Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.02.2014 geändert. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 11.02.2014 ist zulässig und begründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Unrecht abgelehnt. Das SG hat mit seinem Beschluss auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 21.11.2011 Bezug genommen, indem der Beklagte im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die ältere Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) darauf verwiesen hat, dass ein Hilfebedürftiger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung oder Verhandlung hierüber hat (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R -, SozR 4-4200 § 15 Nr 1 BSGE 104, 185-192). Der 14. Senat des BSG ist unterdessen für die Frage der Wirksamkeit eines Ersetzungsverwaltungsakts hiervon abgerückt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R -, SozR 4-4200 § 15 Nr 2, BSGE 113, 70-75). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG hat die Klägerin Anspruch auf PKH und auch einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl in diesem Verfahren.
1) Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn ein Kläger – bei summarischer Prüfung – in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern (vgl. BVerfGE 81, 347 (356 ff); so auch der erkennende Senat, Beschluss vom 12. Juni 2013 – L 7 AS 138/13 B; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 73a Rn. 7). Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klage gegen den erledigten Bescheid vom 05.08.2011, mit dem Eingliederungspflichten und Eingliederungsleistungen für den Zeitraum 05.08.2011 bis 04.02.2012 festgelegt wurden, Erfolg hätte.
a) Nach Erledigung des Verwaltungsaktes vom 05.08.2011 durch Zeitablauf am 04.02.2012 (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 2b) ist die Umstellung des Klageantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zulässig (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R -, SozR 4-4200 § 15 Nr 2; BSGE 113, 70-75vgl BSGE 99, 145, 146 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4; s. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 8a und Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 168 RdNr 2b; Lüdtke in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 168 RdNr 4, jeweils mwN). Der Klägerin steht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R -, SozR 4-4200 § 15 Nr 2, BSGE 113, 70-75; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 7 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 10 bis 10 f; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IV, RdNr 102). Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn der Beklagte hat für die Anschlusszeiträume ab 06.02.2012 jeweils weitere Ersetzungsverwaltungsakte mit dem Grunde nach identischen Regelungen erlassen.
b) Es ist nicht auszuschließen, dass der Ersetzungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II rechtswidrig war. Der 14. Senat des BSG hat zutreffend den Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt betont und gefordert, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu treffen (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R -, SozR 4-4200 § 15 Nr 2, BSGE 113, 70-75, zum Vorrangcharakter vgl. auch Kador in Eicher, SGB II, § 15 Rn. 31). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.04.2012 im Klageverfahren – auch unter Hinweis auf das Widerspruchsschreiben der ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2011 – mitgeteilt, ihr sei bereits der Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 22.02.2011 entgegen der Einlassung des Beklagten lediglich in die Hand gereicht worden. Unklarheiten seien mit ihr nicht besprochen worden, auch die möglichen Rechtsfolgen seien ihr nicht erläutert worden. Insoweit wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, warum eine Eingliederungsvereinbarung vom 05.08.2011 von der Klägerin nicht unterschrieben wurde bzw. nicht zu Stande gekommen ist, so wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2012 im Klageverfahren vorgetragen hat.
2) Die Klägerin steht im Leistungsbezug und verfügt über kein im Rahmen des § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen oder Vermögen, so dass ihr (ratenfrei) Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
3) Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin folgt aus § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 17.07.2014
Zuletzt verändert am: 17.07.2014