Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.08.2007 abgeändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus E für die Zeit ab Klageerhebung gewährt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 04.09.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.
1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114, § 115 Zivilprozessordnung (ZPO) sind erfüllt. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
Die Anfechtungsklage des Klägers bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Sachverhalt bedarf weiterer Aufklärung.
a) Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage des Klägers steht keine Bestandskraft des (Teil-)Aufhebungsbescheides vom 24.01.2007 entgegen. Denn der Widerspruch des Klägers vom 26.02.2007 ist so auszulegen, dass er sich nicht nur auf den Erstattungsbescheid vom 13.02.2007 bezieht, sondern auch auf den diesem zugrunde liegenden (Teil-)Aufhebungsbescheid vom 24.01.2007. Mit seinem Widerspruch vom 26.02.2007 beanstandete der Kläger, dass für den Monat März 2006 die Leistungen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu Unrecht erbracht worden seien. Mit dieser Begründung hatte die Beklagte mit (Teil-)Aufhebungsbescheid vom 24.01.2007 den Leistungsbescheid vom 19.12.2005 teilweise abgeändert und angeordnet, dass für den Monat März 2006 keinerlei Leistungen zu erbringen seien.
Eine Verfristung des Widerspruchs des Klägers vom 26.02.2007 ist nach jetzigem Sachstand nicht zu erkennen. Der (Teil-)Aufhebungsbescheid vom 24.01.2007 ist dem Kläger offenbar mit einfacher Post zugegangen. Gemäß § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist die einmonatige Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG gewahrt.
b) Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die 2.000 Euro, die die Eltern des Klägers an diesen im März 2006 gezahlt haben, als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigen sind. Diese Frage bedarf der weiteren Sachverhaltsklärung.
aa) Bevor zu klären ist, ob diese Geldzuwendung eine "zweckbestimmte Einnahme" (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II) darstellt, ist die Frage zu klären, ob diese Geldzuwendung überhaupt "Einkommen" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Das SG wird insoweit aufzuklären haben, ob die Eltern des Klägers diesem die 2.000 Euro als Schenkung oder aber als Darlehen zugewendet haben. Denn während Schenkungen als einmalige Einnahmen aufgrund der mit ihnen verbundenen Wertsteigerung bereits vorhandenen Vermögens als Einkommen zu betrachten sein dürften (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 26 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe), sind Mittel aus einem Darlehen je nach Ausgestaltung der Rückzahlungspflicht möglicherweise kein Einkommen, weil sie angesichts der Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen unter Umständen nicht verändern (vgl. Mecke a.a.O., Rdnr. 27 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe). Als Indizien bei dieser vorzunehmenden Abgrenzung wird das SG insbesondere berücksichtigen können, in welchem (zeitlichen) Kontext die Geldzuwendung der Eltern des Klägers erfolgte, ferner, ob die Eltern dem Kläger in der Vergangenheit bereits (vergleichbare) Geldzuwendungen zukommen ließen, und des Weiteren, ob der Kläger einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung gegenüber seinen Eltern auch tatsächlich nachgekommen ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.08.2007 hierzu eine Beweiserhebung durch Vernehmung seiner Eltern als Zeugen angeboten bzw. angeregt.
bb) Sofern sich nach der weiteren Sachverhaltsaufklärung herausstellen sollte, dass die Geldzuwendung der Eltern an den Kläger als Einkommen zu berücksichtigen ist, wird das SG die weitere Frage zu klären haben, ob es sich insoweit um eine nicht als Einkommen zu berücksichtigende "zweckbestimmte Einnahme" im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II handelte. Auch insoweit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.08.2007 Beweis angeboten und eine weitere Beweiserhebung angeregt.
cc) Für den Fall, dass die Geldzuwendung des Klägers als Einkommen zu berücksichtigen ist, wird das SG zu berücksichtigen haben, dass einmalige Zahlungen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen sind (§ 13 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II – V) in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.10.2004, geändert durch Verordnung vom 21.12.2006). Diese Berücksichtigung von Einnahmen in diesem Sinne ist als Regelvorschrift ausgestaltet. Dem Grundsicherungsträger wird damit die Möglichkeit eingeräumt (und eine Prüfungspflicht auferlegt), in besonderen Fällen den leistungsfreien Zeitraum in anderer Weise zu bestimmen oder von der Berücksichtigung bestimmter Einnahmen abzusehen (vgl. Mecke a.a.O., § 11 Rdnr. 36). Das SG wird ferner zu prüfen habe, ob von dem Einkommen sodann Absetzungen vorzunehmen sind, hier insbesondere möglicherweise gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V (vgl. Brühl in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 Rdnr. 87).
2. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 06.03.2008
Zuletzt verändert am: 06.03.2008