Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.05.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, die der Beklagte wegen vorhandenen Vermögens abgelehnt hat.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger war seit 1977 selbständig tätig und unterlag nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, rentenrechtliche Zeiten sind nicht vorhanden. Er beantragte am 11.08.2011 Leistungen nach dem SGB II für sich und seine am 08.01.1954 geborene, mit ihm in einem Haushalt lebende Ehefrau. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat für die Ehefrau des Klägers (erst) im Januar 2009 eine Versicherungsnummer vergeben. Zu ihren Vermögensverhältnissen wiesen die Eheleute u.a. Barvermögen – nach Ankauf eines PKW für 10.700,00 EUR – von rund 6.500,00 EUR, gemeinsam gehaltene Fondsanteile mit einem aktuellen Wert von 40.147,67 EUR und eine auf den Namen der Ehefrau des Klägers bestehende Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 50.393,43 EUR nach.
Mit Bescheid vom 08.12.2011 und Widerspruchsbescheid vom 04.07.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über Vermögen, das die maßgeblichen Freibeträge übersteige, weshalb der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Weil der Kläger und seine Ehefrau hinsichtlich des Vermögens keinen Verwertungsausschluss vereinbart hätten, sei eine Absetzung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht möglich. Auch eine besondere Härte iSd § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II sei nicht anzuerkennen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 18.07.2012 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Auf den fehlenden Verwertungsausschluss komme es in Anbetracht des nahen Renteneintrittsalters und der zu erwartenden zweckentsprechenden Verwertung der Vermögenswerte nicht an.
Mit Beschluss vom 17.05.2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Ergänzend hat es ausgeführt, gegen eine Zweckbestimmung des Vermögens zur Altersvorsorge spreche, dass der Kläger sich aus dem Vermögen einen PKW angeschafft habe.
Gegen den am 27.05.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 27.06.2013. Der Beschluss vom 21.05.2013 sei aufzuheben, weil das Sozialgericht sich pauschal auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen habe. Die Anschaffung eines PKW stehe der Annahme, dass es sich um zur Altersvorsorge dienendes Vermögen handelt, nicht entgegen, da dieser für Fahrten zur pflegebedürftigen Schwiegermutter des Klägers angeschafft worden sei.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Beschluss des Sozialgerichts unterliegt – anders als der Kläger meint – nicht etwa allein deshalb der Aufhebung, weil in tragender Hinsicht auf den Widerspruchsbescheid verwiesen wird. Allerdings gilt die nach § 136 Abs. 3 SGG vorgesehene Möglichkeit, auf die Begründung von Verwaltungsentscheidungen Bezug zu nehmen, nach § 142 Abs. 1 SGG ausschließlich für Beschlüsse entsprechend, die nach mündlicher Verhandlung ergehen (BSG Beschlüsse vom 08.07.1998 – B 11 AL 89/98 B und 31.05.2000 – B 7 AL 42/99 B zu Fällen des § 153 Abs. 4 SGG; allgemein zum Begründungserfordernis bei Ablehnung von Anträgen und Statthaftigkeit von Rechtsmitteln: Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 329 Rn. 10 m.w.N.). Ein Verstoß gegen die hiernach bestehende Begründungspflicht liegt indes nicht vor, weil das Sozialgericht sich "nach eigener Prüfung" den für zutreffend erachteten Ausführungen im Widerspruchsbescheid angeschlossen, auf einen Hinweis vom 06.12.2012 Bezug genommen und weitere Ausführungen zur Ablehnung eines Verwertungsausschlusses wegen der Anschaffung des Pkw gemacht hat.
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht iSd §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO hat.
a) Der Senat lässt offen, ob die Verwertung der Lebensversicherung der Ehefrau des Klägers eine besondere Härte iSd § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Halbsatz SGB II darstellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte iSd § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II auszugehen ist. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 S. 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Die Annahme einer besonderen Härte setzt voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Eine Privilegierung von Vermögen kommt hiernach nur dann in Betracht, wenn der Hilfebedürftige das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand für sich verwenden will und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat (BSG Urteile vom 11.12.2012 – B 4 AS 29/12 R, 15.04.2008 – B 14/7b AS 27/07 R).
