Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechts-schutzes, dem Antragsteller trotz einer Erbschaft mit einem Wert von rund 240.000,- EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-buch (SGB II) zu erbringen.
Der am xxx geborene alleinstehende Antragsteller bezog bis zum 22.03.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 189,49 EUR wöchentlich aus der gesetzlichen Arbeitslosenver-sicherung. Arbeitslosenhilfe wurde ihm wegen vorhandenen Vermögens (Aktien) versagt.
Am 02.12.2005 beantragte der Antragsteller Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II und gab dazu an, im Haus seiner Eltern zu leben, wobei der Vater allerdings im Jahr 2002 bereits verstorben war. Er bewohnte nach eigenen Angaben ein Zimmer von 12 m² in der 70 m² großen Wohnung der Eltern, für die laut Bescheinigung seiner Mutter vom 08.01.2006 Miet-, Betriebs- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 189,88 EUR anfielen. Als Vermögen waren ein Bausparguthaben in Höhe von 1.461,08 EUR, ein Sparguthaben von 101,14 EUR sowie ein Aktiendepot im Wert von 7.226,75 EUR vorhanden. Die Antragsgegnerin bewilligte daraufhin fortlaufend Leistungen in Höhe des Regelsatzes und der von ihr festgestellten Kosten der Unterkunft und Heizung.
Am 10.12.2008 verstarb die Mutter des Antragstellers. Vorher verfügte sie, bereits bett-lägerig, vor dem Notar xxx, der sie zu diesem Zweck in ihrer Wohnung aufgesucht hatte, testamentarisch, dass ihr einziger Sohn, der Antragsteller, nicht-befreiter Vorerbe ihres Vermögens sein sollte. Zum Nacherben wurde ihr Bruder xxx, geboren am xxx ernannt und für den Fall dessen Todes dessen Neffe xxx, geboren am xxx Zur Verwaltung des ihrem Sohn zugewendeten Nachlasses bestimmte sie die Dauertesta- mentsvollstreckung gem. §§ 2209, 2210 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis zum Tod des Vorerben an. Testamentsvollstrecker sollte ihr Bruder als Nacherbe sein und ersatzweise dessen Neffe. Weiter heißt es in dem Testament, der Testamentsvollstrecker habe dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe und der Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm (z. B. öffentlich-rechtliche) Zuwendungen verloren gingen. Anspruch auf die Auskehrung des Nachlasses sowie von Nachlassgegenständen und Früchten habe der Vorerbe nicht. Die Entscheidung liege allein beim Testamentsvoll-strecker. Er habe die Befugnisse nach § 2207 BGB und sei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Über den Erbteil bzw. die Erbschaft selbst dürfe der jeweilige Testa-mentsvollstrecker nicht verfügen. Der ihrem Sohn als Vorerben hinterlassene Nachlass solle dazu dienen, es ihm zu ermöglichen, sein Leben wie bisher weiter zu führen. Sie stelle es in das Ermessen des Testamentsvollstreckers, aus den Erträgnissen und – wenn er dies für erforderlich halten solle – auch der Substanz des Nachlasses Sachleistungen und Vergünstigungen für den Vorerben zu erbringen, die der Testamentsvollstrecker für zweckmäßig und sinnvoll halte und die geeignet seien, dem Vorerben Erleichterungen und Hilfen zu verschaffen.
Weiter ist im Testament Folgendes bestimmt: a) Der Testamentsvollstrecker hat meinem Sohn xxx die ihm gebührenden anteiligen jährlichen Reinerträgnisse (Nutzungen) der Nachlässe und etwaige sonstige Gebrauchs- vorteile – z.B. die Möglichkeit des Bewohnens der in meinem Nachlass befindlichen Grundbesitzung xxx – und Früchte von Nachlassgegen-ständen und/oder Leistungen aus der Substand des Nachlasses nur in Form folgender Leistungen zuzuwenden:
aa) Die Überlassung der in meinem Nachlass befindlichen Grundbesitzung xxx zu Zwecken der Selbstnutzung durch Bewohnen einschließlich der Aufnahme der zu seinem Hausstand gehörigen Personen,
bb) Überlassung von Geldbeträgen in Höhe dessen, was nach jeweiligen einschlägigen Gesetzen bzw. Bestimmungen einem Behinderten und/oder Bezieher von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. Sozialgesetzbuch XII und/oder nach dem Sozialgesetz-buch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) maximal zur freien Verfügung und ohne An-rechnung auf dessen Zuwendungsansprüche zustehen kann, ohne dass dem Vorerbe öffentlich-rechtliche oder sonstige Zuwendungen verloren gehen.
