Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07. Mai 2003 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2001 wird aufgehoben, soweit darin Sozialversicherungsbeiträge für Führerscheinkosten bezüglich des Beigeladenen zu 2) in Höhe von 1.006,57 Euro (= 1.968,68 DM) festgesetzt wurden. Die Beklagte trägt die dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2) entstandenen Kosten des Rechtsstreits. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Erstattungsbetrag, den der Kläger dem Beigeladenen zu 2) zwecks Erwerbs des Führerscheins Klasse 2 (heutige Bezeichnung: Fahrerlaubnisklasse C) gezahlt hat, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt.
Der Kläger ist Inhaber einer Firma für die Verwertung insbesondere photochemikalischer Stoffe. Im Jahr 1998 setzte sie insgesamt vier Lastkraftwagen ein, zwei davon mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen. Sie beschäftigte vier Lkw-Fahrer, von denen zwei im Besitz des Führerscheins Klasse 2 waren. Nachdem einer dieser Mitarbeiter gekündigt hatte, wandte sich der Kläger an den Beigeladenen zu 2) und erstattete diesem nach Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 die ihm entstandenen Kosten in vollständiger Höhe, ohne hieraus Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Den vorstehenden Sachverhalt ermittelte die Beklagte im Betrieb des Klägers im Rahmen einer am 02.04. und 09.04. durchgeführten Betriebsprüfung. Die Beklagte erhob mit Bescheid vom 09.07.2001 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.277,94 DM, wovon auf die Führerscheinkosten ein Betrag von 1.968,68 DM (= 1.006,57 Euro) entfiel. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Erstattung der Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber stelle für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar. Mit Widerspruch vom 13.08.2001 machte der Kläger geltend, bei dem Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 durch den Beigeladenen zu 2) habe es sich um eine im ganz überwiegenden Betriebsinteresse liegende Bildungsmaßnahme gehandelt, durch die die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöht werden sollte. Ein Eigeninteresse des Beigeladenen zu 2) sei auszuschließen. Er bezog sich auf die Lohnsteuerrichtlinie 74 zu § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) und Rechtsprechung des Finanzgerichts (FG) Münster (Urteil vom 25.02.1998 – 7 K 5197/96 -). Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber, sowohl der Klasse 3 (heutige Bezeichnung: Fahrerlaubnisklasse B) als auch der Klasse 2, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darstelle. Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG liege nicht vor, da immer ein gewisses Maß an Eigeninteresse des Arbeitnehmers am Erwerb des Führerscheins vorhanden sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Beruf die Benutzung des Kraftfahrzeugs erforderlich mache, wenn der Arbeitnehmer den Führerschein überwiegend für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötige oder wenn der Führerschein Voraussetzung für die Berufsausübung sei. In all diesen Fällen könnten die Kosten des Führerscheins lediglich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Ersatz von Werbungskosten sei jedoch stets dem steuerpflichtigen Arbeitslohn und somit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen.
Der Kläger hat am 20.11.2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen zwecks Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2001 erhoben. Er hat an der Auffassung festgehalten, der Erwerb des Führerscheins stelle eine berufliche Fortbildungsleistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend betrieblichen Interesse dar. Bei der Beurteilung des Eigeninteresses sei maßgeblich zwischen den Führerscheinklassen 2 und 3 zu unterscheiden. Ein Führerschein der Klasse 2 könne niemals privat eingesetzt werden. Der Beigeladene zu 2) habe den Führerschein allein betrieblich einsetzen können.
Die Beklagte hat erwidernd ausgeführt, ein gewisses Eigeninteresse am Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 habe beim Beigeladenen zu 2) deswegen vorgelegen, da er ihn auch außerhalb des Betriebes des Klägers einsetzen könne und sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, sei es auch nur für eine Nebenbeschäftigung, erhöht hätten. Im Übrigen reiche ein objektives Eigeninteresse des Arbeitnehmers aus. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nur bezüglich der Prüfung von der Arbeit freigestellt worden sei, ansonsten die Ausbildung aber außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden habe.
Im Rahmen der Anhörung durch das SG hat der Beigeladene zu 2) unter anderem ausgeführt, er bewerbe sich, nachdem ihm gekündigt worden sei, für eine neue Arbeitsstelle als Fahrer mit dem Führerschein der Klasse 2.
Mit Urteil vom 07.05.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Führerscheinerwerb der Klasse 2 habe auch im Interesse des Beigeladenen zu 2) und nicht im überwiegenden Interesse des Klägers gestanden. Zwar habe dieser einen zweiten Fahrer mit der Führerscheinklasse 2 benötigt, darüber hinaus habe der Führerschein der Klasse 2 aber auch zur Verbesserung der Qualifikation des Beigeladenen zu 2) geführt, die für diesen auch außerhalb des Betriebes von Vorteil sei. Nach der einschlägigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung könnten Arbeitnehmer die von ihnen zum Erwerb des Führerscheins aufgebrachten Kosten daher auch als Werbungskosten absetzen.
