Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.07.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte wies die Klägerin, der sie Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt, mit Schreiben vom 13.06.2005 auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunfts- und Heizungskosten hin. Dem widersprach die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten, der in der Folgezeit gegen die Bewilligung abgesenkter Leistungen für Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 06.09.2005) Widerspruch einlegte. Nach zunächst teilweiser und später vollständiger Abhilfe des Widerspruchs rechnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,- EUR sowie eine Einigungsgebühr in Höhe von 280,- EUR ab. Die erste Gebühr kürzte die Beklagte auf 120,- EUR, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden sei.
Für die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23.07.2008 Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 120,- EUR abrechnen könne.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Beklagte hat zu Recht die Rechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um 120,- EUR zusätzlich Mehrwertsteuer gekürzt. Bei den hier abzurechnenden Rahmengebühren (§§ 2,3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG -) durfte statt der geltend gemachten Geschäftsgebühr in Höhe von 240,- EUR nach Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG alter Fassung (VV RVG a.F.; seit dem 01.07.2006 umbenannt in Nr. 2400) nur die sogenannte Schwellengebühr von 120,- EUR nach Nr. 2501 VV – RVG a.F. (jetzt Nr. 2401) berechnet werden, weil der Bevollmächtigte der Klägerin schon im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden war.
Da das RVG und das VV keine Definition des Verwaltungsverfahrens enthalten, ist auf die Regelung des Sozialverwaltungsverfahrens im SGB X zurückzugreifen (vgl. auch BSG Urt. v. 12.12.1990 – 9a/9 RVs 13/89 = SozR 3 – 1300 § 63 Nr. 1). Danach ist das Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein (§ 8 SGB X). Eine solche Tätigkeit hat die Beklagte hier mit der Aufforderung zur Senkung der Kosten für Unterkunft und Heizung an die Klägerin entfaltet, da es sich insoweit nicht mehr um eine bloße behördeninterne Verwaltungsmaßnahme handelte (vgl. von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 8 Rn 6). Diese Maßnahme diente dem Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war aber bereits auf dieses Schreiben der Beklagten hin und damit im Verwaltungsverfahren tätig geworden. Daran ändert der Umstand nichts, dass er formal Widerspruch gegen die Senkungsaufforderung eingelegt hatte. Denn zum einen hat dieser Widerspruch nicht den hier der Höhe nach streitigen Kostenerstattungsanspruch ausgelöst und zum anderen bestimmt sich das Verwaltungsverfahren und das Widerspruchsverfahren nicht nach der Bezeichnung der Rechtsbehelfe des Leistungsempfängers.
Dass die Kosten des Verwaltungsverfahrens aber nicht erstattungsfähig sind, ist bereits höchstrichterlich geklärt (BSG wie zuvor). Zwar fehlt es an einer solchen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf das seit dem 01.07.2004 in Kraft getretene RVG (BGBl. I 2004, 718). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine insoweit abweichende Gesetzeslage (so auch das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin allerdings unter fehlerhafter Bezeichnung in Bezug genommene Urteil des Hessischen LSG v. 19.03.2008 – L 4 SB 51/07 – mit zustim. Anm. Sonnhoff in jurisPR-SozR 13/2008 Anm. 5). Eine Prozesskostenhilfe gebietende ungeklärte Rechtslage (vgl. dazu BVerfG, NVwZ 2006, 1156) ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen der Nrn. 2005, 2501 VV-RVG a.F. auch nicht deshalb anzunehmen, weil zwischenzeitlich auf eine Entscheidung des LSG NRW (Urt. v. 07.05.2008 – L12 AL 22/07) die vom LSG zugelassene Revision beim BSG anhängig ist (Az.: B 11 AL 24/08 R). Zum einen lag diesem Urteil ein abweichender Sachverhalt zugrunde und zum anderen enthält es auch keine Ausführungen, die Zweifel an der Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aufkommen lassen könnten.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schließlich meint, aufgrund anderweitig beim BSG im Zeitpunkt der Klageerhebung anhängig gewesener Verfahren müsse die Erfolgsaussicht des Klagebegehrens im Sinne des § 114 ZPO bejaht werden, verkennt er, dass diese Verfahren sich allein auf die Abrechnungsmöglichkeit der Erledigungsgebühr (Nr. 1005 VV-RVG) bezogen haben (BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 1 KR 13/06 R – und v. 21.03.2007 – B 11a AL 53/06 R). Diese Gebühr hat die Beklagte jedoch (zu Unrecht) abgerechnet und ist daher nicht Streitgegenstand.
Da bei summarischer Prüfung auch ansonsten hinsichtlich der angefochtenen Kostenberechnung keine Zweifel hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit bestehen, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 24.11.2008
Zuletzt verändert am: 24.11.2008