Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.09.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Leistungsabsenkung nach § 31 SGB II vom 01.08. bis zum 31.10.2007.
Die mit ihrem Ehemann lebende Antragstellerin bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II, die der Bedarfsgemeinschaft für den hier streitigen Zeitraum durch Bescheid vom 08.03.2007 bis zum 30.09.2007 in Höhe von monatlich 1.036,27 EUR, mit Bescheid vom 28.08.2007 für 0ktober 2007 in Höhe von 944,27 EUR, für den Folgezeitraum bis zum 31.03.2008 in Höhe von wiederum 1.036,27 EUR bewilligt wurden.
Am 13.12.2006 unterzeichnete sie eine Eingliederungsvereinbarung, in der sie sich u.a. verpflichtete, bis zum 30.03.2007 bei der Antragsgegnerin vorzusprechen. In der Eingliederungsvereinbarung wird auf leistungsrechtliche Nachteile bei Nichteinhaltung hingewiesen. Nachdem die Antragstellerin bis zum 30.03.2007 nicht vorstellig geworden war, senkte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.07.2007, gestützt auf § 31 SGB II den der Antragstellerin zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.10.2007 um 30 v.H. der maßgebenden Regelleistung ab, woraus sich eine Absenkung in Höhe von 94,00 EUR monatlich ergab.
Den Widerspruch hiergegen wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31.07.2007 zurück.
Mit durch Schreiben vom 13.08.2007, dem der Widerspruchsbescheid vom 31.07.2007 beigefügt war, beim Sozialgericht am 16.08.2007 gestelltem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat sich die Antragstellerin gegen die Absenkung ihrer Leistung nach dem SGB II gewandt. Mit Schreiben vom 10.09.2007 hat das Sozialgericht auf die Erforderlichkeit einer Klageerhebung für den Erfolg des Eilverfahrens hingewiesen.
Mit Schreiben vom 19.09.2007, das beim Sozialgericht am 20.09.2007 eingegangen ist, hat die Antragstellerin daraufhin Klage erhoben (S 29 AS 282/07).
Mit Beschluss vom 24.09.2007 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Für den Absenkungszeitraum August und September 2007 sei der Antrag als auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren S 29 AS 282/07 gerichtet anzusehen, bleibe aber erfolglos. Die Erfolgsaussichten der Klage seien nicht sicher einzuschätzen. Die in dieser Lage zur Entscheidung über die Aussetzung erforderliche Abwägung gehe zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil ihr bei Weiterbezug von 70 % der Regelleistung kein unzumutbarer Nachteil drohe.
Für 0ktober 2007 richte sich der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, bleibe aber erfolglos, weil bei Weiterbezug von 70 v.H. kein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) bestehe. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 27.09.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.10.2007. Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.10.2007), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass sich das Rechtsschutzbegehren bezüglich des Zeitraumes August und September 2007 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG richtet, weil die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel bereits bei Wiederaufleben der Bewilligung aus dem Bescheid vom 08.03.2007 erreicht, für den Folgezeitraum nach § 86b Abs. 2 Satz 2, weil insoweit nur die bereits abgesenkte Bewilligung aus dem Bescheid vom 26.08.2007 vorliegt.
Der Widerspruchsbescheid vom 31.07.2007 ist unter Zugrundelegung des in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin aufzufindenden Abgangsvermerkes vom 01.08. und unter Beachtung der Zugangsfiktion aus § 37 Abs. 2 Satz 1 am 04.08.2007 bekannt gegeben worden und war daher bis zum Ablauf des 04.09.2007 entsprechend der korrekten und vollständigen Rechtsbehelfsbelehrung durch Klage beim Sozialgericht anfechtbar, wenn der Abgangsvermerk vom 01.08.2007 zugleich die Aufgabe zur Post i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X dokumentiert. Jedenfalls lag er der Antragstellerin bei Abfassung des Schreiben vom 13.08.2007, mit dem der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellt wurde, bereits vor. Denn der Widerspruchsbescheid ist zusammen mit diesem Schreiben in einem am 14.08.2007 frankierten Umschlag am 16.08.2007 beim Sozialgericht eingetroffen. Selbst bei Annahme eines Zuganges des Widerspruchsbescheides erst am 14.08.2007 mit Ablauf des 13.09.2007 ist der Widerspruchsbescheid unanfechtbar gewesen.
Die – unter Nichtbeachtung der Rechtsmittellehrung im Widerspruchsbescheid selbst wie auch des Hinweises des Sozialgerichts im Schreiben vom 10.09.2007 – erst am 20.09.2007 erhobene Klage ist daher wegen Ablaufes der Klagefrist unzulässig. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) ist bislang weder gestellt worden noch kann er nach vorstehendem Sachverhalt als erfolgreich angesehen werden.
Die nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bezüglich der Leistungsabsenkung für August und September vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin fällt somit zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Klage in gleicher Sache in dem Verfahren S 29 AS 282/07 aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.
Das Rechtsschutzbegehren bezüglich der Absenkung im 0ktober 2007 war mit Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2007 und damit noch vor Beschlussfassung des Sozialgerichts bereits unzulässig geworden, denn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG scheidet eine einstweilige Verpflichtung der Behörde aus, wenn ein Anspruch hierauf im Hauptsacheverfahren nicht (mehr) durchgesetzt werden kann (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 23.07.2007 – L 19 B 85/07 AS ER/L 19 B 86/07 AS – zu entgegenstehender Rechtskraft eines Beschlusses).
Der Antrag auf Zuerkennung höherer Leistungen für 0ktober 2007 war daher ab Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 31.07.2007 als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat von einer Klarstellung des Tenors im angefochtenen Bescheid insoweit abgesehen, weil die Beschwerde insgesamt erfolglos bleibt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die vom Sozialgericht vertretene Auffassung nicht an, dass es an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig fehle, wenn die Betroffenen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten mit einem Betrag von 70 % der Regelleistung nach dem SGB II auskommen müssen. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält (vgl. Beschluss vom 01.08.2005 – L 19 B 33/05 AS ER LSG NRW, Beschluss vom 07.12.2006 – L 19 B 121/06 LSG NRW, Beschluss vom 15.01.2007 – L 19 B 147/06 AS ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 17.01.2008
Zuletzt verändert am: 17.01.2008