Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.01.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 19.12.2013.
Der am 00.00.1979 geborene Antragsteller ist gelernter Einzelhandelskaufmann (Zeugnis vom 16.01.2001). Seit 2002 ist der Antragsteller mit kurzfristigen Unterbrechungen arbeitslos.
Der Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Facharzt für Allgemeinmedizin, Sozialmedizin, Sportmedizin L gelangte nach einer Untersuchung des Antragstellers am 05.11.2013 in einem Gutachten vom 06.11.2013 zum Ergebnis, der Antragsteller könne regelmäßig vollschichtig Arbeiten in Tagesschicht, in Werkhallen, in geschlossenen und temperierten Räumen, ohne Zeitdruck, ohne Einwirkungen von Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen und Hitze, ohne allgemeine Zwangshaltung, insbesondere ohne Überkopfarbeiten und häufiges Knien sowie ohne Infektionsgefährdung verrichten. Die Tätigkeit dürfe nicht mit schwerem Heben und Tragen, häufig bückenden und hockenden Tätigkeiten sowie Tätigkeiten über Schulterniveau und mit dauernden Anforderungen an die grobe Kraft der oberen Extremitäten verbunden sein. Aus sozialmedizinischer Sicht scheine die erlernte Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann weiterhin unter Berücksichtigung des Leistungsbildes leidensgerecht. Darüber hinaus seien sog. Büro- und Verwaltungstätigkeiten vollständig leidensgerecht. Ebenso seien Tätigkeiten als Fahrer denkbar. Die Vermittlung im Bereich Lager und Versand sowie in den Bereichen Kommissionierung und Gastronomie/Restaurant, Produktion könne unter Berücksichtigung des Leistungsbildes nicht empfohlen werden. Langfristig erscheine aus sozialmedizinischer Sicht die Integration im kaufmännischen Bereich primär sinnvoll.
Bei einer Vorsprache des Antragstellers am 10.12.2013 überreichte der Antragsgegner diesem einen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung, in der sich der Antragsteller verpflichten sollte, ab dem 10.12.2013 eine neue Vollzeitbeschäftigung in den Berufen Einzelhandelskaufmann, Verkäufer, Fahrertätigkeiten und Bürohelfer in der Region Kreis N und dem angrenzenden Kreis im Tagespendelbereich zu suchen. Der Antragsteller sollte sich verpflichten, bei der Stellensuche die Möglichkeiten des Stellenmarkts der kostenlosen regionalen Anzeigenblätter, des Internets, der Stellenrecherche über den Aushang beim Amt für Arbeit Jobcenter sowie den Stellenmarkt der regionalen Tageszeitung zu nutzen und mindestens fünf Bewerbungen monatlich schriftlicher, telefonischer oder persönlicher Art ab dem 10.12.2013, angepasst an die Einsatzmöglichkeiten und den regionalen Arbeitsmarkt, vorzunehmen und nachzuweisen.
Am 17.12.2013 legte der Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache dem Antragsgegner die unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung mit dem Zusatz "wird unter rechtlichem Vorbehalt unterzeichnet, siehe Erklärung vom 17.12.2013" vor. In der beigefügten Erklärung vom 16.12.2013, die vom Kläger am 17.12.2013 unterschrieben worden war, heißt es:
"Die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist vom Charakter her, als subordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag (hier: Austauschvertrag) einzustufen. Der subordinationsrechtlich öffentlich-rechtliche Vertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Vertragspartner in einem Über-/Unterordnungsverhältnis befinden; das Amt pro Arbeit Jobcenter des Kreises N übernimmt hierbei die Stellung als übergeordneter Vertragspartner und ich als Leistungsberechtigter übernehme daher die Stellung des untergeordneten Vertragspartners. – Ein Vertragsverhältnis auf gleicher Ebene ist daher nicht gegeben. Im Weiteren sehe ich die "geschützte Vertragsfreiheit", die sich aus der "allgemeinen Handlungsfreiheit" ergibt, diese sich wiederum aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland herleiten lässt, durch einen subordinationsrechtlich öffentlich-rechtlichen Vertrag (hier: Austauschvertrag) als nicht gewährleistet an. Aus den vorgenannten Gründen sehe ich mich veranlasst, dass ich die mir am 10.12.2013 unter Zeugen (Beistand: Tanja Semczuk) vorgelegte Eingliederungsvereinbarung mit "unter rechtlichem Vorbehalt" unterzeichnen kann. Insofern die Regelungsinhalte der Eingliederungsvereinbarung innerhalb des Gültigkeitszeitraumes nicht dazu verwendet werden, mich ungerechtfertigt zu benachteiligen, werde ich nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung durch eine Feststellungsklage prüfen zu lassen. Sollte jedoch der subordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Vertrag (Eingliederungsvereinbarung) durch einen Eingliederungsverwaltungsakt substituiert werden, weise ich schon jetzt darauf hin, dass ich innerhalb der Rechtsmittelfrist form- und fristgerecht gegen den begünstigenden/belastenden substituierten Eingliederungsverwaltungsakt Widerspruch einlegen werde".