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1749 S. 32) ist eine besondere Härte naheliegend, wenn Ersparnisse eines Antragstellers eingesetzt werden sollen, der kurz vor dem Rentenalter steht und dessen Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist. Insbesondere bei langjährig Selbständigen kann eine Pflicht zur Verwertung von Vermögen ausscheiden, wenn im Einzelfall eine Kumulation von Härtegesichtspunkten gegeben ist. Dabei kommt es nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt an. Hinzu kommen muss eine Versorgungslücke, die festgestellt werden muss (BSG Urteile vom 11.12.2012 – B 4 AS 29/12 R; 15.04.2008 – B 14/7b AS 68/06 R; Zusammenfassung der Rechtsprechung bei Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 12 Rn. 124).
Die Annahme einer besonderen Härte setzt nicht voraus, dass eine vertragliche Vereinbarung vorliegt, aus der sich die Verwendung des Vermögens zur Alterssicherung zwingend ergibt. Es reicht aus, dass das Vermögen objektiv zur Alterssicherung dient und subjektiv von einer entsprechenden Zweckbestimmung getragen wird (BSG Urteile vom 07.05.2009 – B 14 AS 35/08 R, 25.05.2005 – B 11a/11 AL 51/04 R).
Nach Aktenlage liegt eine erhebliche Versorgungslücke des Klägers (und seiner Ehefrau, die aber nicht Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens ist) vor. Die Lebensversicherung der Ehefrau ist auf den 01.04.2014 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kläger 65 und seine Ehefrau 60. Damit ist die Lebensversicherung zwar nicht zum Zeitpunkt des Erreichens des Renteneintrittsalters der Ehefrau, jedoch zum Zeitpunkt des Erreichens des Renteneintrittsalters des Klägers fällig Ob hierdurch die vom Kläger durchgehend behauptete subjektive Zweckbestimmung zur Altersvorsorge, im Sinne der Rechtsprechung des BSG ausreichend objektiviert ist (vergl. dazu BSG Urteil vom 25.5.2005 – B 11a/11 AL 51/04 R Rn 27), kann offen bleiben (kritisch zu Vermögen, das in Form liquider Mittel nach Verwaltung einer Lebensversicherung zur Verfügung steht Bayerisches LSG Urteil vom 12.06.2013 – L 11 AS 527/11).
b) Dennoch fehlt es für die Rechtsverfolgung an hinreichender Erfolgsaussicht. Der Annahme von Hilfebedürftigkeit iSd § 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 SGB II steht der Fondanteil, dessen Wert mit etwa 40.000 EUR den vom Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend dargestellten Grundfreibetrag (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 4 SGB II) bei weitem übersteigt, entgegen.
Wie ausgeführt (oben a) setzt die Nichtberücksichtigung von Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Halbsatz SGB II voraus, dass der Betroffene eine der Bestimmung zur Altersvorsorge entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat. Hieran fehlt es hinsichtlich des Fondanteils. Dieser besteht zu knapp 76% aus Aktienfonds und zu wenig mehr als 24% aus Rentenfonds (Depotauszug der Sparkasse Köln Bonn zum 31.12.2011). Es handelt sich damit zu einem wesentlichen Teil um eine hoch spekulative Anlage, die das Risiko eines Kursverfalls bis zum Totalverlust birgt (BSG Urteil vom 27.08.2008 – B 11 AL 25/07 R) und der in keiner Weise Dispositionen innewohnen, die eine Unterhaltssicherung bei Eintritt in den Ruhestand gewährleisten. Ein Verbrauch der Fondanteile auf den Wert des Schonvermögens ist bislang nicht belegt und wird auch nicht vom Kläger vorgetragen.
3. Erfolgsaussichten hat die Rechtsverfolgung nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dem Kläger (und seiner Ehefrau, der gegenüber der Ablehnungsbescheid allerdings bestandskräftig geworden sein dürfte) Gestaltungsmöglichkeiten haben, um sowohl die Lebensversicherung als auch den Fondanteil – ohne dass eine besondere Härte bemüht werden müsste – dem gesetzlich von der Verwertung ausgenommenen Vermögen zuzuführen. Denn derartige Gestaltungsmöglichkeiten haben der Kläger und seine Ehefrau noch nicht gewählt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind gem. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.09.2013
Zuletzt verändert am: 12.09.2013