Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.10.2009 geändert. Den Klägerinnen wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin K aus F gewährt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerinnen ist zulässig und begründet. Denn das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 02.10.2009 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten) zu Unrecht abgelehnt.
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung der Klägerinnen, die die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nicht aufbringen können, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife ihres Prozesskostenhilfegesuchs fehlte ihrer Rechtsverfolgung nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht. Die Erfolgsaussichten sind auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes vielmehr offen.
Die Klägerinnen begehren die Übernahme von Umzugskosten. Sie beziehen von der Beklagten fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Grundsicherungsträger übernommen werden.
Das SG hat den Anspruch der Klägerinnen auf Übernahme ihrer Umzugskosten mit der Begründung verneint, die Kosten ihrer neuen Wohnung (in W) seien nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Klägerinnen hatten dies zunächst nicht, dann im Beschwerdeverfahren nunmehr doch bestritten. Unabhängig davon ist der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Ob die Kosten der neuen Wohnung der Klägerinnen (in W) nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, lässt sich auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht abschließend beurteilen. Denn die bisherigen Ermittlungen des SG reichen nicht aus, um die Angemessenheit der Kosten der neuen Wohnung abschließend feststellen zu können. Grund hierfür sind die Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) an das "schlüssige Konzept", auf dem die Feststellung der Angemessenheit der Wohnraummiete beruhen muss (zuletzt BSG vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R und B 14 AS 65/08 R, jeweils m.w.N.). Danach muss die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG a.a.O.).
Die ablehnende Umzugskostenentscheidung der Beklagten in dem mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 05.03.2009 beruht auf der Bescheinigung der Arbeitsgemeinschaft ME-Aktiv vom 09.02.2009. Danach sind "Grundmieten, die sich im Rahmen des ortsüblichen Mietspiegels bewegen, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 5,40 EUR/qm angemessen". Diese Auskunft lässt für sich genommen nicht erkennen, ob ihr ein "schlüssiges Konzept" im Sinne der höchstrichterlichen Ausgestaltung zugrunde liegt. Das SG wird zunächst den maßgeblichen Mietspiegel anzufordern oder – sofern er bereits aus anderen Verfahren vorliegen sollte – in dieses Verfahren einzubringen haben. Sodann wird es festzustellen haben, ob die genannten höchstrichterlichen Vorgaben erfüllt sind. Insbesondere wird aufzuklären seien, ob bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises nach Wohnungsgrößen differenziert worden ist, und ob in der fraglichen Zeit der von der Beklagten für angemessen gehaltene Wohnraum auch in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestanden hat (vgl. BSG a.a.O.); die Klägerinnen haben (jetzt) bestritten, dass sich ihnen in der streitigen Zeit eine konkrete Unterhaltsalternative geboten hat.
2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.02.2010
Zuletzt verändert am: 17.02.2010