Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.11.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Bestimmung des bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs (BSA) zu Grunde zu legenden Vergleichseinkommens und die Höhe des derzeitigen Einkommens sowie die Zahlung von Alterszuschlag zur Grundrente für den Zeitraum von 1988 bis 1998.
Der 1923 geborene Kläger war vor Eintritt in den Militärdienst im März 1942 als Versicherungsangestellter tätig. Er erlitt im September 1944 eine Bombensplitterverletzung am linken Oberschenkel, wegen deren Folgen "linksseitige Unterschenkelamputation nach Granatsplitterverletzung und Sepsis" er zunächst Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vom Hundert (v.H.) bezog (Umanerkennungsbescheid vom 05.12.1951).
Wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins erhöhte der Beklagte die MdE um 10 v.H. auf 80 v.H., weil der Kläger wegen der Schädigungsfolgen den vor der Schädigung ausgeübten Beruf eines Versicherungskaufmannes nicht mehr ausüben könne und in seinem jetzigen Beruf als Sparkassenangestellter nicht zum Kassierer hätte aufsteigen können (Bescheid vom 05.11.1996 / Widerspruchsbescheid vom 18.10.1997). Gleichzeitig leistete der Beklagte BSA unter Berücksichtigung des durchschnitlichen Monatsverdienstes der kaufmännischen Angestellten im Wirtschaftsbereich Handel, Kreditinsititute und Versicherungsgewerbe – Wirtschaftsgruppe Kredit und Finanzierungsinstitute – Leistungsgruppe III als Vergleichseinkommen.
In Ausführung eines vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf geschlossenen Vergleichs (S 28 V 115/72) erkannte der Beklagte als weitere Schädigungsfolge eine "Leberschädigung" an und bewertete die schädigungsbedingte MdE ab 01.01.1970 mit 100 v.H. (Bescheid vom 20.06.1970).
Das zur Überprüfung des bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zu berücksichtigenden Vergleichseinkommens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – durchge führte Verwaltungsverfahren (Bescheid vom 07.11.1978 / Widerspruchsbescheid vom 10.09.1979) und das sich anschließende sozialgerichtliche Verfahren (S 28 V 333/79/L 10 V 114/84) hatten nur insoweit Erfolg, als für bestimmte in der Vergangenheit liegende Zeiträume als Vergleichseinkommen das Einkommen der Vergütungsgruppe 6 b BAT der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zu Grunde gelegt wurde (Ausführungsbescheid vom 31.12.1986). Das mit der Begründung geltend gemachte Begehren, ohne die Schädigungsfolgen hätte er Medizin studiert und wäre Arzt bzw. bei einer Stadtsparkasse als Kassierer einer größeren Kasse eingesetzt worden, blieb dagegen ohne Erfolg (L 10 V 114/84, Urteil vom 17.09.1986).
Seit Juni 1972 bezieht der Kläger von dem Landschaftsverband Rheinland – Rheinische Versorgungskasse – eine zusätzliche Monatsrente. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde ab April 1972 zunächst eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit geleistet. Seit Juni 1988 bezieht der Kläger Altersruhegeld. Diese Renten wurden bei der Berechnung des BSA als derzeitiges Bruttoeinkommen mitberücksichtigt. Änderung der Renten und Änderungen in Folge gesetzlicher Leistungsanhebungen führten in der Folgezeit zu Neuberechnungen des BSA und entsprechenden Neufeststellungsbescheiden.
Seit Mai 1988 leistet der Beklagte wegen Vollendung des 65. Lebensjahres die erhöhte Grundrente.
Den Antrag, die Leistungen der Rheinischen Versorgungskasse bei der Bestimmung des derzeitigen Einkommens im Rahmen der Berechnung des BSA unbe rücksichtigt zu lassen, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 24.03.1987 / Widerspruchsbescheid vom 21.09.1994). Der Antrag auf Nichtberücksichtigung der Leistungen der Höherversicherung bei der Berechnung des BSA hatte nur insoweit Erfolg, als die Leistungen der Höherversicherung, die auf 4 in der Zeit von 01.02. bis 31.05.1947 geleisteten Beiträgen beruhten, von der Anrechnung auf das derzeitige Einkommen ausgenommen wurden (Bescheid vom 11.03.1994 / Bescheid vom 16.03.1994 / Widerspruchsbescheid vom 21.09.1994). Die 1954, 1971 und 1972 geleisteten Beiträge zur Höherversicherung wurden als derzeitiges Einkommen berücksichtigt, weil sie nicht auf freiwilligen Leistungen beruhten bzw. später als Pflichtbeiträge von der BfA angerechnet worden waren. Die dagegen erhobene Klage (S 28 V 254/94) nahm der Kläger zurück.
Die gegen spätere Rentenanpassungsbescheide (18.11.1997 und 21.12.1998) erneut mit der Begründung erhobenen Widersprüche, die Rente der Rheinischen Versorgungskasse dürfe nicht bei der Ermittlung des derzeitigen Einkommens berücksichtigt werden bzw. beim Vergleichseinkommen sei von dem angestrebten Beruf des Arztes auszugehen und der erstmalig im Juli 1998 zur Grundrente gezahlte Alterszuschlag stehe ihm bereits seit Mai 1988 zu, wies der Beklagte zurück, weil die angefochtenen Bescheide dazu keine Regelungen enthielten (Widerspruchsbescheide vom 28.07.1998 und 26.07.1999).
