Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.11.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für ihre Tochter K auch für den Zeitraum vom 3.4.2005 bis zum 28.2.2006 hat.
Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens sollte die Klägerin im Jahr 2004 in die Bundesrepublik Serbien und Montenegro zurückgeführt werden. Wegen einer Schwangerschaft und einer drohenden Fehlgeburt wurde die Abschiebung ausgesetzt (Duldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Die Duldung trägt den üblichen erläuternden Zusatz "Kein Aufenthaltstitel! Der Inhaber ist ausreisepflichtig."
Am 27.10.2004 erkannte der deutsche Staatsangehörige S G die Vaterschaft für das von der Klägerin erwartete Kind an. Dieses (fünfte) Kind K wurde am 00.04.2005 geboren und erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin beantragte am 21.4.2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i.S.v. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für das deutsche Kind. Diese wurde von der Ausländerbehörde zunächst verweigert, weil sie die biologische Vaterschaft des Herrn G bezweifelte und die Vorlage eines Vaterschaftstest verlangte. Nachdem die Klägerin auf einen Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 7.12.2005 verwies, wonach die Aufenthaltserlaubnis unabhängig davon zu erteilen sei, ob der die Vaterschaft anerkennende Deutsche tatsächlich der biologische Vater ist, erteilte die Ausländerbehörde der Klägerin schließlich am 16.3.2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG.
Am 20.10.2005 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld für K.
Die Erziehungsgeldkasse bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 20.4.2006 bezüglich des ersten Lebensjahres des Kindes Erziehungsgeld für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis zum 2.4.2006; für die Zeit vom 3.4.2005 bis zum 28.2.2006 lehnte sie die Leistung mit der Begründung ab, dass der Klägerin erst im Verlaufe des Kalendermonates März 2006 eine Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt worden sei, die zum Bezug von Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1-4 BErzGG berechtige.
Die Klägerin widersprach und forderte Erziehungsgeld von Geburt des Kindes an, da das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29.5.2006 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei erst ab dem 16.3.2006 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, zuvor habe sie lediglich eine Duldung besessen, die nicht zum Bezug von Erziehungsgeld berechtige.
Mit der am 22.6.2006 beim Sozialgericht Duisburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat sich im Wesentlichen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2004 (BVerfG, 1 BvR 2515/95 = SozR -7833 § 1 Nr. 4) bezogen, wonach der generelle Ausschluss von ausländischen Mitbürgern, die lediglich eine Aufenthaltsbefugnis besitzen, nicht grundgesetzkonform sei. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2007 abgewiesen: Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Erziehungsgeld, da sie nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis ( § 1 Abs. 6 BErzGG) gehöre. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 BErzGG weder nach der bis zum 31.12.2005 geltenden, durch Art. 10 Nr. 4 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 geänderten Fassung des § 1 Abs. 6 Satz 2 BErzGG (a.F.) noch nach der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBI. l 2006, S. 2915 ff.). Denn sie sei im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 3.4.2005 und 28.2.2006 zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines der in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitels gewesen, der zu einem Anspruch auf Erziehungsgeld führt, weil sie lediglich im Besitz einer Duldung i.S.v. § 60a AufenthG (AufenthG) gewesen sei. Unerheblich sei insoweit, dass ihr eine Aufenthaltserlaubnis i.S.v. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für das deutsche Kind K womöglich bereits ab Geburt des Kindes zugestanden hätte. Denn der Aufenthaltstitel müsse durch die Ausländerbehörde bereits zu Beginn des Leistungszeitraums förmlich festgestellt worden sein.
