Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 05.08.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 21.07.2014 wies der Senat ein Ablehnungsgesuch in einem Berufungsverfahren der Klägerin gegen die dortige Berichterstatterin zurück. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 24.07.2011 zugestellt.
Am 24.07.2014 entschied der Senat durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG (unter Mitwirkung der zuvor erfolglos abgelehnten Berichterstatterin), dass sich das Berufungsverfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 31.03.2014 erledigt habe. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 26.07.2014 zugestellt.
Gegen den Beschluss vom 21.07.2014 betreffend das Ablehnungsgesuch hat die Klägerin am 05.08.2014 Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben.
II. Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig.
1. Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs. 1 Satz 1). Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt (Satz 2).
Die Anhörungsrüge der Klägerin ist jedoch bereits nicht (mehr) statthaft und damit unzulässig.
Zwar kann grundsätzlich auch ein Beschluss, mit dem ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, eine Endentscheidung i.S.d. 178a Abs. 1 SGG sein (vgl. dazu ausführlich Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 178a Rn. 3e). Gleichwohl ist die gegen einen solchen Beschluss erhobene Anhörungsrüge dann unstatthaft, wenn das Ablehnungsgesuch inzwischen selbst nicht mehr statthaft wäre; die Anhörungsrüge kann keine weitergehenden gerichtlichen Entscheidungen in der Sache eröffnen, als es ein Ablehnungsgesuch selbst noch könnte.
Ein Ablehnungsgesuch ist jedoch unzulässig, wenn im zugrundeliegenden Verfahren bereits eine die jeweilige Instanz beendende gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. § 60 Rn. 11 m.w.N.). Denn in einem solchen Fall kann der Zweck eines Ablehnungsgesuchs, die Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson an der Sachentscheidung zu verhindern, von vornherein nicht (mehr) erreicht werden. Der Rechtsuchende ist vielmehr auf die Anfechtung der instanzbeendenden Endentscheidung verwiesen; das darüber zur Entscheidung berufene Gericht hat ggf. auch darüber zu befinden, ob eine Gerichtsperson mitgewirkt hat, deren Mitwirkung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht hätte erfolgen dürfen.
Hat der Beschluss des Senats vom 24.07.2014 das Berufungsverfahren beendet, so hätte ein Ablehnungsgesuch am 05.08.2014 (dem Tag der Anhörungsrüge) eine Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Berichterstatterin nicht verhindern können und wäre unzulässig gewesen. Auch die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge könnte an dieser (unter Mitwirkung der zuvor erfolglos abgelehnten Berichterstatterin bewirkten) Verfahrensbeendigung nichts ändern. Die Klägerin ist deshalb einzig auf das nach dem Sozialgerichtsgesetz gegen den Beschluss vom 24.07.2014 eröffnete Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht) verwiesen.
2. Verwirft der Senat die Anhörungsrüge als unzulässig, so war es nicht i.S.v. § 178a Abs. 3 SGG erforderlich, der Beklagten vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Leitherer a.a.O. Rn. 8).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Erstellt am: 10.09.2014
Zuletzt verändert am: 10.09.2014