Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.08.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit, der zum Ziel hat, die Rechtswidrigkeit einer Ablehnung der Übernahme von Mahngebühren feststellen zu lassen.
Der Kläger bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau seit Inkrafttreten des SGB II Leistungen nach diesem Gesetz inklusive Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II.
Nachdem sich der Kläger mehrfach vergeblich an Mitarbeiter der Beklagten gewandt hatte mit dem Anliegen, diese möge eine ihm in Rechnung gestellte Betriebskostennachzahlung übernehmen, nahm seine Vermieterin den Kläger hinsichtlich der Kosten eines gegen ihn betriebenen gerichtlichen Mahnverfahrens in Anspruch. Der Kläger beantragte die Übernahme dieser Kosten durch die Beklagte, was diese mit Bescheid vom 06.11.2007 mit der Begründung ablehnte, nach dem SGB II bestehe keine Rechtsgrundlage hierfür. Der Widerspruch gegen diese Entscheidung wurde – anwaltlich – damit begründet, ein Anspruch auf Freistellung von der Inanspruchnahme auf Mahnkosten bestehe nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 des Grundgesetzes als Amtshaftungsanspruch.
Wegen der Nichtbescheidung dieses Anspruches hat der Kläger zunächst am 07.05.2008 Untätigkeitsklage erhoben ( S 29 AS 153/08, SG Dortmund) und diese nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 für erledigt erklärt. Im Widerspruchsbescheid vom 19.05.2008 wird der Widerspruch unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 06.11.2007 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid enthält den Zusatz, die Kosten des Mahnverfahrens würden übernommen. Dies ist nach Aktenlage am 20.05.2008 auch durch Direktüberweisung an den Vermieter geschehen und wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt (Bl. 130, 131 VA).
Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Kostenrechnung vom 21.05.2008, mit der er die Beklagte zur Erstattung bisher für seine Tätigkeit entstandener Kosten in Höhe von 309,40 EUR aufforderte. Am 27.05.2008 (vgl. Vermerk Bl. 136 VA) wurde die Kostenforderung nach erneutem Hinweis auf die Direktüberweisung der entstandenen Kosten an die Vermieterin des Klägers durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers für gegenstandslos erklärt. Das Schreiben könne vernichtet werden.
Mit der im vorliegenden Verfahren am 26.06.2008 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2008 rechtswidrig sei. Die Beklagte habe zu Unrecht in Bescheidform die Übernahme der Mahnkosten abgelehnt. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet, die vorgerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Klage hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 14.08.2008, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.08.2008 zugestellt, abgelehnt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die beim Sozialgericht am 22.09.2008 eingegangene Beschwerde, die nicht begründet worden ist. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet. Prozesskostenhilfe steht dem Kläger nach §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussichten aufweist.
Die Klage wird schon deshalb erfolglos bleiben, weil ein Anspruch auf Übernahme der Mahngebühren nach dem SGB II nicht besteht. Mahnkosten sind keine unterkunftsbezogenen Aufwendungen im Sinne der angegebenen Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.11.2008 – L 7 SO 4415/05 -).
Dem Kläger ist es unbenommen, seinen – selbst erkannten – Amtshaftungsanspruch durchzusetzen und Kosten hierfür abzurechnen.
Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nach § 127 Abs. 4 ZPO kraft Gesetzes nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 26.02.2009
Zuletzt verändert am: 26.02.2009