Gegen das ihr am 05.06.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.07.2003 Berufung eingelegt. Die vom SG zitierte Rechtsprechung des FG Münster sei vorliegend nicht einschlägig, da es hier nicht um die Abgrenzung von Kosten der privaten Lebensführung zu Werbungskosten gehe. Vorliegend habe der Beigeladene zu 2) sich gegenüber dem Kläger verpflichtet, den Führerschein der Klasse 2) zu erwerben und habe insoweit einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 662, 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen den Kläger gehabt. Um beitragsfreien Auslagenersatz handele es sich immer, wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer solche Ausgaben ersetze, die nach allgemein geltenden arbeits- und auftragsrechtlichen Regelungen vom Arbeitgeber zu tragen seien. Für die Annahme eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses könne es nicht darauf ankommen, ob die Fortbildung während der Arbeitszeit oder unter Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.05.2003 abzuändern und den Bescheid vom 09.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2001 insoweit aufzuheben, soweit darin Sozialversicherungsbeiträge für Führerscheinkosten bezüglich des Beigeladenen zu 2) in Höhe von 1.006,57 Euro (= 1.968,68 DM) festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an der Auffassung fest, ein erhebliches Eigeninteresse des Beigeladenen zu 2) ergebe sich schon aus dem Umstand, dass der Führerscheininhaber diesen auch nach Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses als besondere Qualifikation vorweisen könne. Sie ist auch weiterhin der Auffassung, entscheidend sei zu berücksichtigen, dass die Ausbildung nicht auf die Arbeitszeit angerechnet worden sei.
Der Beigeladene zu 1) hat sich erstinstanzlich dahingehend eingelassen, entscheidend sei, ob die Übernahme der Kosten im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse gelegen habe. Hierfür sprächen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers insbesondere zur privaten Nutzung des Führerscheins der Klasse 2. Hingegen spreche die Tatsache, dass der Arbeitnehmer offenbar nur für die Prüfung freigestellt worden sei, gegen diese Annahme. Bei dieser besonderen Konstellation sei die Entscheidung des Gerichts abzuwarten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat auch in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1), 3) und 4) verhandeln und entscheiden können, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 126 SGG; BSG in SozR Nr 5 zu § 110 SGG).
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2001 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die dem Beigeladenen zu 2) erstatteten Kosten zwecks Erwerbs des Führerscheins der Klasse 2 als beitragspflichtiges Entgelt gewertet und hieraus Gesamtsozialversicherungsbeiträge erhoben hat.
Arbeitsentgelt, das im Jahre 1998 der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB V-, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 261 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III) zugrundegelegt wurde, sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 SGB IV in der bis zum 31.03.1999 geltenden Fassung). Auch wenn die Vereinbarung über die Erstattung der für den Erwerb des Führerscheins aufgewendeten Kosten ihren Ursprung in dem zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2) bestehenden Beschäftigungsverhältnis hat, ist die Zahlung gleichwohl kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
§ 17 Abs. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzuges zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlass der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) Gebrauch gemacht. Nach § 1 ArEV in der am 01.01.1990 in Kraft getretenen Fassung vom 12.12.1989 (BGBl I S. 2177, gleichlautend die Fassung der Verordnung zur Änderung der ArEV vom 18.09.2002 [BGBl I S. 3667]) sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüssse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV nichts anderes ergibt.
§ 3 ArEV betrifft Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und ist somit nicht einschlägig. Maßgeblich ist daher die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Erstattungsbeträge für den Erwerb des Führerscheins. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Arbeitslohn jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Arbeits-/Dienstverhältnis veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.2003, Az.: VI R 112/98 = BFHE 203, 53 sowie NZA-RR 2004, 35 bis 36). Keinen Arbeitslohn stellen solche Vorteile dar, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie ganz im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (vgl. BFH, a.a.O. sowie die weiteren Nachweise zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des erkennenden Senats vom 26.06.2003, Az.: L 16 KR 31/02 jetzt anhängig beim Bundessozialgericht -BSG- B 12 KR 2/04 R).
Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers werden Vorteile gewährt, bei denen sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweiligen verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (vgl. BFH a.a.O. m.w.N.). In Zweifelsfällen ist eine wertende Gesamtbeurteilung aller den Vorgang prägenden Umstände vorzunehmen (vgl. Küttner/Thomas, Personalbuch 2002, Stichwort Arbeitsentgelt, Rdz. 32).
