Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.10.2011 geändert. Der Klägerin zu 1) wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 17.01.2012 ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt L, C, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Die Beschwerde der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen begehren die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 31.08.2009 im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Die am 00.00.1976 geborene Klägerin zu 1) wohnt mit ihrer am 00.00.2011 geborenen Tochter M, der Klägerin zu 2), zusammen. Die Klägerin zu 1) bezieht seit 2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerinnen zogen zum 01.02.2008 in die Wohnung, M-straße 00, M, um. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) stimmte dem Umzug nicht zu.
Die Klägerin zu 1) bezog für die Klägerin zu 2) im Jahr 2009 Kindergeld. Der Beitrag zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Klägerin zu 1) betrug ab dem 01.01.2009 78,58 EUR vierteljährlich. Die Klägerin leistete 2009 Beiträge zu einer sog. Riesterrente.
Durch Bescheid vom 16.01.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 549,60 EUR für den Monat Januar 2009. Dabei legte er einen Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von insgesamt 584,80 EUR (351,00 EUR Regelleistung + 42,00 EUR Mehrbedarf + 191,80 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie einen Bedarf der Klägerin zu 2) in Höhe von 402,80 EUR (211,00 EUR Sozialgeld + 191,80 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und ein Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 438,00 EUR (164,00 EUR Kindergeld + 160,00 EUR Unterhalt + 114,00 EUR Wohngeld) zugrunde. Auf den Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 584,80 EUR rechnete er das Kindergeld in Höhe von 35,20 EUR an.
Durch Bescheid vom 28.01.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 520,16 EUR für den Monat Februar 2009. Er ging von einem Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 616,49 EUR (351,00 EUR Regelleistung + 42,00 EUR Mehrbedarf + 223,49 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und einem Bedarf der Klägerin zu 2) in Höhe von 434,50 EUR (211,00 EUR Sozialgeld + 223,50 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie einem Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 530,83 EUR (164,00 EUR Kindergeld + 252,83 EUR Unterhalt + 114,00 EUR Wohngeld) aus. Auf den Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 616,49 EUR rechnete er das Kindergeld in Höhe von 96,33 EUR an.
Für den Monat März 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 229,00 EUR. Dabei ging er von einem Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 393,00 EUR (351,00 EUR Regelleistung + 42,00 EUR Mehrbedarf) und einem Bedarf der Klägerin zu 2) in Höhe von 211,01 EUR (211,00 EUR Sozialgeld + 0,01 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie von einem Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 576,83 EUR (164,00 EUR Kindergeld + 252,83 EUR Unterhalt + 160,00 EUR Wohngeld) aus. Er rechnete auf den Bedarf der Klägerin zu 1) von 363,00 EUR das Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR an.
Durch Bescheid vom 13.05.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) für August 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 474,16 EUR sowie zusätzliche Leistungen für die Schule nach § 24a SGB II für die Klägerin zu 2). Er ging von einem Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 616,49 EUR (351,00 EUR Regelleistung + 42,00 EUR Mehrbedarf + 223,49 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und einem Bedarf der Klägerin zu 2) in Höhe von 434,50 EUR (211,00 EUR Sozialgeld + 223,50 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie von einem Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 576,83 EUR (164,00 EUR Kindergeld + 252,83 EUR Unterhalt + 160,00 EUR Wohngeld) aus. Er rechnete auf den Bedarf der Klägerin zu 1) von 393,00 EUR das Kindergeld in Höhe von 142,33 EUR an.
Durch Bescheid vom 06.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 523,16 EUR mtl. Er ging von einem Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 625,49 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 43,00 EUR Mehrbedarf + 223,49 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und einem Bedarf der Klägerin zu 2) in Höhe von 474,50 EUR (251,00 EUR Sozialgeld + 223,50 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie von einem Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 576,83 EUR (164,00 EUR Kindergeld + 252,83 EUR Unterhalt + 160,00 EUR Wohngeld) aus. Auf den Bedarf der Klägerin zu 1) von 625,49 EUR rechnete er das Kindergeld in Höhe von 102,33 EUR an.
