehen, Geschenk, Nothilfe – nicht geklärt werden, insbesondere nicht, ob es sich dabei überhaupt um anrechenbares Einkommen gehandelt hat (vgl. hierzu BSG Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R = juris Rn 21). Weitere Ermittlungsmöglichkeiten stehen dem Senat nicht zur Verfügung, da der Kläger nach eigenen Angaben über keine Bankunterlagen, wie Kontoauszüge aus dem streitigen Zeitraum, mehr verfügt. Der Kläger hat sich auch nach einem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach § 103 SGG und den mit einer fehlenden Mitwirkung verbundenen Beweisnachteilen geweigert, dem Senat eine Schweigepflichtentbindungserklärung hinsichtlich seiner Bankkonten zu erteilen (siehe zur Mitwirkungsobliegenheit eines Klägers bei der Sachverhaltsaufklärung: BSG Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 32/08 R = juris Rn 18; Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R – zur Pflicht der Vorlage von Kontenauszügen).
Der Kläger trägt die Beweislast für die Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit (BSG Urteil vom 18.02.2010 – B 14 As 32/08 R = juris Rn 18; Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R = juris Rn 21; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 01.02.201 – 1 BvR 20/10). Denn die Unerweislichkeit einer Tatsache – vorliegend die Hilfebedürftigkeit – geht zu Lasten desjenigen Beteiligten, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. BSG Urteil vom 24.05.2006 – B 11a AL 7/05 R = juris Rn 32).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen besteht nicht.
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012