cc) Geschenke zu Weihnachen, Ostern, Pfingsten und zu seinem Geburts- und Namens-tag, wobei die Geschenke möglichst nach den Bedürfnissen und Wünschen meines Sohnes xxx ausgewählt werden sollen.
dd) Zuschüsse zur Finanzierung von Urlaub und Urlaubsgestaltung, insbesondere auch der Kosten für eine etwa erforderliche Begleitperson.
ee) Zurverfügungstellung von Kleidungsstücken über die vom Sozialhilfeträger zur Ver-fügung gestellte Kleidung hinaus.
ff) Zuwendungen zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse sowie zur Be-friedigung der individuellen Bedürfnisse meines Sohnes xxx in Bezug auf Freizeit, wozu insbesondere auch Hobbys und Liebhabereien zählen sowie für persönliche An-schaffungen, wie z.B. Musikgeräte, Fernseher oder sonstige technische Geräte.
gg) Mitgliedsbeiträge für Vereine aller Art.
hh) Eventuell notwendige private Krankenversicherungskosten.
ii) Übernahme der Kosten für erforderliche therapeutische Maßnahmen, sofern hierauf kein Anspruch gegenüber Krankenkasse oder Sozialhilfeträger besteht.
jj) Übernahme der Kosten für ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlungen, sofern auch hier kein Anspruch gegenüber Krankenkasse oder Sozialhilfeträger gegeben ist.
kk) Übernahme der Kosten für sonstige Heil- und Hilfsmittel, wie z.B. Zahnersatz und Brille.
ll) Übernahme eventueller Restkosten für Kurmaßnahmen.
b) Die Nachlasserträge sowie der Nachlass dürfen nicht für die Heimunterbringung und Heimbetreuung oder sonstige Sozialhilfeaufwendungen meines Sohnes xxx verwendet werden, damit die Substand für die unter vorstehenden Ziffern aa) – ll) genannten Zwecke erhalten bleibt.
c) Für welche der vorgenannten Leistungen (Ziff. a) Unterziffern aa) bis ll)) die Reiner-trägnisse verwendet werden sollen, ob diese also auf alle Leistungen gleichmäßig oder nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden oder ob sie in einem Jahr nur für eine oder mehrere der in Ziffern aa) – ll) genannten Leistungen verwendet werden, entscheidet der Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen, wobei er stets auf das Wohl meines Sohnes xxx bedacht sein muss.
d) Werden die jährlichen Reinerträgnisse in einem Jahr nicht in voller Höhe für die vorge-nannten Leistungen verwendet, sind die entsprechenden Teile vom Testamentsvollstrecker gewinnbringend anzulegen.
e) Sind größere Anschaffungen für meinen Sohn xxx, wie beispielsweise der Kauf eines Gegenstandes zur Steigerung des Lebensstandards, eine größere Reise oder Ähnliches beabsichtigt, so hat der Testamentsvollstrecker entsprechende Rücklagen zu bilden, die dann zugunsten meines Sohnes xxx zu gegebener Zeit entsprechend zu verwenden sind.
f) Im Übrigen gelten für die Testamentsvollstreckung die gesetzlichen Bestimmungen.
Mit Bescheid vom 31.03.2009 hob die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über die Be-willigung von Leistungen an den Antragsteller für die Zeit ab dem 01.05.2009 ganz auf und verwies ihn auf den Verbrauch des ererbten Vermögens. Den Antrag vom 09.04.2009 auf Weiterbewilligung der Leistungen ab dem 01.05.2009 lehnte sie mit Bescheid vom 14.04.2009 unter Hinweis auf das vorhandene Vermögen ab.