Der Ausschluss der Klägerin aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis stehe nicht im Widerspruch zum Beschluss des BVerfG vom 6.7.2004 (Az.: 1 BvR 2515/95). Die gesetzliche Neuregelung des § 1 Abs. 6 BErzGG, die geduldeten Ausländern weiterhin keinen Anspruch auf Erziehungsgeld zugesteht, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen das am 24.12.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.1.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Der Ausschluss der geduldeten Ausländer von der Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, verstoße gegen Art. 3 GG. Gerade ihr Fall beweise dies. Sie sei als minderjährige Anfang der Neunziger Jahre eingereist und nach Abschluss des Asylverfahrens jahrelang geduldet gewesen. Sie habe, ebenso wie ihr Lebensgefährte, der ebenfalls Roma sei, wegen der gemeinsamen Kinder nie abgeschoben werden können. Die Duldung stelle zwar keinen Aufenthaltstitel dar, aber allein die Dauer der Duldung beweise, dass diese einem Daueraufenthalt gleichkommen können. Nicht umsonst habe der Gesetzgeber bei der Abfassung des AufenthG die Vorstellung gehabt, Kettenduldungen zu vermeiden und habe deshalb mit § 25 Abs. 5 entschieden, dass geduldeten Ausländern, die schon seit 18 Monaten im Besitz einer Duldung seien, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle. Es mute befremdlich an, dass bei einem dreizehnjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht von einem verfestigten Aufenthaltsrecht gesprochen werde. Gerade die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 8 EMRK beweise, dass sie aufgrund der Dauer ihres Aufenthaltes als so genannte faktische Innenländerin zu betrachten sei und dass deshalb Art. 8 EMRK ein rechtliches Abschiebungshindernis darstelle und nicht nur ein tatsächliches. Die Duldung sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium, da eine Duldung nichts über die Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik angebe und erst recht keine Zukunftsprognose erlaube, wie lange der Aufenthalt in der Zukunft noch dauern werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.11.2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.4.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.5.2006 zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für das Kind K auch für die Zeit vom 3.4.2005 bis zum 28.2.2006 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Ausländeramtsakten der Stadt Gelsenkirchen beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der Verwaltungsakten des beklagten Landes und der beigezogenen Ausländeramtsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 3.4.2005 bis zum 28.2.2006 keinen Anspruch auf Erziehungsgeld für ihre Tochter K.
Da die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht zum Kreis der freizügigkeitsberechtigten Bürger zählt (§ 1 Freizügigkeitsgesetz-EU) kommt für sie nur ein Anspruch auf Erziehungsgeld nach Maßgabe der Regelungen für sonstige ausländische Staatsangehörige in Betracht.
Gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 BErzGG a.F. war ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer anspruchsberechtigt, wenn er entweder in Besitz einer Niederlassungserlaubnis (Nr. 1) oder einer der in Nrn. 2 – 4 genannten Aufenthaltstitel ist. Die Klägerin verfügte nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG am 16.3.2006 lediglich über eine Duldung und erfüllt somit keine der genannten Voraussetzungen. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 BErzGG n.F. vor, der gem. § 24 Abs. 3 BErzGG n.F. in allen Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsgeld für einen Bezugszeitraum zwischen dem 27.06.1993 und dem 18.12.2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist anzuwenden ist, wenn dies für die Erziehungsgeld beantragende Person günstiger ist. Auch nach dieser Bestimmung ist anspruchsberechtigt ein Ausländer nur, wenn er über eine Niederlassungserlaubnis (Nr. 1) oder – unter weiteren Voraussetzungen – über eine Aufenthaltserlaubnis (Nrn. 2, 3) verfügt. Eine Duldung nach § 56 AuslG bzw. § 60 a AufenthG reicht somit in keinem Fall als "Aufenthaltstitel" zur Erlangung von Erziehungsgeld aus.
Ob der Klägerin möglicherweise nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für K auch im streitigen Zeitraum zugestanden hat, war vom Senat ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob ihr diese Erlaubnis zu Recht erteilt worden ist. Der Entscheidung der Ausländerbehörde kommt nämlich für das Erziehungsgeldrecht Tatbestandswirkung zu ( ständige Rspr. des BSG, vgl. Urteile vom 9.2.1994 – 14/14b Reg 9/93 und 2.10.1997 – 14 Reg 1/97- und des erkennenden Senats, vgl. z.B. Urteile vom 24.10.2003 – L 13 EG 15/02 m.w.N. und -zuletzt- vom 17.10. 