Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 28.06.2007 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus E beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Sozialgerichts, dass für die Aufhebung der Bewilligung § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zugrunde gelegt werden kann. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob den Betroffenen ein Verschulden trifft. Fraglich ist jedoch, ob die Beklagte den Erstattungsbetrag bei den Unterkunftskosten hätte reduzieren müssen. In diesem Zusammenhang ist zunächst abzuklären, ob die Beklagte § 40 Abs. 2 SGB II in der ab dem 01.04.2006 geltenden Fassung anwenden durfte, obwohl die Aufhebung den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 betrifft. Bei Anwendung der bis zum 31.03.2006 geltenden Fassung wären, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 16.10.2007 mitgeteilt hat, 44 vom Hundert der auf die Klägerin persönlich entfallenden Unterkunftskosten abzusetzen. Bei Anwendung des § 40 Abs. 2 SGB II in der ab dem 01.04.2006 geltenden Fassung könnten sich verfassungsrechtliche Bedenken ergeben. Die Ausnahme von Satz 1, dass eine Rückforderung in vollem Umfang erfolgen muss, wenn die Bewilligung nur teilweise aufgehoben wird, kann zu unangemessenen Ergebnissen führen. Bei demjenigen, bei dem die Bewilligung in vollem Umfang aufgehoben wird, soll die günstige Regelung des Satzes 1 des § 40 Abs. 2 SGB II gelten. Die Regelung führt dazu, dass derjenige, der nur einen geringen Betrag zuviel erhalten hat und bei dem die Bewilligung der Leistungen nur teilweise aufgehoben worden ist, die Leistung vollständig zurückzahlen muss, bei demjenigen aber, der im großen Maßstab zuviel erhalten hat und die Bewilligung in vollem Umfang aufgehoben worden ist, einen Teil behalten darf (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 40 Rn. 24).
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt wirft eine Rechtsfrage auf, die zumindest klärungsbedürftig ist. Auch in einem derartigen Fall ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 73a Rn. 7b m.w.N.).
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 30.01.2008
Zuletzt verändert am: 30.01.2008