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 nicht als Arbeitslohn und somit nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV anzusehen.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 regelmäßig einen geldwerten Vorteil darstellt. Denn anders als der Führerschein der Klasse 3 werden eigene Aufwendungen für den Fahrunterricht regelhaft nicht erspart, da, wofür schon die tatsächliche Verbreitung dieses Führerscheins spricht, der alltägliche Anwendungsbereich und praktische Nutzen dieses Führerscheins nur gering ist. Auch konkret auf den Beigeladenen zu 2) bezogen ist nicht ersichtlich, dass dieser den Führerschein auch privat nutzen konnte und wollte, weil ihm etwa entsprechende Fahrzeuge privat zur Verfügung standen. Alleine die theoretische Möglichkeit einer solchen Nutzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ausreichend, die entsprechende Kostenerstattung als lohnsteuerpflichtige Leistung anzusehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26.06.2003, Az.: L 16 KR 31/02). Dies gilt auch für die theoretische Möglichkeit der Ausübung einer diese Führerscheinklasse voraussetzenden Beschäftigung. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden Fahrzeuge mit über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht von Arbeitnehmern nicht privatwirtschaftlich, sondern nur betrieblich genutzt, denn selbst für das Führen von Wohnmobilen, umzugsfähigen Kleintransportern und Kleinbussen ist in der Regel der Führerschein der Klasse 3 ausreichend. Es sind auch keine Umstände bekannt oder von den Beteiligten behauptet worden, die eine konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Beigeladenen zu 2) naheliegend erscheinen lassen. Auch dass dem Beigeladenen zu 2) im Nachhinein der Führerschein der Klasse 2 insoweit einen konkreten Nutzen erbracht hat, als er ihn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger als besondere Qualifikation im Rahmen der Suche einer neuen Arbeitsstelle vorweisen konnte, ändert nichts daran, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände das eigenbetriebliche Interesses des Arbeitgebers deutlich überwog. Denn zum Zeitpunkt des Erwerbs des Führerscheins der Klasse 2 war eine solche Entwicklung ersichtlich nicht absehbar. Vielmehr kam es dem Kläger darauf an, konkret einen Ersatz für einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit dem Führerschein der Klasse 2 zu erhalten. Angesichts der langjährigen Tätigkeit des Klägers in seinem Betrieb, der erworbenen Fachkenntnisse sowie der persönlichen Kenntnisse sämtlicher Kunden bot sich die innerbetriebliche Lösung nachvollziehbarer Weise an, zumal der Beigeladene zu 2) nach langjähriger Erfahrung als zuverlässig bekannt war. Das besondere betriebliche Interesse wird leicht nachvollziehbar unter dem Gesichtspunkt, dass von den seinerzeit zwei zur Verfügung stehenden Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen einer mangels Fahrer nicht einsetzbar gewesen wäre.
Angesichts der Gesamtumstände ist von einem ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers hinsichtlich des Erwerbs des Führerscheins der Klasse 2 durch den Beigeladenen zu 2) im Sinne der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen, dies selbst unter Berücksichtigung der dem Beigeladenen zu 2) im Nachhinein zu Gute gekommenen Qualifikation, die zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs und der Kostenerstattung, also bei vorausschauender Betrachtungsweise, nur als theoretisch zu bezeichnen war.
Soweit das SG Gelsenkirchen, wie zuvor bereits die Beklagte, maßgeblich auf die Rechtsprechung des FG Münster (a.a.O.) verweist, überzeugt dies nicht. Das FG Münster hatte sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob Aufwendungen für Lkw-Führerscheine Werbungskosten sein können. Der dortige Kläger hatte von seinem Arbeitgeber gerade keine Kosten erstattet bekommen. Der Umstand, dass auch der Beigeladene zu 2) seine Aufwendungen ggf. als Werbungskosten hätte geltend machen können, solange er eine Erstattung durch den Arbeitgeber nicht erlangt hätte, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 3 Nr. 50 EStG, wonach Beträge dann nicht für die Beschäftigung gezahlt werden, wenn dadurch Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden. Auch solche Aufwendungen sind grundsätzlich Werbungskosten, solange der Arbeitnehmer einen Ersatz seines Arbeitgebers nicht erlangt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26.06.2003, a.a.O.).
Der Senat weist im Übrigen erneut darauf hin, dass die Beklagte bei konsequenter Umsetzung ihrer Auffassung eine Vielzahl vom Arbeitgeber finanzierter Fortbildungen (Sprachlehrgänge, Computerkurse etc.) als geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers der Beitragspflicht unterwerfen müsste. Dies entspricht der Praxis jedoch nicht.
Die Berufung des Klägers konnte daher nur Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind in Anbetracht des beim BSG anhängigen Revisionsverfahrens B 12 KR 2/04 R erfüllt.
Erstellt am: 02.09.2004
Zuletzt verändert am: 02.09.2004