Der Antragsgegner unterzeichnete die Eingliederungsvereinbarung nicht.
Unter dem 19.12.2013 erließ der Antragsgegner einen als Eingliederungsbescheid bezeichneten Verwaltungsakt unter Berufung auf § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II. In Ziffer 2. des Bescheides verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller, zu bestimmten Terminen Nachweise für jeweils fünf Bewerbungen monatlich ab dem 06.01.2014 vorzulegen. Er legte fest, dass der Antragsteller verpflichtet sei, sich um eine Beschäftigung als Einzelhandelskaufmann, Verkäufer, Bürohelfer und Fahrer in den Regionen Kreis N, Kreis Herford, Stadt Bielefeld, Stadt Hannover und Umgebung sowie im Tagespendelbereich (nach § 140 SGB III: bis zu 2,5 Stunden für Hin- und Rückfahrt bei mehr als sechs Stunden Beschäftigung/Tag) in Vollzeit und Tagesschicht zu bemühen. Der Antragsteller wurde verpflichtet, sich auf Vermittlungsvorschläge des Antragsgegners in der im Vermittlungsvorschlag angegebenen Weise zu bewerben und die Bewerbungen nachzuweisen. Der Antragsgegner verpflichtete sich in Ziffer 1. des Bescheides, die Bewerbungsbemühungen des Antragstellers durch eine Unterstützung der Arbeitsuche, die Übernahme von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen und die Übernahme von Bewerbungskosten zu unterstützen. Als Gültigkeitsdauer des Verwaltungsakts wurde der Zeitraum vom 06.01.2014 bis zum 05.07.2014 festgelegt. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Verwaltungsakt regele seine Leistungen zur sozialen und beruflichen Integration sowie die Form und den Umfang der Eigenbemühungen und Mitwirkungspflichten des Antragstellers mit dem Ziel der Integration in Arbeit. Im Beratungsgespräch vom 10.12.2013 sei mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung besprochen, erläutert und ihm zur Prüfung ausgehändigt worden. Der Antragsteller habe schon am 10.12.2013 erklärt, dass er dem Grunde nach mit den festgelegten Regelungen in der Eingliederungsvereinbarung einverstanden sei, diese jedoch nach Prüfung nur unter rechtlichem Vorbehalt unterzeichnen werde. Am 17.12.2013 habe der Antragsteller seinem persönlichen Ansprechpartner die zur Prüfung ausgehändigte Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet mit einem handschriftlichen Vermerk vorgelegt. In der persönlichen Erklärung zur Eingliederungsvereinbarung vom 10.12.2013 habe der Antragsteller Bedenken gegenüber Rechtscharakter und Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen grundsätzlicher Art geäußert, insbesondere im Hinblick auf die geschützte Vertragsfreiheit, die sich nach Meinung des Antragstellers aus der allgemeinen Vertragsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG herleiten ließe. Zwischen den Vertragsparteien liege somit ein offener Dissens vor, da keine korrelierende Willenserklärung abgegeben worden sei und der Antragsteller seine Vertragsfreiheit durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht gewährleistet sehe. Beide Vertragsparteien hätten sich nicht über wesentliche Vertragspunkte geeinigt und es sei keine Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 06.01.2014 Widerspruch erhoben.
Am 07.01.2014 hat der Antragsteller eine Feststellungsklage u.a. mit dem Begehren erhoben, festzustellen, dass der Bescheid vom 19.12.2013 nichtig sei. Er hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG beantragt und vorgetragen, durch die Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung unter rechtlichem Vorbehalt sei ein leistungsminderungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Antragsgegner nicht zustande gekommen. Es könne ihm aber nicht vorgeworfen werden, dass er sich geweigert habe, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die Substituierung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt sei nur zulässig, wenn eine normale Eingliederungsvereinbarung nicht zustande komme. Mit der Unterschrift unter der Eingliederungsvereinbarung "unter rechtlichem Vorbehalt" habe er die Vorgaben, die sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II und § 15 Abs. 1 SGB II ergeben, erfüllt. In dem Bescheid seien als Pflichten des Antragsgegners nur solche aufgeführt, die gesetzlich ohnehin beständen. Eine Sanktion gegen den Antragsgegner bei Verletzung seiner Verpflichtung sei nicht vorgesehen.