Auch gegen die mit Bescheid vom 13.07.1999 wegen Erhöhung der Rente der Rheinischen Versorgungskasse erfolgte Neuberechnung, berichtigt wegen offenbarer Unrichtigkeit durch Bescheid vom 04.10.1999, erhob der Kläger – ohne Begründung – Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2000 zurückwies.
Mit seiner am 02.02.2001 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, als Vergleichseinkommen sei das Gehalt der Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes bzw. das Einkommen eines Büroleiters bei der B-versicherung AG zu Grunde zu legen. Im Übrigen müssten die Leistungen der Zusatzversorgungskasse und der Höherversicherung unberücksichtigt bleiben. Das ergebe sich aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21.01.1982. Ferner sei für die Zeit von 1988 bis 1998 der Alterszuschlag zur Grundrente nachzuzahlen. Im Übrigen sei das Gesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) in jeder Hinsicht als vorrangig anzusehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide vom 13.07.1999 und 04.10.1999 sowie den Widerspruchsbescheid vom 03.01.2000 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, höhere Leistungen festzusetzen.
Der Berechnung des Berufsschadensausgleichs ist ein Vergleichseinkommen der Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes zu Grunde zu legen.
Ferner ist bei der Ermittlung des Zahlbetrages die Leistung der Zusatzversorgungskasse und die Leistung der Höherversicherung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Schließlich ist der Alterszuschlag zur Grundrente von 1988 bis 1998 nachzuzahlen.
Der Beklagte hat unter Hinweis darauf, dass die Einstufung in eine bestimmte Berufs- und Wirtschaftsgruppe nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat mit Urteil vom 16.11.2001 die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit das Vergleichseinkommen eines Arztes geltend gemacht werde. Denn die angefochtene Entscheidung enthalte insoweit keine selbständige Entscheidung. Es sei vielmehr die mit Bescheid vom 05.11.1966 vorgenommene Einstufung fortgeschrieben worden. Auch hinsichtlich der Nachzahlung des Alterszuschlages für 10 Jahre sei ebenfalls keine klagefähige Verwaltungsentscheidung ergangen. Im übrigen sei von 1988 bis 1998 die um den Alterszuschlag erhöhte Grundrente festgesetzt und gewährt worden. Soweit es um die Berücksichtigung der Zusatzversorgungsrente und die Leistungen der Höherversicherung als derzeitiges Einkommen bei der Berechnung des BSA gehe, sei die Klage unbegründet. Das vom Kläger angeführte Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung beziehe sich auf die Berechnung des BSA bei schädigungsbedingt gemindertem Renteneinkommen. Aus der Berücksichtigung der Leistungen aus der Höherversicherung ergebe sich wegen der vorgenommenen Rundung keine Änderung des Zahlbetrages des BSA. Schließlich hat das SG darauf hingewiesen, dass sich die Vorschriften des WGSV an die Rentenversicherungsträger wendeten und für die Versorgungsverwaltung keine Bedeutung hätten.
Gegen das am 14.02.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.03.2002 Berufung eingelegt und unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Klagevorbringens insbesondere auf das auch für die Beklagte verbindliche Wiedergut machungsgesetz hingewiesen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.11.2001 abzuändern und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 13.07.1999 und 04.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2000 zu verurteilen, höhere Leistungen festzusetzen und dabei von folgendem auszugehen:
– Der Berechnung des Berufsschadensausgleichs ist ein Vergleichseinkommen der Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes zu Grunde zu legen.
– Bei der Ermittlung des Zahlbetrages ist die Leistung der Zusatzversorgungskasse und die Leistung der Höherversicherung nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
– Der Alterszuschlag zur Grundrente von 1988 bis 1998 ist nachzuzahlen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des geltend gemachten beruflichen Schadens könne nur wiederholt werden, dass es insoweit an einer klagefähigen Entscheidung fehle, die Klage mithin unzulässig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der vom SG Düsseldorf beigezogenen Vorprozessakten ( S 30 V 32/71, S 30 V 33/71, S 28 (30) V 115/72, S 28 V 128/79, S 28 V 325/79, S 28 V 335/79, S 28 Vs 166/93, S 28 Vs 255/94, S 28 Vs 254/99) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG ).
Die Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des SG war die Klage jedoch nicht nur teilweise, sondern im vollen Umfang unzulässig, weil es hinsichtlich aller geltendgemachten Ansprüche an einer Beschwer des Kägers fehlt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Denn nach seinem Vortrag ist die Möglichkeit, dass er einen Rechtsanspruch auf die begehrten Leistungen hat und deswegen die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist, zu verneinen (Jung im Berliner Kommentare, SGG, 1. Auflage 2003, § 54 Rn. 18). Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist allein die Neuberechnung der Versorgungsbezüge gemäß § 48 SGB X wegen Änderung des BSA auf Grund der ab 01.06.1999 erfolgten Erhöhung der von der Rheinischen Versorungskasse gezahlten Rente. Dass die Neuberechnung des BSA und damit der gesamten Versorgungsbezüge auf Grund der Änderung der Zusatzrente fehlerhaft erfolgt ist, hat der Kläger indes nicht geltend gemacht.