Durch Bescheid vom 16.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) für April 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 452,49 EUR, für Mai 2009 in Höhe von 529,37 EUR, für Juni 2009 in Höhe von 474,16 EUR und für die Zeit vom 01.07 bis 31.08.2009 in Höhe von 461,49 EUR. Für April 2009 ging er von einem Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 616,49 EUR (351,00 EUR Regelleistung + 42,00 EUR Mehrbedarf + 223,49 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und einem Bedarf der Klägerin zu 2) von 434,50 EUR (211,00 EUR Sozialgeld + 223,50 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie von einem Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 669,83 EUR (164,00 EUR Kindergeld + 345,83 EUR Unterhalt + 160,00 EUR Wohngeld) aus. Auf den Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 616,49 EUR rechnete er das Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR an. Bei der Berechnung des Bedarfs für Mai 2009 legte der Beklagte einen Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 616,49 EUR und einen Bedarf der Klägerin zu 2) in Höhe von 434,50 EUR sowie ein Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 521,62 EUR (164,00 EUR Kindergeld + 197,62 EUR Unterhalt + 160,00 EUR Wohngeld) zugrunde. Auf den Bedarf der Klägerin zu 1) von 616,49 EUR rechnete er das Kindergeld in Höhe von 87,12 EUR an. Für Juni 2009 ging der Beklagte von einem Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 616,49 EUR und einem Bedarf der Klägerin zu 2) in Höhe von 434,50 EUR sowie von einem Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 576,83 EUR (164,00 EUR Kindergeld + 252,83 EUR Unterhalt + 160,00 EUR Wohngeld) aus. Auf den Bedarf der Klägerin zu 1) von 616,49 EUR rechnete er das Kindergeld in Höhe von 142,33 EUR an. Für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2009 ging er von einem Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 625,49 EUR und einem Bedarf der Klägerin zu 2) in Höhe von 474,50 EUR sowie einem Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 669,83 EUR (164,00 EUR Kindergeld + 345,83 EUR Unterhalt + 160,00 EUR Wohngeld) aus. Auf den Bedarf der Klägerin zu 1) von 625,49 EUR rechnete er das Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR an.
Durch Bescheid vom 07.07.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) für August 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 428,38 EUR. Er legte einen Bedarf der Klägerin zu 1) von 592,38 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 43,00 EUR Mehrbedarf + 190,38 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und einen Bedarf der Klägerin zu 2) von 441,40 EUR (251,00 EUR Sozialgeld + 190,40 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie ein Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 669,83 EUR zugrunde. Auf den Bedarf der Klägerin zu 1) von 592,38 EUR rechnete er das Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR an.
Durch Bescheid vom 16.07.2009 gewährte der Beklagte der Klägerin zu 1) für August 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 461,49 EUR. Er ging von einem Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 625,49 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 43,00 EUR Mehrbedarf + 223,49 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und einen Bedarf der Klägerin zu 2) in Höhe von 474,50 EUR (251,00 EUR Sozialgeld + 223,50 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie einem Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 669,83 EUR aus. Auf den Bedarf der Klägerin zu 1) von 625,49 EUR rechnete er das Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR an.
Durch weiteren Bescheid vom 16.07.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für Juli 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 497,26 EUR. Er ging von einem Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 625,49 EUR und der Klägerin zu 2) in Höhe von 474,50 EUR sowie von einem Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 602,73 EUR (164,00 EUR Kindergeld + 271,73 EUR Unterhalt + 167,00 EUR Wohngeld) aus. Auf den Bedarf der Klägerin zu 1) von 625,49 EUR rechnete er das Kindergeld in Höhe von 128,23 EUR an.
Durch Bescheid vom 19.10.2009 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin zu 1) vom 13.10.2009 hinsichtlich der Bescheide vom 09.01.2009, 16.01.2009, 28.01.2009, 17.03.2009, 01.04.2009, 13.05.2009, 06.06.2009, 07.07.2009, 16.07.2009 und 31.08.2009 ab.
Mit Bescheid vom 03.02.2010 lehnte der Beklagte den Antrag "der Bedarfsgemeinschaft nach C C" vom 28.01.2010, vertreten durch die Prozessbevollmächtigten auf Überprüfung der Bescheide vom 16.07.2009, 17.03.2009, 28.01.2009, 13.05.2009, 19.10.2009 und 16.01.2009 ab.
Durch Bescheid vom 08.02.2010 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 16.06.2009 ab.
Gegen den Bescheid vom 03.02.2010 legten die Prozessbevollmächtigten Widerspruch im Namen "der Bedarfsgemeinschaft nach Frau C C" ein. Sie machten geltend, dass die Wohnkosten nicht in voller Höhe übernommen worden seien. Der Wohnraum sei angemessen und nicht zu groß. Anderer Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen sei nicht verfügbar gewesen. Der Abzug einer Pauschale von den Heizkosten für die Kosten der Warmwasserbereitung sei nicht rechtmäßig. Ebenso sei die Versicherungspauschale zu gewähren. Die Beiträge zur Kfz-Versicherung seien nicht berücksichtigt worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen haben die Klägerinnen Klage am 20.08.2010 erhoben.
Sie begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe. Die Einkommensbereinigung des Kindergeldes sei durch den Beklagten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Kindergeld sei Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V sei die Versicherungspauschale für Beiträge zur privaten Versicherung von dem Kindergeld in Abzug zu bringen, wenn die Versicherung auch das Kind umfasse und die erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kein Einkommen hätten. Die genannten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin zu 1) habe zugunsten ihrer Tochter eine Lebensversicherung abgeschlossen, für die regelmäßig Prämien anfielen.
Sie haben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt L, C unter den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beantragt. Diesen Antrag hat das Sozialgericht Dortmund durch Beschluss vom 20.10.2011 abgelehnt.
