Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.02.2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt einen Zuschuss zu seinen Beiträgen zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) nach § 26 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Der am 00.00.1953 geborene Kläger bezieht, in Bedarfsgemeinschaft mit Ehefrau und einem gemeinsamen Kind lebend, seit dem 01.10.2007 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Der Kläger ist als Schriftsteller tätig und erzielt Einkünfte u. a. aus selbständiger publizistischer Tätigkeit.
Bis zum 30.09.2007 war der Kläger aufgrund seiner publizistischen Tätigkeit nach dem KSVG gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert.
Mit Änderungsbescheid vom 29.02.2008 stellte die Künstlersozialkasse Versicherungsfreiheit des Klägers wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II in der Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung fest und erteilte den Hinweis, die Versicherungspflicht gemäß § 1 KSVG in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibe während des Bezuges von Arbeitslosengeld II solange erhalten, wie der Kläger seine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit weiterhin im berufsmäßigen Umfang ausübe.
Mit Antrag vom 05.03.2008 forderte der Kläger die Beklagte auf, seine Beiträge zur Rentenversicherung nach dem KSVG in Höhe von 37,31 EUR monatlich zu übernehmen.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2008 ab und wies den Widerspruch des Klägers vom 15.09.2008 hiergegen mit Bescheid vom 17.10.2008 zurück mit der Begründung, eine Zuschussgewährung nach § 26 SGB II sei nicht möglich, da der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit sei.
Am 05.11.2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und eine Beitragsübernahme in entsprechender Anwendung von § 26 SGB II begehrt. Er sei den dort genannten Personengruppen gleichzustellen.
Mit Urteil vom 17.02.2009 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2008 verurteilt, dem Kläger einen Zuschuss nach den gesetzlichen Bestimmungen zu den von ihm an die Künstlersozialkasse zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge ab Antragstellung am 05.03.2008 zu zahlen. Der Anspruch des Klägers hierauf ergebe sich aus entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 1 SGB II. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 24.03.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.04.2009 Berufung eingelegt. Eine analoge Anwendung von § 26 SGB II scheide aus, weil der Kläger anders als die dort genannten Personengruppen nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Insoweit bestehe auch keine planwidrige und ausfüllungsbedürftige Regelungslücke.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 17.02.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt die Argumentation des angefochtenen Urteils mit der Behauptung, er könne die von ihm geforderten Beiträge zur Rentenversicherung nach dem KSVG weder aus seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit noch aus dem Regelsatz nach dem SGB II aufbringen. Zugleich könne er sich von der Rentenversicherungpflicht nach dem KSVG nicht befreien lassen. Das angefochtene Urteil vermeide auf diesem Hintergrund eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Versicherten nach dem KSVG im Verhältnis zu den anderen in § 26 SGB II genannten Personengruppen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Bescheid vom 15.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen des Klägers zur Rentenversicherung nach dem KSGV abgelehnt. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch hierauf aus § 26 SGB II (her anzuwenden in der vom 01.05.2007 – 31.12.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. b des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl I, 1706 und des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 20.04.2007, BGBl I, 554).
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 b), einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezuges freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung oder wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Landwirte gezahlt werden.
Der Kläger ist jedoch nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, vielmehr ausweislich des Bescheides der Künstlersozialkasse vom 29.02.2008 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) i.V.m. § 1 KSVG.
Einer erweiternden Auslegung auf die in § 26 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht ausdrücklich erwähnten Versicherten nach dem KSVG ist die Vorschrift nicht zugänglich, da der mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung darstellt (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S. 324, 366). Der Wortlaut der Norm lässt insoweit keinen Spielraum, als er für alle dort erwähnten Versichertengruppen einheitlich und ausnahmslos die beim Kläger nicht vorliegende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fordert.
Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zur Rentenversicherung nach dem SVG besteht auch nicht aufgrund analoger Anwendung von § 26 Abs. 1 SGB II im Sinne des angefochtenen Urteils.
Schon die vom Sozialgericht angenommene Vergleichbarkeit der nach § 26 Abs. 1 SGB II zuschussberechtigten Personengruppen mit der Personengruppe, der der Kläger angehört, fehlt. Denn die zuschussberechtigten Personengruppen sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Auch eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ist nicht gegeben.