Durch Beschluss vom 23.01.2014 hat das Sozialgericht Detmold den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 25.01.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21.02.2014 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG greift nicht ein, da die Berufung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nicht beschränkt ist. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.12.2013 hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, da durch diesen Bescheid als sog. Eingliederungsverwaltungsakt i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II die Leistungen des Antragsgegners zur Eingliederung in Arbeit und die Pflichten eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – hier des Antragsstellers – bei der Eingliederung in Arbeit geregelt werden.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat (vgl. BSG Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R, Rn. 12)
Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Eingliederungsverwaltungsakt vom 19.12.2013 nicht nichtig. Nichtigkeitsgründe i.S.v. § 40 Abs. 2 SGB X liegen nicht vor. Der Verwaltungsakt leidet nicht an einem offensichtlichen, besonders schwerwiegenden Fehler i.S.v. § 40 Abs.1 SGB X (vgl. hierzu Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8 Aufl., § 40 Rn. 9).
Vielmehr ist der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig. Der Antragsgegner ist berechtigt gewesen, einen Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II zu erlassen. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht zu Stande kommt, die Regelungen durch Verwaltungsakt vornehmen. Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betreffend den Vorrang einer konsualen Lösung (Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R), wonach es sich bei der Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II um eine auf atypische Konstellationen beschränkte, subsidäre und im gebundenen Ermessen der Verwaltung stehende Handlungsmöglichkeit handelt (vgl. LSG NRW Beschluss vom 09.01.2013 – L 2 AS 1956/13 B), ist der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts nach Ablehnung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zulässig. Ein Verwaltungsakt i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II kann ergehen, wenn nach einer Verhandlungsphase keine Einigung über den Abschluss oder den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung zu Stande gekommen ist, wobei der Grund für das Scheitern der Vertragsverhandlungen unerheblich ist (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 5 Aufl., § 15 Rn. 43 m.w.N.; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 15 Rn. 24, 31; Kador in Eicher, SGB II, 3 Aufl., § 15 Rn. 63; vgl. zum Vorliegen eines atypischen Falls bei beharrlicher Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und darauf folgenden fehlenden Verhandlungen Urteil des Senats vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13).
Die Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner sind gescheitert. Der Antragsgegner hat die Eingliederungsvereinbarung im Hinblick auf die Erklärung des Antragstellers vom 17.12.2013 nicht unterzeichnet. Die Unterzeichnung des Vertragsentwurfs durch den Antragsteller mit dem Zusatz "unter rechtlichem Vorbehalt unterzeichnet, siehe Erklärung vom 17.12.2013" ist als Annahme eines Vertragsangebots unter eine Einschränkung i.S.v. § 61 S. 2 SGB X i.V.m. § 150 Abs. 2 BGB zu werten. Eine solche Annahmeerklärung gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Diesen neuen Antrag hat der Antragsgegner nicht angenommen.
Im Hinblick auf die vom Antragsteller in der Erklärung vom 17.12.2013 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist eine konsuale Verständigung zwischen den Beteiligten nicht möglich gewesen. Aus der Erklärung des Antragstellers ergibt sich eindeutig, dass er das im SGB II vorgesehene Instrument zur Förderung der Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit (den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit sanktionsbewehrten Pflichten des Leistungsberechtigten) ablehnt. Der Antragsteller hat eingeräumt, dass zwischen ihm und dem Antragsgegner keine wirksame Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist. In einem solchen Fall verbleibt dem Antragsgegner in der Regel nur die Handlungsform des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II. Falls ein Antragsteller den Vertragsentwurf einer Eingliederungsvereinbarung unter dem rechtlichen Vorbehalt der Wirksamkeit der Regelungen unterzeichnet und auch eine Unterzeichnung seitens des Grundsicherungsträgers erfolgt, liegt ein Dissens der Vertragspartner vor, die ein Handeln des Grundsicherungsträgers nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ebenfalls zulässt.
Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts stellt nach dem Scheitern von Vertragsverhandlungen den Regelfall dar. Des bestehenden Ermessens ist sich der Beklagte bewusst gewesen, da er das Vorliegen dieses Regelfalls aus seiner Sicht durch den Vorspann in dem angefochtenen Verwaltungsakt dargelegt hat. Gründe, von dem Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts ausnahmsweise abzusehen, sind nicht ersichtlich.
Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller offensichtlich eine im Internet (http: euronia-com /index.php/de/blockierung-der-egv) propagierte Taktik zur Blockierung von Eingliederungsvereinbarungen – Unterzeichnung mit rechtlichen Vorbehalt mit unmittelbar anschließender Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages verbunden mit einem einstweiligen Rechtschutz nach § 86 Abs. 1 SGG in der Erwartung, dass das Hauptsacheverfahren innerhalb der Geltungsdauer der Vereinbarung nicht abgeschlossen und damit die Umsetzung der Eingliederungsvereinbarung verhindert wird – umzusetzen versucht, sieht sich der Senat veranlasst, klarzustellen, dass er unabhängig von ihrem Rechtscharakter (BSG Urteil vom 06.12.2012 – B 11 AL 15711 R) die Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II als zulässiges Instrument zur Förderung der Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit ansieht. Durch eine Eingliederungsvereinbarung soll die in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II festgelegte Selbsthilfeobliegenheit eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 2 Rn. 15 ff) konkretisiert werden. Deshalb sieht § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II die Pflicht eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung vor, deren Gegenstand die Bestimmung der Art, des Umfangs und der Intensität der zumutbar abzuverlangenden Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls ist. Da diese Obliegenheit nicht mehr sanktionsbewehrt ist, ist der sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II ergebende Kontrahierungszwang mit der Vertragsfreiheit aus Art. 2 GG vereinbar (vgl. Berlit, a.a.O., § 2 Rn. 30; Kador, a.a.O., § 2 Rn. 10, § 15 Rn. 21).
Die inhaltlichen Regelungen des angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakts sind nicht zu beanstanden. Der zulässige Regelungsinhalt eines nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ergangenen Bescheides bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II. Danach soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, und 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat. Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden (§ 15 Abs. 1 S. 3 SGB II). Eine Eingliederungsvereinbarung soll nach systematischer Stellung des § 15 SGB II insbesondere die in § 16 SGB II aufgeführten Eingliederungsleistungen möglichst verbindlich konkretisieren. Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene Bescheid.
Gegen die in Ziffer 2 des Eingliederungsverwaltungsakts festgelegten Pflichten des Antragstellers bestehen kein rechtliche Bedenken. Es handelt sich um eine Konkretisierung der in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II geregelten Selbsthilfeobliegenheit eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Dieser ist verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen bzw. jede zumutbare Tätigkeit i.S.v. § 10 SGB II anzunehmen. Die Bewerbung um ein Beschäftigungsverhältnis stellt dabei den ersten Schritt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit dar (vgl. zum Umfang der Obliegenheit zur Beschäftigungssuche als Teil der Selbsthilfeobliegenheit Berlit, a.a.O., § 2 Rn. 25 f). Art, Umfang und Intensität der zumutbar abzuverlangenden Eigenbemühungen eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bestimmen sich nach dem Einzelfall. Grundsätzlich ist zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit die Aufnahme jeder Arbeit, unabhängig von schulischer und beruflicher Bildung, zumutbar, die ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Hinblick auf seine Fähigkeiten und Leistungsvoraussetzungen erfüllen kann und darf (BSG Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R). Vorstellungen, Neigungen und Ansprüche der Leistungsberechtigten sind nur im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien des § 10 SGB II zu berücksichtigen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13; Beschluss des Senats vom 27.08.2007 – L 19 B 38/07 AS ER; LSG Sachsen Urteil vom 18.06.2009 – L 5 AS 79/08).
Die vom Antragsteller abverlangten Eigenbemühungen sind zumutbar. Der Antragsgegner hat die sich aus dem sozialmedizinischen Gutachten vom 16.11.2013 ergebende Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers sowie dessen berufliche Qualifikation bei der Konkretisierung der Selbsthilfeobliegenheit berücksichtigt, indem er den Antragsteller nur zur Suche einer Vollzeitbeschäftigung als Einzelhandelkaufmann, Verkäufer, Fahrer oder Bürohelfer im Tagespendelbereich und Tagesschicht verpflichtet hat. Es ergeben sich weder aus der Akte noch aus dem Vortrag des Antragstellers Anhaltspunkte, aus welchem Grund ihm diese Eigenbemühungen nicht zumutbar sein sollen, zumal durch die vom Antragsgegner im Dezember 2013 übersandten Stellenangebote belegt ist, dass ein Arbeitsmarkt für Verkäufer im Tagespendelbereich besteht.
