Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein zwischenzeitlich erledigtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.
Am 04.07.2008 stellte der Ast beim Sozialgericht (SG) Dortmund einen Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag), ihm zuvor für die Monate Juni und Juli 2008 durch Bescheide vom 10.01.2008 bzw. 17.05.2008 bewilligte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) tatsächlich auszuzahlen. Zugleich beantragte er, ihm für dieses Verfahren PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin C in E zu bewilligen und reichte die Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Mit Verfügung vom gleichen Tage (04.07.2008) veranlasste das Sozialgericht (SG) die Übersendung der Antragsschrift an die Ag und forderte diese zur Erwiderung sowie Aktenübersendung binnen einer Woche auf. Am 11.07.2008 ging die Stellungnahme der Ag nebst Leistungsakte beim SG ein.
In der Sache trug der Ast vor, er habe u.a. mit Telefax vom 21.05.2008 und 28.05.2008 um einen Gesprächstermin bei der Ag zur Klärung offener Fragen nachgesucht. Die Ag habe hierauf und auf seine Nachfrage vom 17.06.2008 nicht reagiert. Vielmehr habe sie zum 01.06.2008 die Auszahlung der ihm bereits bewilligten Grundsicherungsleistungen für Juni und Juli 2008 eingestellt. Erst mit Schreiben vom 02.07.2008 habe die Ag Unterlagen angefordert.
Die Ag hatte zwischenzeitlich am 02.07.2008 intern die Auszahlung für Juni und Juli 2008 an den Ast angeordnet und die Auszahlungsanordnung für den 04.07.2008 veranlasst. Der Betrag wurde dem Konto des Ast tatsächlich am 09.07.2008 gutgeschrieben.
Am 28.07.2008 nahm der Ast wegen des Zahlungseinganges seinen Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Ag zurück und stellte den Antrag, dieser die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das SG hat den Antrag nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit unanfechtbarem Beschluss vom 11.12.2008 abgelehnt. Das Eilverfahren habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Denn die Ag habe schon vor dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht am 04.07.2008 die Auszahlungsanordnung zur Gutschrift der Leistung auf dem Konto des Ast veranlasst gehabt. Nach der am 02.07.2008 erfolgten Entscheidung des Sachbearbeiters der Ag über die Leistungsauszahlung sei diese Entscheidung an die Hauptkasse weitergeleitet und in der darauf folgenden Nacht weiter verarbeitet worden. Mithin sei die Auszahlung in der Nacht vom 03.07.2008 auf den 04.07.2008 rein technisch erfolgt.
Unter Bezugnahme auf die Gründe der Kostengrundentscheidung hat das SG ebenfalls mit Beschluss vom 11.12.2008 die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Der Ast hat gegen den am 17.12.2008 zugestellten Beschluss am 19.01.2009 (Montag) Beschwerde eingelegt. Er führt zur Begründung aus, auch nach dem von der Ag geschilderten technischen Ablauf von Auszahlungsanordnungen bleibe es Tatsache, dass die Leistung erst am 09.07.2008 auf seinem Konto eingegangen sei. Unter Berücksichtigung von drei bis fünf Bankarbeitstagen sei die Auszahlung – entgegen dem angefochtenen Beschluss – mithin nicht vor dem am 04.07.2008 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz veranlasst worden. Abgestellt auf den Antragszeitpunkt sei die Einleitung dieses Verfahrens zur Deckung des Lebensbedarfs für den folgenden Monat notwendig gewesen, auch wenn sich die Erledigung im Laufe des Verfahrens eingestellt habe. Jedenfalls sei ihm für diese Rechtsverfolgung PKH zu gewähren.
II.
Die gegen den PKH ablehnenden Beschluss des SG vom 11.12.2008 gerichtete Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie am 19.01.2009 noch fristwahrend i.S.v. §173 Satz 1 SGG i.V.m. § 64 SGG eingelegt worden. Nach § 64 Abs. 1 SGG begann der Lauf der Monatsfrist am Tag nach der Zustellung, also am 18.12.2008. Die Frist endete am Montag, 19.01.2009, da der 18.01.2009 ein Sonntag war, § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG.
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Im Ergebnis hat das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) u.a., dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidung, zumindest aber im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; Beschlüsse LSG NRW vom 30.07.2008, L 20B 93/08 AS, OLG Köln vom 13.02.2008 – 4 WF 22/08 -, Hess VGH vom 26.03.2008 – 7 D 575/08, Juris). Dies ist hier – abgestellt auf den frühest möglichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs – nicht der Fall. Die Voraussetzungen einer einstweiligen Regelungsanordnung (Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes, § 86b Abs. 2 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) lagen jedenfalls ab dem 09.07.2008 nicht mehr vor. Entscheidungsreife des PKH-Antrages war hingegen frühestens ab dem 11.07.2008 gegeben.
Spätestens mit der Kontogutschrift am 09.07.2008 war der Anspruch des Ast durch Zahlung erfüllt, d.h. durch ordnungsgemäßes Bewirken der geschuldeten Leistung nach §§ 17 Abs 1 Nr 1, 47 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) befriedigt. Dabei kann offen bleiben, ob die vom SG in der Kostengrundentscheidung gemachten Ausführungen zum Erfüllungszeitpunkt zutreffend sind. Zweifel ergeben sich insoweit, als nach entgegenstehender Auffassung existenzsichernde Zahlungen durch den Leistungsträger bei Überweisungen so rechtzeitig zu veranlassen sind, dass sie bei normalem Lauf der Dinge fristgerecht beim Empfänger eingehen (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 07.01.2005, 7 S 2525/04, Juris). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, da der Antrag auf PKH vor dem Zeitpunkt der Kontogutschrift bzw. vor Wegfall des einstweiligen Regelungsbedarfs noch nicht entscheidungsreif war.
Maßgeblich für die Entscheidungsreife ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern frühestens der Zeitpunkt, in dem der Antragsteller seinen Antrag schlüssig begründet hat, die notwendigen Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht hat – beides war mit Antragseingang am 04.07.2008 erfüllt – und der Gegner gem § 118 Abs 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit hatte, sich innerhalb angemessener Frist zu äußern (vgl Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 119 Rn 44 ff mwN). Die wesentlichen Grundlagen für die im PKH-Verfahren summarisch zu treffende Prognoseentscheidung müssen dem Gericht zumindest vorliegen. Zu diesen gehören bei einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren erforderlichenfalls auch die Verwaltungsakten des angegangenen Leistungsträgers. Eine Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs war damit frühestens mit dem fristgerechten Eingang der Stellungnahme und der Leistungsakte der Ag am 11.07.2008 gegeben. Schon zu diesem Zeitpunkt lag wegen der bereits am 09.07.2008 erfolgten Gutschrift auf dem Konto des Ast keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr vor. Die schon vor Entscheidungsreife eintretende Verschlechterung der Erfolgsprognose gehört zu dem stets im Prozesskostenhilfeverfahren gegebenen Kostenrisiko eines Antragstellers. Dies gilt umso mehr, als die Entscheidungsreife durch das SG ohne jede Verzögerung herbeigeführt worden ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 06.04.2009
Zuletzt verändert am: 06.04.2009