Nach langjähriger Rechtsprechung des BSG sind Gerichte zur Ausfüllung von Regelungslücken bei drei Konstellationen berufen, nämlich dann, wenn das Gesetz schweigt, weil es der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht in Detailfragen zu finden, sodann bei Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestandes durch den Gesetzgeber und weiter bei Veränderung der Lebensverhältnisse nach Erlass des Gesetzes, die der Gesetzgeber deshalb noch nicht berücksichtigen konnte (BSGE 60, 176, 178 = SozR 2600 § 57 Nr. 3; BSG SozR 3 5868 § 58 Nr. 2, BSG, Urteile vom 07.10.2009 – B 11 AL 31/08 R sowie B 11 AL 32/08 R -; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, Einleitung Rn 54 ff.).
§ 26 Abs. 1 SGB II gibt weder zu erkennen, dass der Gesetzgeber es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht in Detailfragen zu finden, noch ist nach Erlass des Gesetzes eine vom Gesetzgeber noch nicht berücksichtige Veränderung der Lebensverhältnisse eingetreten bzw. hier relevant.
Auch der verbleibende Fall eines Schweigens des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestandes – hier nach Überzeugung des Klägers und des Sozialgerichts die Nichtberücksichtigung der Personengruppe der Pflichtversicherten nach dem KSVG – liegt nicht vor.
Zur Beurteilung, ob eine über eine bloße Unvollständigkeit hinausgehende Lücke innerhalb des Regelungszusammenhangs, also eine "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes vorliegt, ist der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan aus sich selbst heraus im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu ermitteln (BSGE 100, 243 = SozR 4 2700 § 150 Nr. 3, Urteile des BSG vom 07.10.2009 a. a. O.; Larenz, a. a. O., S. 373).
Die hier zugrunde zu legende Fassung von § 26 SGB II entspricht, wie schon die Ursprungsfassung der Norm, dem in den Gesetzgebungsmaterialien deutlich zu erkennen gegebenen Regelungsziel des Gesetzgebers, (nur) anderweitig in ihrer Altersvorsorge nicht abgesicherten Personengruppen den Anspruch auf einen Zuschuss zukommen zu lassen.
Hierin folgt § 26 Abs. 1 SGB II dem Grundkonzept der bei seinem Inkrafttreten bereits existierenden Regelung im Lohnersatzleistungsrecht nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in Gestalt von § 207 SGB III.
§ 207 SGB III bzw. auch schon dessen Vorgängervorschrift in § 166 b des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) gewährten bzw. gewähren Beziehern von Lohnersatzleistungen nach dem jeweiligen Gesetz, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur anderweitig betriebenen Altersvorsorge.
Zu beiden Vorschriften war in Rechtsprechung und Kommentierung eindeutig und, soweit ersichtlich, unwidersprochen geklärt, dass eine Beitragsübernahme bzw. Beitragserstattung ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein sollte (Böttiger in Eicher/Schlegel, SGB II, Stand November 2009, § 207 Rn 24 m. w. N.). Trotz vielfältiger Veränderungen im Recht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch der Befreiungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber eine Erweiterung des von § 207 Abs. 1 S. 1 SGB III begünstigten Personenkreises nicht vorgenommen. Eine analoge Ausweitung der Regelung zugunsten nicht von der Rentenversicherungspflicht befreiter Personen wurde schon zur Vorgängervorschrift in § 166 b AFG höchstrichterlich abgelehnt (Urteil des BSG vom 29.09.1994 – 12 RK 89/92 = SozR 3 4100 § 166 b Nr. 2).