Hiergegen haben die Klägerinnen Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde der Klägerin zu 1) ist begründet (A).
Die Beschwerde der Klägerin zu 2) ist unbegründet (B).
A.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die von der Klägerin zu 1) beabsichtigte Rechtsverfolgung – Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – bietet ab den Zeitpunkt der Bewilligungsreife am 17.01.2012, dem Tag der Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, hinreichende Erfolgsaussicht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der Klägerin zu 1) in dem Zeitraum vom 01.01 bis 31.08.2009 zu geringe Leistungen nach dem SGB II gewährt worden, unabhängig davon, ob der Beklagte die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung korrekt berechnet hat. Der Beklagte hat das sich nach seinen Berechnungen ergebende überschießende Kindergeld, das zur Deckung des Bedarfs der Klägerin zu 2) nicht erforderlich gewesen ist, ohne Abzug von Absetzbeträgen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. auf den Bedarf der Klägerin zu 1) angerechnet. Der zur Unterhaltssicherung eines Kindes nicht benötigte Teil des Kindergeldes ist bei dem Kindergeldberechtigten – vorliegend der Klägerin zu 1) – als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R = juris Rn 25). Von diesem Einkommen sind die Versicherungspauschale von 30,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. (BSG Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R = juris Rn 25), die Beiträge zur gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. (BSG Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 7/07 R = juris Rn 20 und vom 21.12.2009 – B 14 AS 42/08 R = juris Rn 28), die sich vorliegend auf 26,19 EUR mtl. belaufen haben, und Altersvorsorgebeiträge i.S.v. nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II abzusetzen. Bei der Klägerin sind berücksichtigungsfähige Altersvorsorgebeiträge i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II angefallen, da sie nach derzeitiger Aktenlage Beiträge zu einer sog. "Riesterrente" geleistet hat. Den Abzug der Absetzbeträge i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und Nr. 4 SGB II von dem "überschießenden Kindergeld" hat der Beklagte unterlassen.
Die Klägerin zu 1) ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihr ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
B.
Die von der Klägerin zu 2) beabsichtigte Rechtsverfolgung – Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2008 bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Dabei lässt der Senat offen, ob der angefochtene Bescheid überhaupt eine Regelung hinsichtlich eines Überprüfungsantrags der Klägerin zu 2) enthält. Die Prozessbevollmächtigten haben den Überprüfungsantrag nicht ausdrücklich im Namen der Klägerin zu 2) gestellt, sondern im Namen "der Bedarfsgemeinschaft nach C C". Die Beklagte hat in den zu überprüfenden Bescheiden zumindest konkludent das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) als minderjähriges Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB mit der Begründung verneint, dass die Klägerin zu 2) sich die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts aus ihrem eigenem Einkommen beschaffen könne. Damit hat die Klägerin zu 2) zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags nicht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen vom Beklagten bezogen. Es kann offen bleiben, ob der Antrag der Prozessbevollmächtigten im Wege des Meistbegünstigungsgrundsatzes dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie eine Überprüfung der Bescheide hinsichtlich der Verneinung des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägerinnen beantragt haben.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Beklagte in den Bescheiden vom 16.01.2009, 28.01.2009, 17.03.2009, 13.05.2009 und vom 16.07.2009, deren Rechtmäßigkeit in dem angefochtenen Bescheid überprüft worden sind, zu Recht einen Anspruch der Klägerin zu 2) auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verneint. Die Klägerin zu 2) ist als nichterwerbsfähige Hilfebedürftige nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt, da sie nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gewesen ist. Zwischen der Klägerin zu 1) und ihr hat keine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bestanden, da sie mit ihrem Einkommen ihren Lebensunterhalt in dem Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2009, der von den überprüften Bescheiden erfasst ist, sicherstellen konnte. Sie hat in dem streitigen Zeitraum über Einkommen, das sich aus Unterhaltszahlungen, Wohngeld und Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3SGB II zusammengesetzt hat, verfügt. Das Einkommen hat sich auf 438,00 EUR bis 669,83 EUR mtl. belaufen. Das jeweilige monatliche Einkommen hat den in den zu überprüfenden Bescheiden jeweils ausgewiesenen monatlichen Bedarf der Klägerin zu 2), der von 211,01 EUR bis 474,50 EUR variiert, jeweils um mehr als 30,00 EUR überschritten. Damit ist die Klägerin zu 2) in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt vollständig zu decken. Es kann auch dahinstehen, ob von dem Einkommen der Klägerin zu 2) eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II abzuziehen ist (vgl. zur Rechtslage bis zum 01.08.2009: BSG Urteil vom 13.05.2009 – B 4 As 39/08 R = juris Rn 19 und zur Rechtslage ab dem 01.09.2008: BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R = juris Rn 19ff). Denn auch nach Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 übersteigt das jeweilige monatliche Einkommen den jeweiligen monatlichen Bedarf.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.04.2012
Zuletzt verändert am: 10.04.2012