Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.03.2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts.
In dem zugrunde liegenden, vor dem Sozialgericht Düsseldorf anhängig gewesenen Klageverfahren begehrte die Klägerin – soweit ihrem Vorbringen zu entnehmen – Leistungen nach dem SGB II anstelle der zuerkannten Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
Mit Urteil vom 15.03.2018 (im Tenor der Entscheidung irrtümlich auf den 15.03.2017 datiert) hat das Sozialgericht die Klage (ohne mündliche Verhandlung) abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung und die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 20.03.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 25.04.2018 bei dem Landessozialgericht eingegangenen, auf den 23.04.2018 datierenden Schreiben Berufung eingelegt.
Der Senat hat die Klägerin – ebenso wie die Beklagte – unter dem 09.05.2015 darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht fristgerecht erhoben worden sei und der Senat erwäge, diese gemäß § 158 S. 1 und 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Zugleich wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat daraufhin unter Vorlage der Kopie eines Briefumschlags, mit dem ihr ein Anschreiben des Senats förmlich zugestellt worden war, im Wesentlichen vorgetragen, auf dem Schreiben, das sie erhalten habe, sei kaum lesbar, ob nun der 20., 22. oder 21.03. notiert worden sei. Ob sie ihre Berufungsschrift tatsächlich erst am 23.04.2018 zur Post gegeben habe, könne sie nicht mit Sicherheit sagen. Es sei ihr durchaus zuzutrauen, die Berufung bereits vor dem 23.04.2018 verfasst und erst zu einem späteren Zeitpunkt versandt zu haben. Allerdings habe sie die Zustellung trotz Fristablaufs unmittelbar vor einem Wochenende bewusst so gewählt, dass die Zustellung erst nach dem Wochenende erfolge. Sie sei davon ausgegangen, dass Post samstags bei Gericht nicht entgegengenommen und auch nicht früher befördert werde als ein Schreiben, das erst am darauffolgenden Montag versandt werde. Ihre Fristversäumnis berufe zumindest auf Unkenntnis; denn sie habe angenommen, die Berufungsfrist von einem Monat verlängere sich um die durchschnittliche Zustellzeit von 2 x 2,5 Tagen sowie etwaige Feiertage. Zudem sei sie vom 02.02. bis zum 20.02.2018 zunächst nicht arbeitsfähig gewesen, habe anschließend drei Wochen ("fast bis zum 11.03.") unter einem grippalen Infekt und schließlich – nach Betreiben von Sport – für ein paar Tage unter Rückbeschwerden gelitten. Auf die am 23.05., 29.05. und 18.06.2018 eingegangenen (teilweise undatierten) Schreiben der Klägerin sowie das beigefügte ärztliche Attest vom 30.04.2018 wird ergänzend verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat verwirft die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 15.03.2018 gemäß § 158 S. 1 und 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig, weil sie nicht fristgemäß erhoben wurde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war.
1. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Dabei muss die Entscheidung binnen der genannten Frist bei dem Landessozialgericht oder dem Sozialgericht eingegangen sein.
Die am 25.04.2018 bei dem hiesigen Landessozialgericht eingegangene Berufung wurde jedoch verspätet eingelegt. Die Berufungsfrist begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 21.03.2018, dem Tag nach Zustellung des (mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen) Urteils des Sozialgerichts an die Klägerin (am 20.03.2018); sie lief folglich bereits am Freitag, den 20.04.2018, ab (vgl. § 64 Abs. 2 SGG).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG scheidet aus. Die Klägerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (vgl. § 67 Abs. 2 S. 2 SGGG).
a) Das einzig vorlegte ärztliche Attest genügt insofern nicht. Darin wird lediglich bescheinigt, dass die Klägerin vom 02.02. bis zum 20.02.2018 krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig war. In dieser Zeit hatte die Berufungsfrist aber noch nicht einmal zu laufen begonnen. Ohnehin resultiert aus einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit noch nicht, dass die Klägerin nicht in der Lage war, eine Berufungsschrift zu verfassen und an das Gericht zu versenden. Entsprechendes gilt für die anschließend behaupteten Erkrankungen (zunächst grippaler Infekt, dann Rückenbeschwerden), die zudem schon nicht ärztlich belegt sind. Abgesehen davon waren die Rückenbeschwerden nach dem eigenen Vortrag der Klägerin spätestens Mitte März 2018 und damit ebenfalls schon vor Beginn der Berufungsfrist (am 21.03.2018) wieder abgeklungen.
b) Eine etwaige Unkenntnis von dem Ablauf der Rechtsmittelfrist lässt das Verschulden der Klägerin ebenfalls schon deshalb nicht entfallen, weil sie vermeidbar war. Die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt u.a. den ausdrücklichen und verständlichen Hinweis, dass die Berufungsschrift bis zum Ablauf der Frist bei dem Sozial- bzw. Landessozialgericht eingegangen sein muss.
c) Sofern die Klägerin schließlich behauptet haben sollte, dass das Zustelldatum auf dem Briefumschlag, in dem das angefochtene Urteil enthalten war, undeutlich gewesen sei, rechtfertigt dies ebenfalls keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auf der in den Gerichtsakten enthaltenen Postzustellungsurkunde ist das Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (am 20.03.2018) deutlich vermerkt. Der von der Klägerin insofern ausschließlich vorgelegte, mit einem z.T. nur schwer lesbaren Datum versehene Briefumschlag enthielt nicht das angefochtene Urteil der Klägerin, sondern ein Anschreiben des Senats.
2. Der Senat hat in Ausübung des ihm in § 158 S. 2 SGG eingeräumten Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die – somit schon verfristet erhobene – Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, weil die Sach- und Rechtslage einfach ist, der Klägerin diese schriftlich dargelegt wurde und sie zu der beabsichtigten Verfahrensweise nach § 158 S. 2 SGG angehört worden ist.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
III. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 30.10.2018
Zuletzt verändert am: 30.10.2018