Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.02.2014 geändert. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 11.02.2014 ist zulässig und begründet. Der Senat verweist zunächst auf seine Ausführungen in seinen Beschlüssen zu den Verfahren L 7 AS 442/14 B, L 7 AS 443/14 B und L 7 AS 444/14 B und macht diese zum Gegenstand auch dieses Beschlusses. Die Klägerin hat einen Anspruch auf PKH (vgl. hierzu die Ausführungen im Beschluss zum Aktenzeichen L 7 AS 442/14 B) und auch einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. hierzu ergänzend die Ausführungen in den Beschlüssen zu den Aktenzeichen L 7 AS 443/14 B und L 7 AS 444/14 B).
1) Die Klägerin hat in diesem Verfahren insbesondere einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts; die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten war im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages erforderlich iSv § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Im hier geführten Beschwerdeverfahren lässt sich die anwaltliche Beratung nicht ohne wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle (L 7 AS 442/14 B, L 7 AS 443/14 B und L 7 AS 444/14 B) übertragen. Daher gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit, in diesem Beschwerdeverfahren der Klägerin auch einen Rechtsanwalt beizuordnen (i.E. vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 – 1 BvR 3151/10 – juris Rz. 16). Im hier geführten Ausgangsverfahren vor dem SG (S 28 AS 3208/13) ist der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 27.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 streitig. Der Ersetzungsverwaltungsakt betrifft den Gültigkeitszeitraum vom 27.02.2013 bis 30.09.2013. Der gewählte Gültigkeitszeitraum von sieben Monaten überschreitet daher den Regelzeitraum im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) deutlich um einen Monat. Die Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat, ergibt sich hier aus der Tatsache, dass der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von sieben Monaten angeordnet hat (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R -, SozR 4-4200 § 15 Nr. 2, BSGE 113, 70-75, bei einem Gültigkeitszeitraum von zehn Monaten). Der Gültigkeitszeitraum unterscheidet sich maßgeblich von den Gültigkeitszeiträumen, der vorangegangenen Bescheide vom 05.08.2011 (L 7 AS 442/14 B), vom 06.02.2012 (L 7 AS 443/14 B) und vom 06.08.2012 (L 7 AS 444/14 B). In den Bescheiden vom 05.08.2011 und vom 06.02.2012 hatte der Beklagte als Gültigkeitszeitraum noch den sechsmonatigen Regelzeitraum im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II gewählt und durch Bescheid vom 06.08.2012 den Regelzeitraum von sechs Monaten nur geringfügig aus verwaltungstechnischen Gründen überschritten. Gründe, die eine Überschreitung des Regelzeitraums um einen Monat rechtfertigen bzw. die Ausübung von Ermessen erkennen lassen, sind nicht erkennbar. In diesem Verfahren ist daher die Anwaltsbeiordnung erforderlich.
2) Die Klägerin steht im Leistungsbezug und verfügt über kein im Rahmen des § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen oder Vermögen, so dass ihr (ratenfrei) Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
3) Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin folgt aus § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 17.07.2014
Zuletzt verändert am: 17.07.2014