Vor dem Hintergrund dieses bei Entwurf und Inkrafttreten des SGB II langjährig vorliegenden Regelungskonzeptes hat der Gesetzgeber bereits zur Entwurfsfassung von § 26 SGB II klargestellt, dass er das Grundkonzept der Begünstigung lediglich nicht anderweitig in ihrer Altersvorsorge abgesicherter Personengruppen unter Beschränkung auf die von einer Rentenversicherungspflicht Befreiten im Recht der Grundsicherung nach dem SGB II beibehalten wollte. Im Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt heißt es insoweit "Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezuges freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung oder eine private Altersvorsorge gezahlt werden" (BT-Drucks 15/1516, S. 47) sowie "Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Beziehern von Arbeitslosengeld II wird ein Zuschuss zu den Beiträgen geleistet, die sie für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder für eine private Alterssicherung zahlen" (BT-Drucks a. a. O., S. 58).
Die weitere Rechtsentwicklung innerhalb des SGB II belegt, dass der Gesetzgeber an diesem Konzept unverändert festgehalten hat.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl I, 1706) wurde unter anderem der zuvor in § 26 Abs. 1 S. 1 SGB II enthaltene Verweis auf § 231 Abs. 1 und 2 SGB VI (bis zum 31.12.1991 bereits vorliegende Befreiung von der Versicherungspflicht in bestimmten Fällen) gestrichen. Der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, dass er nur diejenigen mit einem Zuschuss begünstigen wollte, deren Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gerade auf dem Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beruht (Radüge in JurisPK – SGB II, Stand 19.07.2007, § 26 Rn 21). In der Begründung zu diesem Gesetz heißt es: "Den Zuschuss nach § 26 Abs. 1 SGB II sollen nur diejenigen Personen erhalten, die von der Rentenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II befreit sind" (Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 09.05.2006, BT-Drucks 16/1410, S. 24).
Insbesondere die Voraussetzung, dass nicht nur eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt, sondern diese vielmehr gerade auf dem Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beruht, ist beim Kläger nicht gegeben.
Nach § 6 Abs. 1 b Nr. 1 SGB VI werden Versicherte von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und während des Bezuges von Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben.
Nach § 6 Abs. 1 b Nr. 2 SGB VI werden zudem Versicherte von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren, eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben und bei einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, die Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene beinhaltet. Die auf Antrag des Versicherten vom Rentenversicherungsträger auszusprechende Befreiung ist für die Beklagte verbindlich (§ 6 Abs. 2, 3 SGB IV, Radüge a. a. O.). Dies trifft auf den Kläger nicht zu.
Auch die vom Sozialgericht gesehene Vergleichbarkeit des Klägers mit Versicherten in der Alterssicherung der Landwirte ist nicht gegeben. Vielmehr belegt gerade die Rechtsentwicklung im Zusammenhang mit dieser Personengruppe, dass der Gesetzgeber des SGB II strikt an seinem Regelungskonzept festgehalten hat, Zuschüsse zur Altersversorgung nach § 26 Abs. 1 SGB II ausschließlich denjenigen zukommen zu lassen, die von der Rentenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II befreit sind.
Bis zum Inkrafttreten des Rentenversicherungs- Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl I 554) bestand für gesetzlich Rentenversicherte nach dem Gesetz über die Landwirtschaftliche Altersvorsorge keine Befreiungsmöglichkeit von der ansonsten bestehenden Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 b Nr. 3 SGB VI.
Erst mit dem genannten Gesetz vom 20.04.2007 wurde für Versicherte in der landwirtschaftlichen Altersvorsorge durch Einführung von § 3 S. 1 Nr. 3 a SGB VI eine Befreiungsmöglichkeit geschaffen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und während der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II weiterhin in der Alterssicherung der Landwirte versichert bleiben.
Durch dieses Gesetz wurde § 26 Abs. 1 SGB II insoweit verändert, als nun dort auch die Alterssicherung der Landwirte als möglicher Zahlungsadressat genannt wird.
Auch hierdurch hat der Gesetzgeber seine Absicht belegt, den Zuschuss nach § 26 Abs. 1 SGB II in den Fällen zu gewähren, in denen eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und von dieser Befreiungsmöglichkeit aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II Gebrauch gemacht worden ist.
Das Bestehen einer planwidrigen ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ist hiernach ebenfalls auszuschließen.
