Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.03.2006 wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Erledigungserklärung (Rücknahme) der Antragstellerin vom 24.03.2006, bei Gericht eingegangen am 29.03.2006, erledigt ist. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 27.03.2006 ist wirkungslos. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 07.04.2005 ist unzulässig. Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit, das heißt ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, am 29.03.2006 nach zweimaliger Erinnerung durch das Sozialgericht für erledigt erklärt, nachdem ihr der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligende Bescheid bekannt geworden war.
Diese Erledigungserklärung, die vom Senat hier analog § 123 SGG als Rücknahme – vor Rechtskraft des Beschlusses (Rechtsgedanke des § 102 Satz 1 SGG) – des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt wird (vgl. zum Streitstand, Hauck, Die Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen Verfahren, SGb 2004, 407ff.), führt in entsprechender Anwendung des § 102 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum einen dazu, dass die Hauptsache erledigt ist. Zum anderen ist der Beschluss entsprechend dem Rechtsgedanken des § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) wirkungslos geworden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 102 RdNr. 9 – zur Klagerücknahme – m.w.N.). Durch die Auslegung als Klagerücknahme begibt sich die Antragstellerin wegen der nach § 102 Satz 3 SGG eröffneten Möglichkeit eines Antrages auf Kostenentscheidung durch das Sozialgericht und angesichts des ihr Begehren anerkennenden Bescheides vom 07.02.2006 keiner Rechte.
Der Antrag der Antragstellerin, auf ihre Beschwerde den Rechtsstreit zu erledigen, hat der Senat in ihrem wohlverstandenen Interesse als Antrag nach § 102 Satz 3 SGG dahingehend ausgelegt, dass die Erledigungswirkung der "Erledigungserklärung" bzw. der Rücknahme (deklaratorisch) auszusprechen war.
Die ebenfalls begehrte Kostenentscheidung hinsichtlich des Ausgangsverfahrens wird dem Sozialgericht vorbehalten bleiben. Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss steht dieser Entscheidung nicht entgegen, da auch sie wirkungslos geworden ist (vgl. Leitherer a.a.O., RdNr. 9a).
Der Senat hält im übrigen an der Auffassung fest, dass die isolierte Anfechtung einer auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG beruhenden Kostenentscheidung, auch wenn mangels sonstiger Beschwer aus rein formalen Gründen die Entscheidung in der Hauptsache angegriffen wird, nicht in Betracht kommt (ebenso Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 RdNr. 49)
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 14.06.2006
Zuletzt verändert am: 14.06.2006