Auch die Frequenz der abverlangten Bewerbungsbemühungen – mindestens fünf Bewerbungen monatlich – ist nicht zu beanstanden (Urteil des Senats vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13 m.w.N., LSG Bayern Beschluss vom 22.01.2013 – L 16 As 381/11; BSG Urteil vom 20.10.2005 – B 7a AL 18/05 R, wonach zwei Bewerbungen pro Woche unter jedem denkbaren Gesichtspunkt zumutbar sind). Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben schon mehr als sieben Jahre im Leistungsbezug steht und es dringend notwendig ist, ihm unter Beachtung seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit in eine existenzsichernde Beschäftigung zu vermitteln.
Dem Antragsteller ist auch zumutbar, sich zeitnah auf die vom Antragsgegner übersandten Vermittlungsvorschläge zu bewerben.
Die vom Antragsgegner in Ziffer 1 übernommenen Verpflichtungen zur Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten des Antragstellers stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Pflichten des Antragstellers. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Pflichten des Antragsgegners weniger konkret formuliert sind, als die des Antragstellers. Zwar sind die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen. Jedoch ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses die weitere Entwicklung für die nächsten sechs Monate noch nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann. Daher besteht ein Bedürfnis, die Förderungsmaßnahmen zunächst allgemeiner zu formulieren. Dies ist auch nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 Abs. 1 S. 2 SGB II) so vorgesehen. Nach dieser Vorschrift sind nicht nur die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu vereinbaren, sondern auch deren Häufigkeit und in welcher Form der Nachweis zu erbringen ist. Die Leistungspflicht des Leistungsträgers wird dagegen nur allgemein beschrieben (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 18.04.2013 – L 5 AS 91/12 m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller nicht die Pflicht von kostenträchtigen Bewerbungsmaßnahmen auferlegt wird, ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter die Kosten einer Beschäftigungssuche grundsätzlich selbst zu tragen hat (Berlit, a.a.O., § 2 Rn. 27), der Antragsgegner hinsichtlich der Übernahme von Bewerbungskosten als Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ein Entschließungs- und Auswahlermessen hat, die Bedingungen für die Erstattung von Kosten – vorherige Antragstellung bzw. Rücksprache, Erstattung auf Nachweis – sowie die Höhe der erstattungsfähigen Kosten in dem angefochtenen Bescheid hinreichend konkretisiert sind, sind die Regelungen zur Übernahme von Bewerbungskosten nicht zu beanstanden.
Gegen die unter Ziffer 4 enthaltenen Regelungen zur Ortsabwesenheit und Arbeitsunfähigkeit bestehen keine Bedenken (vgl. hierzu LSG Bayern Beschluss vom 22.01.2013 – L 16 AS 381/11 und LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 20.06.2013 – L 6 AS 89/12).
Die im angefochtenem Bescheid festgelegte Geltungsdauer vom 06.01.2014 bis zum 05.07.2014 entspricht § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II.
Der Eingliederungsverwaltungsakt schränkt die freie Berufswahl bzw. -ausübung (Art. 12 GG) des Antragstellers nicht rechtswidrig ein. Dies gilt sowohl für die in Ziffer 2 der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Obliegenheit, monatlich mindestens fünf Bewerbungen nachzuweisen, als auch für die weitere Obliegenheit, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben und die damit verbundene Sanktionsandrohung im Falle eines Verstoßes (vgl. LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2013 – L 4 AS 73/12 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.05.2012 – L 7 AS 557/12 B ER). § 2 Abs. 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und an allen Maßnahme zu ihrer Eingliederung aktiv mitzuwirken haben, ist ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 GG vorliegt (verneinend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.05.2012 – L 7 AS 557/12 B ER; hierzu auch Urteil des Senats vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13) mit dem Gesetzesvorbehalt in Art. 12 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Als Kehrseite der aus dem Sozialstaatsprinzip folgenden staatlichen Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist der Gesetzgeber berechtigt, den Leistungsberechtigten auf zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten zu verweisen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, das bereits zu den entsprechenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes festgestellt hat, dass die Regelungen über gemeinnützige Arbeit in § 19 Abs. 2 BSHG und über den Verlust des Anspruchs auf Sozialhilfe bei Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, mit höherrangigem Recht vereinbar sind und insbesondere nicht in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 und 3 GG stehen (vgl. BVerwG Beschluss vom 23.02.1979 – 5 B 114/78).
Die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.03.2014 führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere ergeben sich aus dem Verwaltungsakt – anders als der Antragsteller wohl meint – keine Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeiten, auf die sich der Antragsteller bewerben "darf".
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.04.2014
Zuletzt verändert am: 09.04.2014