Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.10.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Rahmen eines Verfahrens auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, die Zustimmung zu dem Umzug in die F-straße 00, Köln zu erklären, Erstausstattung für das Kinderzimmer der Antragstellerrinnen zu 3) und 4), Umzugskosten sowie die Kosten für die Renovierung der Wohnung F-straße 00 zu gewähren.
Den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Köln mit Beschluss vom 13.10.2014 abgelehnt. Das Begehren auf Zustimmung zum Umzug sei unzulässig geworden, da dem Antragsteller zu 1) mittlerweile der Schlüssel zu der Wohnung in der F-straße 00 ausgehändigt worden sei. Im Übrigen sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Eine besondere Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Anordnung sei nicht ersichtlich.
Gegen den ihnen am 16.10.2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am selben Tag Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hätte antragsgemäß entscheiden müssen. Dem Antragsteller zu 1) sei nämlich bereits schriftlich bestätigt worden, dass er eine Wohnung für vier Personen anmieten dürfe. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für eine Zustimmung zum Umzug vorgelegen. Über dies sei auch ein Anordnungsgrund deshalb gegeben, weil die Antragsteller die Kaution für die neue Wohnung sonst nicht zahlen könnten. Ihnen drohe daher innerhalb kürzester Zeit die Auflösung des Mietverhältnisses. Ein Abwarten einer Räumungsklage könne ihnen nicht zugemutet werden, da eine solche zum entwürdigenden Ansehensverlust gegenüber ihrem Vermieter führe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 174/88). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von dem jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 86b SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (BSG, Beschluss vom 8.8.2001, B 9 V 23/01 B). Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel zugleich verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Grundes, da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Vorverlagerung der Entscheidung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen soll. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist nur zu bejahen, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG Beschluss v. 16.05.1995, 1 BvR 1087/91).
Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen bzw. wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 830ff mit weiteren Nachweisen, Keller in Mayer Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 86b Rn. 29a). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den einschlägigen Antrag (vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig u.a., 10.Aufl., § 86b Rn 42).
Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb nicht erfüllt, weil es an einem Anordnungsgrund fehlt. Zwar besteht für einen Leistungsberechtigten, der eine neue Wohnung anmieten möchte, regelmäßig die Notwendigkeit, diesbezüglich eine zügige Entscheidung zu treffen, damit die Wohnung nicht gegebenenfalls anderweitig vermietet wird. Dies allein führt jedoch nicht zu einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Zustimmung zum Umzug, da deren Erteilung keine notwendige Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages darstellt. Dem Leistungsberechtigten ist es auch ohne Zustimmung des Leistungsträgers tatsächlich und rechtlich möglich, die von ihm begehrte Wohnung anzumieten. Da der Leistungsberechtigte in seiner Handlungsfreiheit somit vom Verhalten des Antragsgegners unabhängig ist, droht durch die Versagung der Zusicherung als solcher keine Verletzung in eigenen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (LSG NRW Beschlüsse v. 27.09.2012, L 12 AS 1350/12 B ER, v. 17.01.2011, L 6 AS 1914/10 B ER, v. 22.02.2013, L 2 AS 2299/12 B). Dies gilt erst recht vorliegend, nachdem dem Antragsteller zu 1) die neu zu beziehende Wohnung bereits übergeben worden ist.
Eine Zustimmung zum Umzug ist auch nicht Voraussetzung für die zukünftige Übernahme höherer Kosten der neuen Wohnung. Soweit der Umzug in Sachen von § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II erforderlich ist und die Kosten der neuen Unterkunft angemessen sind, sind diese vom Leistungsträger auch dann zu übernehmen, wenn eine vorherige Zustimmung zum Umzug nicht vorliegt. Soweit mit der Verpflichtung zur Zustimmung eigentlich beabsichtigt ist, Planungssicherheit dahingehend zu erlangen, dass die neue Wohnung als angemessen angesehen und deren Kosten vom Leistungsträger damit zukünftig dauerhaft in voller Höhe übernommen werden, kann eine solche durch eine – nur vorläufig geltende – Entscheidung im Eilverfahren ohnehin nicht erzielt werden (LSG NRW am angegebenen Ort).
Im Übrigen spricht darüber hinaus viel dafür, dass auch ein Anordnungsanspruch – entgegen den Ausführungen der Antragsteller – zumindest im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens entfallen ist, nachdem dem Antragsteller zu 1) die neue Wohnung bereits übergeben wurde. Denn eine auf Erteilung der Zustimmung gerichtete Verpflichtungsklage wird wegen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Umzug erfolgt (BSG 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R). Ein Bescheid, mit dem die Erteilung der Zustimmung abgelehnt wurde, erledigt sich in einem solchen Fall "auf andere Weise" gemäß § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn 170).
An einem Anordnungsgrund fehlt es auch, soweit die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung, hier in Form der Kaution, im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt wird. Insoweit reicht nicht aus, dass Zahlungsrückstände aufgelaufen wären oder der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hätte. In einem solchen Fall fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnisses zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft bzw. Übernahme von Mietschulden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil gegenwärtig weder Wohnungs- noch Obdachlosigkeit droht (vgl. z.B. LSG NRW, Beschlüsse vom 20.03.2012, L 12 AS 352/12 B ER, vom 23. 10. 2013, L 12 AS 1449/13 B ER, jeweils bei juris). Selbst bei Erhebung und Zustellung einer Räumungsklage verbleiben noch zwei Monate Zeit, den Verlust der Wohnung abzuwenden. Denn nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird die auf Mietrückstände gestützte Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (LSG NRW, Beschluss vom 14.07.2010, L 19 AS 912/10 B ER). Im Übrigen enthält bei Vorliegen einer Räumungsklage die Vorschrift des § 22 Abs. 9 SGB II Regelungen zur Sicherung der Unterkunft (LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2011, L 12 AS 351/11 B ER). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung aller für Angelegenheiten nach dem SGB II zuständigen Senate des LSG NRW auch angesichts der Einlassung der Antragsteller, das Abwarten einer Räumungsklage führe zu einem entwürdigenden Ansehensverlust bei ihrem Vermieter, fest.
Soweit die Antragsteller unbeziffert die Übernahme von Renovierungskosten begehren, fehlt zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bereits die Darstellung eines konkreten Bedarfs. Eine besondere Eilbedürftigkeit scheint ohnehin nicht gegeben zu sein, da der Antragsteller zu 1) nach eigenem Vortrag auch ohne die Gewährung ergänzender Mittel mit der Renovierung beginnen konnte. Schließlich verzichten die Antragsteller in der Beschwerdeschrift ganz auf Ausführungen zu diesem Teilbegehren.
Sowohl Anordnungsgrund als auch Anspruch sind für das Begehren "Erstausstattung für das Kinderzimmer" zumindest nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Ein konkreter Bedarf wird – gerade vor dem Hintergrund, dass familienrechtlich nicht einmal feststeht, ob die Antragsteller zu 3) und 4) dauerhaft zu dem Antragsteller zu 1) ziehen werden – nicht nachhaltig dargestellt. Zur spezifischen Eilbedürftigkeit erfolgen von den anwaltlich vertretenen Antragstellern schon erstinstanzlich keine Ausführungen. Die Beschwerdeschrift lässt eine Auseinandersetzung mit dem Teilbegehren dann ganz vermissen.
Mangels Erfolgsaussichten kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.12.2014
Zuletzt verändert am: 02.12.2014