Die Frage, ob bei der Berechnung des BSA vom Beruf des Arztes als dem ohne Schädigungsfolgen angestrebten Beruf auszugehen ist und somit als Vergleichseinkommen nach § 30 Abs. 4 BVG das Durchschnittseinkommen der Besol dungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetz (§ 5 Abs. 1 Berufsschadensausgleichs-Verordung) heranzuziehen ist, ist nicht Gegenstand der Regelung des angefochtenen Bescheides. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einstufung mit Bescheid vom 15.11.1966 erfolgt ist und in dem angefochtenen Bescheid wie auch in den diesen vorangegangenen Anpassungs- und Änderungsbescheiden lediglich fortgeschrieben worden ist. Die Frage, ob der Bescheid vom 15.11.1966 rechtmäßig ist, war bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens nach § 44 SGB X und einer sich anschließenden gerichtlichen Überprüfung (S 28 V 333/79/L 10 V 114/84).
Die nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18.09.1953 (BEG) ergangene Entscheidung des Regierungsbezirksamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen vom 21.12.1955, wonach dem Kläger eine Entschädigung zugesprochen worden war, weil er auf Grund nationalsozialistischen Unrechts gehindert gewesen sei, den Schulbesuch mit dem Abitur abzuschließen und ein Medizinstudium aufzunehmen, ist für die Versorgungsverwaltung nicht bindend. Das BEG und das Bundesversorgungsgesetz (BVG) regeln wie aus § 1 BEG ( Schäden durch Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen) und § 1 BVG (Schäden durch militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch eine Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch diesem Dienst eigentümliche Verhältnisse) folgt, unterschiedliche schädigende Tatbestände.
Die Berücksichtigung des durch die nationalsozialistische Verfolgung erlittenen Schadens (nicht abgeschlossener Schulbesuch) bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 13 WGSVG ist – worauf das SG zu Recht hingewiesen hat – für das anhängige Verfahren ebenfalls ohne Bedeutung. Das WGSVG richtet sich an die Sozialversicherungsträger und ent hält Regelungen darüber, wie die Schäden, die Verfolgte i. S. d. BEG durch die nationalsozialistische Verfolgung in der Sozialversicherung erlitten haben, bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen sind (§ 1, 13 WGSVG).
Wie das SG ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, enthält der angefochtenen Bescheid auch keine Regelung zur Nachzahlung des Betrages, um den die Grund rente gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu erhöhen ist. Im Übrigen ist dem Kläger seit dem 01.05.1988, also seit dem Monat, in dem er das 65. Lebensjahr vollendete, die erhöhte Grundrente geleistet worden.
Entgegen der Auffassung des SG enthält der angefochtene Bescheid auch keine Regelung dazu, ob die von der Rheinischen Versorgungskasse gezahlte Rente bei der Berechnung des derzeitigen Einkommens im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG unberücksichtigt bleiben muss. Diese Frage war ebenfalls bereits Gegenstand mehrerer Verwaltungsverfahren und eines Rechtsstreits (S 18 V 254/94). Im Übrigen ist die Zusatzrente gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1 Berufsschadensausgleichs-Verordnung als Einnahme aus früherer unselbständiger Tätigkeit – Ruhegeld – zu berücksichtigen. Das vom Kläger angeführte Rundschreiben des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 21.01.1982 – VI a 2 – 53041 – bezieht sich auf die Berechnung des Renten-BSA nach § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG. Diese Vorschrift regelt den Ausgleich einer schädigungs bedingten Minderung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bei deren Ermittlung sonstige Leistungen zur Alterssicherung, auch die einer Zusatzversorgungskasse, nicht einzubeziehen sind. Der Kläger erhält jedoch BSA gem. § 30 Abs. 3, 4 Satz1 BVG (sog. Normal-BSA).
Ebenso war die beantragte Nichtberücksichtigung der Leistungen der Höher versicherung bereits mehrfach Gegenstand von Verwaltungsverfahren und eines gerichtlichen Verfahrens (S 18 V 254/94). Dazu enthält der angefochtene Bescheid ebenfalls keine Regelung. Im Übrigen ist gemäß § 9 Abs. 2 Ziffer 3 Berufsschadensausgleich-Verordnung nur der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, die der Beschädigte nicht – auch nicht mittelbar – aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet hat, nicht zu berücksichtigen. Dazu gehören – wie der Beklagte mit Bescheid vom 11.03.1994/Widerspruchsbescheid vom 21.09.1994 bereits entschieden hat – lediglich die in der Zeit vom 01.02. bis 31.05.1947 geleisteten Beiträge.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor(§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 25.02.2004
Zuletzt verändert am: 25.02.2004