Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und insbesondere statthaft.
Einer der Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass in der Hauptsache eine Berufung nicht zulässig wäre, weil der Berufungswert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR nicht erreicht wird. Denn nach dem Gesetz ist in einem derartigen Fall nur die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Das SGG sieht nicht vor, dass in einer derartigen Konstellation auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ebenfalls ausgeschlossen sein soll. Die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG beschränkt dies vielmehr auf den Fall, dass das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auf das Prozesskostenhilfeverfahren nach Überzeugung des Senates nicht zulässig (a.A. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2008, L 7 SO 3120/08 PKH-B, Juris).
Sofern vertreten wird, es sei zulässig (bzw. geboten), den "Rechtsgedanken, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem PKH-Verfahren nicht über den Rechtszug der Hauptsache hinausgehen soll" (so LSG Baden-Württemberg a.a.O.), auch im SGG umzusetzen, schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein derartiger "Rechtsgedanke" tatsächlich aus anderen Rechtsordnungen abgeleitet, verallgemeinert und sodann auf andere Prozessordnungen – im Sinne eines übergeordneten "Gedankens" – übertragen werden kann. Entscheidend ist, dass sich der Senat nicht für befugt hält, einen von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelf durch den Rückgriff auf ungeschriebene bzw. allgemeine "Rechtsgedanken" zu beschränken oder auszuschließen. Ein derartiger richterrechtlicher Rechtsbehelfsausschluss widerspräche zudem dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Postulat der Rechtsmittelklarheit. Dieses Postulat umschließt das Gebot, dem Rechtsuchenden in klarer Abgrenzung den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidung zu weisen (BVerfGE 87, 48 (65)). Eine richterrechtliche Ergänzung der geschriebenen Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 SGG um weitere ungeschriebene Ausschlusstatbestände widerspräche dem.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 04.07.2008 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Die Anfechtungsklage der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2007 begehrt. Denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
aa) Rechtsgrundlage des Bescheides vom 21.03.2007 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie – hinsichtlich der Erstattung – § 50 Abs. 1 SGB X, jeweils in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
bb) Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X (i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erforderliche Anhörung führte die Beklagte mit Anhörungsschreiben vom 09.02.2007 durch.
cc) Die materiellen Voraussetzungen für die ausgesprochene Aufhebung und Rückforderung der Leistungen liegen ebenfalls vor. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Leistungsbescheid vom 17.08.2006 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Denn mit diesem Leistungsbescheid wurden der Klägerin sowie ihrem Ehemann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 gewährt.
Die Klägerin hat nach Erlass dieses Leistungsbescheides Einkommen erzielt, das zur Minderung ihres Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II geführt hat. Denn nach der von dem Ehemann der Klägerin vorgelegten Lohnabrechnung vom 22.11.2006 erhielt die Klägerin von ihrem Arbeitgeber als zusätzliches Arbeitsentgelt Weihnachtsgeld in Höhe von 385,00 EUR brutto. Das Weihnachtsgeld war gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen bei der Festsetzung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Im Monat November 2006 erzielte die Klägerin zusammen mit diesem Weihnachtsgeld ein Bruttoeinkommen von 1.258,26 EUR. Es kam auf diese Weise zu der von der Beklagten geltend gemachten Überzahlung, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 08.05.2007 (dort Seite 4 f.) rechtlich zutreffend berechnet hat.
Die Beklagte musste bei ihrer Aufhebungsentscheidung kein Ermessen ausüben. Denn wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)).
b) Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2007 begehrt, bietet ihre Anfechtungsklage ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
aa) Rechtsgrundlage des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 20.03.2007 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (für die Erstattung: § 50 Abs. 1 SGB X).
bb) Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung hat die Beklagte durchgeführt. Zwar ist diese Anhörung nicht mit einem schriftlichen Anhörungsschreiben erfolgt. Die Beklagte hat die Klägerin jedoch ausweislich der Niederschrift bei einem Gespräch vom 20.03.2007 dort darauf hingewiesen, dass die Klägerin in Kürze Rückforderungsbescheide erhalten wird ("einmal bezüglich der Novemberüberzahlung und einmal bezüglich der März 2007 Berechnung").
cc) Auch die materiellen Voraussetzungen für die ausgesprochene Aufhebung und Rückforderungen liegen vor.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonderes schweren Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt gegebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Diese Regelung ist verständigerweise so zu lesen, dass der Betreffende gewusst (oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst) haben muss, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch nach dem Gesetz zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 48 Rdnr. 53a SGB X (Stand: Mai 2006); Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rdnr. 48). Der Ehemann der Klägerin ist am 06.03.2007 verstorben. Sein Anspruch auf die Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist damit ab dem Tag nach seinem Versterben erloschen. Denn der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist für jeden Kalendertag zu berechnen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Beklagte hat deshalb den Leistungsbescheid vom 09.02.2007, der einen Dauerverwaltungsakt darstellt, hinsichtlich der Regelleistung des verstorbenen Ehemannes zu Recht mit Wirkung vom 07.03.2007 aufgehoben.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin wusste, dass nach dem Versterben ihres Ehemannes dessen Anspruch auf die Regelleistung erlöschen würde. Für eine derartige Kenntnis spricht, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 02.04.2007 auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 20.03.2007 Bezug genommen und gebeten hat, ihr eine Ratenzahlung in Höhe von 20,00 EUR monatlich zu gewähren. Jedenfalls hätte die Klägerin erkennen müssen, dass die Leistungsberechtigung ihres Ehemannes hinsichtlich der Regelleistung mit dem Tod ihres Ehemannes endete. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ausweislich der Verwaltungsakte bei dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger am 08.03.2007 einen Antrag auf Witwenrente gestellt hat. Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 Sechtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird eine Hinterbliebenenrente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind; gemäß Satz 2 dieser Regelung wird die Rente bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist.
Die Beklagte hatte bei dieser Aufhebungsentscheidung kein Ermessen auszuüben (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Die Klägerin, die mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt lebte, haftet für die Verbindlichkeiten ihres verstorbenen Ehegatten gegenüber der Antragsgegnerin gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
dd) Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20.03.2007 erweist sich damit nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Klägerin hinsichtlich ihres Widerspruches, den sie durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 08.06.2007 verfristet erhoben hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X zu gewähren war, oder ob dem das erwähnte Schreiben der Klägerin vom 02.04.2007 entgegensteht, mit dem sie auf den Bescheid vom 20.03.2007 Bezug genommen, um Ratenzahlung gebeten und damit möglicherweise zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich gegen den Inhalt des Bescheides nicht zur Wehr setzen will.
3. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.01.2009
Zuletzt verändert am: 08.01.2009