Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 08.11.2007 abgeändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus E beigeordnet.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die streitige Leistung die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Beschwer von mehr als 500,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -) nicht erreicht. Auch im diesem Fall bleibt die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 SGG zulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 172 Rn. 4). Nach dieser Vorschrift findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz (dem SGG) anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung ist nicht nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG getroffen, wenn dort die entsprechende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe vorgesehen ist. Zwar kennt die ZPO in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Fall der Ablehnung von PKH, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, einen Ausschluss der Beschwerde, wenn der Streitwert in der Hauptsache den in § 511 (der ZPO) genannten Betrag (600,00 Euro) nicht übersteigt. Die genannte Sonderregelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar (LSG NRW, Beschluss vom 19.04.2007, L 16 B 9/07 KR; LSG NRW, Beschluss vom 18.04.2007, L 19 B 42/06 AL; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007, L 10 B 217/07 AS PKH; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.09.2007, L 13 B 7/07 SF). Nach Auffassung des Senats steht einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO insbesondere entgegen, dass diese Vorschrift auf das zivilgerichtliche Verfahren zugeschnitten ist. Anders als im sozialgerichtlichen Verfahren entscheidet im Zivilprozess allein das erstinstanzliche Gericht über die Zulassung der Berufung, soweit diese nicht kraft Gesetzes zulässig ist (§ 511 Abs. 4 ZPO). Seine Entscheidung ist unanfechtbar, gleichgültig, ob es die Berufung zulässt oder nicht. Dagegen ist für die Beschwerde über die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts allein das Landessozialgericht zuständig (§ 145 Abs. 4 SGG). Hinsichtlich der weiteren Gründe, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren sprechen, folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des 19. Senats des Landes NRW vom 18.04.2007 (a.a.O.), auf die er sich bezieht.
Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 73a SGG in Verbindung mit den §§ 114,115 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem steht nicht entgegen, dass die Mutter der Klägerin, die mit ihrer Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, die Klage im eigenen Namen erhoben hat. Aus der Klageschrift geht eindeutig hervor, dass es sich um einen Anspruch der Tochter S handelt. Diese ist, sofern die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II vorliegen, anspruchsberechtigt. Anders als der auf die Erstausstattung einer Wohnung bezogene Bedarf sind die Bedarfe der § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 personenbezogen. Deshalb ist hier der betroffene Hilfebedürftige anspruchsberechtigt (Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 23 Rn. 90). Es handelt es sich bei den Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II um Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R). Dementsprechend war das Rubrum zu berichtigen, lediglich das Kind S als Anspruchsberechtigte im Rubrum aufzunehmen und der gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Rubrumsberichtigung auszulegen.
Ob die Klägerin die Übernahme der Kosten für das am 23.02. bis 25.02.2007 durchgeführte Seminar Streitschlichtung zu Recht begehrt, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bei diesem Seminar um eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II gehandelt hat.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt wirft damit eine Rechtsfrage auf, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, aber klärungsbedürftig ist. Auch in einem derartigen Fall ist die Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 73a Rn. 7b m.w.N.).
Ob dem Begehren der Klägerin auf Übernahme der Kosten letztlich stattzugeben ist, wird das SG im Rahmen des Klageverfahrens zu prüfen haben. Sofern ein Anspruch auf Übernahme der Kosten im Rahmen eines Zuschusses nicht besteht, wäre noch zu überlegen, ob eine Gewährung im Rahmen eines Darlehns nach § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht kommt.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.02.2008
Zuletzt verändert am: 11.02.2008