Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.09.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 02.10.2007), ist unbegründet.
Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, der er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Die Interessenabwägung, die das SG vor dem Hintergrund der vom Senat geteilten ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Absenkungsbescheides vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Sollte sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erweisen, wäre die Antragstellerin zur Erstattung der ihr nicht zustehenden Leistung verpflichtet (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 86b Rz. 22). Warum es "wenig wahrscheinlich" sein soll, dass die Antragstellerin dieser Pflicht nachkommt, wird von der Antragsgegnerin nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 02.07.2008
Zuletzt verändert am: 02.07.2008