Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.11.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller vom 06.12.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 07.12.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren.
Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.
Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen und erforderlichen summarischen Prüfung sprechen auch zur Überzeugung des Senats gewichtige Gründe dafür, dass der 3 1/2 Monate dauernde Aufenthalt der Antragsteller in Belgien mit der erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 01.06.2007 nicht lediglich eine Hemmung des Fristablaufs, sondern einen erneuten Fristlauf begründet hat. Zwar ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Auffassung vertreten worden, Unterbrechungen der in § 2 Abs. 1 AsylbLG normierten Wartezeit führten nur dann zu einem erneuten Fristlauf, wenn diese mindestens 6 Monate dauern und im Hinblick auf die § 2 Abs. 1 AsylbLG innewohnende Integrationskomponente beachtlich seien (grundlegend Niedersächsiches OVG, Beschluss vom 27.03.2001 – 12 MA 1012/01; VG Braunschweig 3. Kammer, 23. Januar 2003, Az: 3 A 60/02). Zu Recht hat das Sozialgericht aber bereits auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, die im Falle der Wiedereinreise nach freiwilliger, endgültiger Ausreise von einem erneuten Beginn der Wartefrist ausgeht (OVG Bremen, Urteil vom 19.02.2003 – 2 A 75/02; VG München, Beschluss vom 26.07.2004 – M 15 E 04.916; vgl. auch Birk in LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 2 AsylbLG Rn. 2).
Mit dem Sozialgericht hält der Senat derzeit ohne Festlegung auf eine bestimmte Dauer der Unterbrechung eine Würdigung der Gesamtumstände für erforderlich. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Sozialgericht aus den Gesamtumständen geschlossen, die Unterbrechung stelle eine so nachhaltige Unterbrechung dar, dass die Antragsteller so zu stellen seien, als seien sie erstmalig eingereist. Auch unter Berücksichtigung der in der Gesetzesbegründung betonten Integrationskomponente (BT-Drs 13/2746, S. 15) spricht für diese Auffassung, dass die Antragsteller den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich beendet haben, um (endgültig) in einem anderen Land zu verbleiben. Die Antragsteller haben die ggf. begonnene Integration, die offenbar nicht so stark ausgeprägt war, dass sie die Antragsteller an der Ausreise gehindert hätte, ihrerseits unterbrochen. Anhaltspunkte dafür, dass sie von einer Wiedereinreise ausgingen, sind nicht ersichtlich.
Die endgültige Klärung dieser Rechtsfrage wird allerdings einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Der Senat verweist insoweit auf das beim Bundessozialgericht anhängige Revisionsverfahren B 8 AY 10 /07 R, in dem sich das Bundessozialgericht mit einem vergleichbaren Sachverhalt und der Auffassung des Landessozialgerichts Stuttgart (L 7 AY 5480/06) konfrontiert sieht, ein ca. zweiwöchiger Aufenthalt in Frankreich und die dortige Stellung eines Asylantrages ziehe den erneuten Beginn der Wartefrist nach sich.
Erweist sich der Anordnungsanspruch daher zumindest als zweifelhaft, vermag auch eine ggf. erforderliche Folgenabwägung unter Einbeziehung der Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes den geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen. Insoweit verweist der Senat auf seine, vom Sozialgericht zutreffend zitierte ständige Rechtsprechung, dass bei zweifelhaftem Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG den Hilfebedürftigen bis zur Klärung der Hauptsache ein Wirtschaften mit den (niedrigeren) Leistungen nach § 3 AsylbLG zugemutet werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 05.03.2008
Zuletzt verändert am: 05.03.2008