Der Kläger wird durch die hier vertretene Auffassung auch nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise benachteiligt.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verbietet es, verschiedene Gruppen von Normadressaten ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein kann. Soweit die Gewährung von Sozialleistungen bedürftigkeitsabhängig ist, hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (Urteil des BSG vom 18.02.2010 – B 4 AS 29/09 R mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Das Sozialgericht hat mit einer Vergleichbarkeit des Klägers mit Versicherten in der Landwirtschaftlichen Altersvorsorge argumentiert und eine Ungleichbehandlung unter den Gesichtspunkten des Sicherungsbedürfnisses sowie der finanziellen Belastung gesehen. Zur Überzeugung des Senats ist aber eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht festzustellen.
Das Sicherungsbedürfnis des Klägers hinsichtlich der Sicherstellung seiner Altersvorsorge ist gewahrt, auch wenn der Kläger keinen Zuschuss erhält. Denn er ist aufgrund seiner Pflichtversicherung nach dem KSVG für das Alter abgesichert.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass er wegen längerfristigen wirtschaftlichen Unvermögens zur Bestreitung seiner Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG gravierende Einbußen in der Höhe seiner Altersvorsorge hinnehmen muss.
Denn das Bestehen der Rentenversicherungspflicht nach §§ 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI, 1 KSVG setzt bereits mittelfristig das Erzielen von Einkünften aus selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit in einer Höhe voraus, die die Abführung der vom Kläger zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge zur Überzeugung des Senats ermöglicht.
Versicherungsfrei nach dem KSVG ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900,00 EUR nicht übersteigt (§ 3 Abs. 1 S. 1 KSVG). Dies gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 S. 1 KSVG). Die Versicherungspflicht bleibt bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zwei Mal innerhalb von sechs Kalenderjahren die Grenze von 3.900,00 EUR nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 KSVG).
Hiernach bleibt der Kläger bereits mittelfristig nur dann versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach dem KSVG, wenn er wenigstens 3.900,00 EUR aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit regelmäßig jährlich erlöst.
Gelingt dies nicht, erlischt die Rentenversicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG.
Gleichwohl ist auch dann seine Altersvorsorge im Rahmen des SGB VI abgesichert, da er ohne Zugehörigkeit zur Versicherung nach dem KSVG aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II rentenversicherungspflichtig wird (§ 3 S. 1 Nr. 3 a SGB VI). Die Beiträge werden dann vom Leistungsträger direkt gezahlt (§ 173 S. 2 SGB VI).
Aus der aktuellen Beitragsverpflichtung erwachsen dem Kläger auch keine unzumutbaren Belastungen.
Der von ihm aufzubringende Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich nach dem Bescheid der Künstlersozialkasse vom 29.02.2008 auf 37,31 EUR monatlich bzw. 448,44 EUR jährlich im Jahre 2008.
Bezogen auf das bei fortbestehender Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG erzielte Mindesteinkommen von 3.900,00 EUR jährlich entspricht dies einem Beitragsssatz von rund 11,5 %, der im Vergleich zum allgemeinen Beitragssatz für gesetzlich Rentenversicherte ab dem 01.01.2008 von 19,9 % günstig ist. Die Nichtgewährung des Zuschusses nach § 26 Abs. 1 SGB II führt auch nicht zu einem wirtschaftlichen Nachteil des Klägers, solange er Einkünfte in mindestens der Höhe der von ihm zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge erzielt. Nach § 11 SGB II mindern die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit seinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Als Einkommen sind zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme hier nicht einschlägiger Leistungen (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGG).
Nach § 11 Abs. 2 SGB II sind von diesem Einkommen u. a. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzusetzen (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II). Dies hat für den Kläger zur Folge, dass die Aufbringung von Monatsbeiträgen in Höhe von 37,31 EUR im Jahr 2008 bei gleichzeitiger Erzielung von Monatseinkünften aus selbständiger Tätigkeit in mindestens dieser Höhe leistungsunschädlich ist. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung im Verhältnis zu den durch § 26 Abs. 1 SGB II begünstigten Personengruppen, die ihre Rentenversicherungsbeiträge in Höhe des gewährten Zuschusses zwar nicht selbst leisten müssen, andererseits aber auch nicht von ihren Einnahmen absetzen können, ist daher nicht feststellbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Erstellt am: 22.07.2010
Zuletzt verändert am: 22.07.2010