2008 – L 13 EG 17/08). Soweit der Anspruch auf Erziehungsgeld voraussetzt, daß ein Ausländer "im Besitz" einer Aufenthaltsberechtigung, -erlaubnis oder -befugnis ist, muss die förmliche Feststellung des Aufenthaltsrechts durch die Ausländerbehörde bereits zu Beginn des Leistungszeitraums vorliegen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels lässt den Anspruch auf Erziehungsgeld nämlich nur für die Zukunft entstehen. Wie das BSG (Urteil vom 9.2.1994 – 14/14b Reg 9/93) dazu ausführt, ergibt sich das Erfordernis einer bereits im Leistungszeitraum des Erziehungsgeldes vorliegenden Entscheidung der Ausländerbehörde vor allem aus der Formulierung "im Besitz" in § 1 Abs. 1 Satz 2 BErzGG (i.d.F. des BerzGGÄul) und wird durch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der (damaligen) Neuregelung durch das BErzGGÄndG bestätigt (vgl. im Einzelnen BSG a.a.O.). Mit Urteil vom 2.10.1997 (14 REg 1/97) hat das BSG bekräftigt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels selbst dann nicht rückwirkende Kraft entfaltet, wenn der Beginn der Geltungsdauer des Titels auf den Zeitpunkt vor seiner tatsächlichen Erteilung zurück wirkt. Selbst wenn die Klägerin noch eine auf den Zeitpunkt der Geburt von K zurück wirkende Änderung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde erreichen würde, wäre das für den Anspruch auf Erziehungsgeld unbeachtlich, weil die Klägerin auch dann im streitigen Zeitraum nicht "im Besitz" des von § 1 Abs. 6 BErzGG in seinen hier relevanten Fassungen geforderten Aufenthaltstitels gewesen wäre. Ein Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld würde sich hier selbst dann nicht ergeben, wenn ein Fehlverhalten der Ausländerbehörde gegeben wäre. Denn ein solches wäre nicht der Erziehungsgeldkasse zuzurechnen (st. Rspr., vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 8; SozR 1200 § 14 Nrn 26, 28, 29; SozR 1200 § 14 Nr 19; BSG, Urt.v. 9.2.1994 – 14/14b REg 9/93; zuletzt Urteil des erkennenden
Senats vom 17.10.2008 – L 13 EG 17/08), so dass auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausscheidet und die Klägerin nicht so gestellt werden kann, als habe sie die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG bereits ab Geburt von K besessen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die gesetzliche Regelung mit Artikel 3 Abs. 1 GG jedenfalls insoweit vereinbar, als allein der Besitz einer Duldung nicht zur einem Anspruch auf Erziehungsgeld führt.
Der allgemeine Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, wobei dem Gesetzgeber dabei nicht jede Differenzierung verwehrt ist. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit kommt ihm für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der allerdings umso mehr begrenzt ist, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Hier ist der Schutz von Ehe und Familie durch Artikel 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, der keine Beschränkung auf Deutsche enthält. Ob eine gesetzliche Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG entspricht, hängt davon ab, ob für die betroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen kann (BVerfG SozR 4 – 7833 § 1 Nr. 4 Rz 29). Für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Ausländern, die über einen der in § 1 Abs. 6 AufenthG genannten Aufenthaltstitel verfügen und nur geduldeten Ausländern bestehen, wie das SG richtig erkannt hat, hinreichende sachliche Gründe.
Außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Freizügigkeitsregelung darf der Gesetzgeber den Bezug von Erziehungsgeld auf solche Ausländer beschränken, bei denen prognostisch von der Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes in der Bundesrepublik ausgegangen werden kann. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (aaO) es ausdrücklich als legitimes Ziel des Gesetzgebers bezeichnet, Erziehungsgeld nur denjenigen Ausländern zukommen zu lassen, von denen erwartet werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben. Es hat lediglich § 1 Abs. 1 a Satz 2 BErzGG in der ab 27.6.1993 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsulidierungsprogramms vom 23.6.1993 (BGBl I 944), der die Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis nach dem damaligen AuslG von der Bezugsberechtigung ausschloss, für verfassungswidrig gehalten, weil das gewählte Differenzierungskriterium nicht geeignet sei, den Personenkreis, bei dem kein dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik zu erwarten sei, adäquat zu erfassen. Insoweit sage allein der Aufenthaltstitel nichts darüber aus, dass prognostisch nur von einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland auszugehen sei.
Das BVerfG hat also lediglich die Differenzierung innerhalb der nach dem damaligen Ausländerrecht vorgesehenen Aufenthaltstitel beanstandet. § 5 AuslG sah als Aufenthaltstitel die Aufenthaltsgenehmigung in Form von Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis vor. Das seit dem 1.1.2005 geltende AufenthG kennt als Aufenthaltstitel Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Aufenthaltstitel begründen einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik (§ 4 Abs. 1 Satz 4 AufenthG); sie sind regelmäßig als Vorstufe eines Daueraufenthalts anzusehen.
Eine Duldung ist aber kein Aufenthaltstitel, der zum Aufenthalt berechtigt. Geduldete Ausländer erfüllen daher von vornherein nicht die Erwartung, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden, Duldungen setzen vielmehr das Bestehen einer vollziehbaren Ausreispflicht voraus.
Gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er nicht (mehr) einen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Ausreisepflicht kann ggf. im Wege der Abschiebung (§ 58 Abs. 1 AufenthG) durchgesetzt werden. Eine Duldung wird typischer Weise erteilt, wenn lediglich vorübergehende Abschiebeverbote oder -hindernisse vorliegen (vgl. § 60 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Duldung beseitigt aber weder die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit, ausgesetzt wird lediglich der Vollzug in Gestalt der Abschiebung (§ 60 a Abs. 3 AufenthG). Die wichtigste unmittelbare Rechtsfolge der Duldung besteht somit (lediglich) darin, dass der geduldete Aufenthalt nicht strafbar ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8.Auflage § 60a Rdnr. 14). Nach – insoweit gegenüber dem AuslG unveränderter – Konzeption des AufenthG überbrückt die Duldung als vorübergehender Vollstreckungsaufschub nur die Zeit bis zur Abschiebung oder zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. Wie § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zeigt, geht der Gesetzgeber dabei regelmäßig von einer Höchstdauer von 18 Monaten für die Duldung aus. Unerheblich ist, ob in der ausländerrechtlichen Praxis nicht selten dieser Zeitraum überschritten wird (sog. "Kettenduldung"). Der Gesetzgeber muss nicht solche – auch von der Praxis der jeweiligen Ausländerbehörde abhängigen – Gestaltungen berücksichtigen, sondern darf für die Bestimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises an der Systematik des Aufenthaltsrechts anknüpfen, nach der typischerweise davon auszugehen ist, dass eine Duldung vorhersehbar nicht zur einem gesicherten Daueraufenthalt in der Bundesrepublik führen wird. Erst mit der Erlangung eines Aufenthaltstitel verfestigt sich rechtlich der Aufenthalt eines Ausländers derart, dass grundsätzlich Grund für die Annahme bestehen kann, er werde auf Dauer in Deutschland bleiben. Somit ist der Ausschluss nicht geduldeter Ausländer auch im Bezug auf Erziehungsgeld sachlich gerechtfertigt (ebenso zur gleichgelagerten Regelung im Kindergeldrecht, BFH, Urteil vom 15.03.2007 – III R 93/03; Beschluss vom 25.07.2007 – III S 10/07 (PKH); a.A. FG Köln, Beschluss vom 09.05.2007 – 10 K 1690/07).
Im übrigen lässt sich dem Beschluss des BVerfGs vom 6.7.2004 (aaO) auch entnehmen, dass der Ausschluss geduldeter Ausländer vom Bezug von Erziehungsgeld nicht zu beanstanden ist. Das BVerfG hatte nämlich für den Fall, dass der Gesetzgeber die für verfassungswidrig erklärte Fassung des BErzGG nicht bis zum 1.1.2006 durch eine Neuregelung ersetzt, die Anwendung des bis zum 26.6.1993 geltenden Rechts auf noch nicht abgeschlossene Verfahren angeordnet. Auch nach der bis zum 26.6.2003 geltenden Gesetzesfassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BErzGG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.1992) war für den Anspruch eines Ausländers der Besitz eines Aufenthaltstitels in Form einer Aufenthaltberechtigung, Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis Voraussetzung. Das BVerfG hätte kaum die Anwendung dieser Fassung angeordnet, wenn es eine Duldung als ausreichende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erziehungsgeld angesehen hätte.
Im vorliegenden Fall ist zusätzlich die fehlende Anspruchsberechtigung dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über eine Arbeitserlaubnis verfügte. In dem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 6.7.2004 hat das BVerfG darauf hingewiesen, der Gesetzgeber handle im Einklang mit Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn er die Ausländer vom Erziehungsgeldbezug ausschließe, die aus Rechtsgründen ohnehin einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen dürften. Die Gewährung einer Sozialleistung, die Eltern einen Anreiz zum Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit geben wolle, verfehle ihr Ziel, wenn eine solche Erwerbstätigkeit demjenigen Elternteil, der zur Betreuung des Kindes bereit sei, rechtlich nicht erlaubt sei (aaO Rz 33). § 1 Abs. 6 BErzGG verlangt dementsprechend neben einem Aufenthaltstitel die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung; in der Gesetzesbegründung wird zutreffend darauf hingewiesen, damit werde der Zweck des BErzGG, nämlich die Wahlfreiheit zwischen Familie und Erwerbstätigkeit zu sichern, berücksichtigt. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn dem Elternteil, der das Kind betreue, eine Erwerbstätigkeit rechtlich erlaubt sei (BT Drucksache 16/1383, 10). Somit rechtfertigt auch die Tatsache, dass die Klägerin zum streitigen Zeitraum nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügte, ihren Ausschluss von Bezug von Erziehungsgeld, da der Zweck des BErzGG, nämlich die Sicherung der Wahlfreiheit zwischen Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit, nicht erreicht werden konnte, wenn die Klägerin ohnehin einer Erwerbstätigkeit rechtlich nicht nachgehen dürfte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, insbesondere hat das Verfahren angesichts der eindeutigen Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 20.01.2009
Zuletzt verändert am: 20.01.2009