Gegen die Versagung von Leistungen erhob der Antragsteller am 28.04.2009 Widerspruch und machte darauf aufmerksam, dass er nach dem Inhalt des Testaments gemäß § 2211 BGB gehindert sei, über das Erbe seiner Mutter zu verfügen. Er habe keine rechtlich durchsetzbaren Forderungen gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Insbesondere dürften ihm keine Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aus dem Nachlass zur Verfügung gestellt werden. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.07.2009 als unbegründet zurück und vertrat die Ansicht, dass das Testament, wenn es dem Antragsteller ermög-lichen solle, sein Leben wie bisher weiter zu führen, die Sicherung seines Lebensunter-halts gewährleiste. Weitere Ansprüche aus dem Testament, das unter Umständen sitten-widrig sei, könne der Antragsteller prüfen lassen.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 11.08.2009 Klage erhoben und mit einem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Antrag die Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes begehrt. Zur Begründung trägt er vor, seine Mutter habe ein sogenanntes "Behindertentestament" hinterlassen und gewollt, dass ihm nur solche Leistungen aus der Substanz des Nach-lasses zukommen sollten, welche "nach den jeweiligen einschlägigen Gesetzen bzw. Bestimmungen einem Behinderten und/oder Bezieher von Leistungen nach dem BSHG bzw. SGB XII und/oder dem SGB II maximal zur freien Verfügung und ohne Anrechnung auf dessen Zuwendungsansprüche zustehen können, ohne dass öffentlich-rechtliche oder sonstige Zuwendungen verloren gehen." Der Nachlass sei damit nicht dafür gedacht, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet und aufgebraucht zu werden. Der Nach-lass sei in seinem Fall also kein verwertbares Vermögen.
Sittenwidrig sei das Testament nicht, denn auf die Hilfebedürftigkeit des eingesetzten Erbens müsse der Erblasser keine Rücksicht nehmen. Die Testierfreiheit des Erblassers habe der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor den Interessen der Sozialhilfeträger aner-kannt und die Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten verneint.
Durchsetzbare Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker habe er nicht, weil dieser sein Amt im wohlverstandenen Willen des Erblassers ausübe und an Weisungen des Erben nicht gebunden sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, die von der Erblasserin getroffenen Verwaltungsanordnungen zu Lasten von Sozialleistungsträgern seien sittenwidrig und damit nichtig. Die Verwaltungsan-ordnungen für den Testamentsvollstrecker seien nämlich fast ausschließlich darauf ausge-legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zum Schaden des Leistungs-trägers und damit auf Kosten der Steuerzahler zu regeln.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsteller mitteilen lassen, er selbst sei nicht dauer-haft gesundheitlich eingeschränkt, aber ein Bedürftigentestament sei einem Behinderten-testament gleichzusetzen. Das von ihm bewohnte und ererbte Haus Lessenstraße 30 habe eine Wohnfläche von insgesamt 125 m² und sei in zwei Wohnungen aufgeteilt. Eine mit 89 m² Wohnfläche bewohne er selbst, 45 m² seien gegen einen Mietzins von 355,- EUR vermietet. Diese Miete habe ihm der Testamentsvollstrecker zunächst monatlich zur Ver-fügung gestellt. Im Nachlass habe sich darüber hinaus ein Bargeldbestand von 40.000,- EUR befunden, wovon bisher ungefähr 20.000,- EUR für die Beerdigung der verstorbenen Mutter, für eine dringend erforderliche Reparatur der Heizung im Haus sowie für die weiteren laufenden Kosten des Hauses verbraucht worden seien. Der verbleibende Bargeldbetrag von rund 20.000,- EUR sei bis Anfang Dezember (2009) fest angelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der den Antragsteller betreffenden Akten der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz konnte keinen Erfolg haben. Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anord-nung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung kann auch getroffen werden, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsan-spruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Auflage, § 86b Rnr. 27 und 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbe-gründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungs-grund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung statt zu geben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsache-verfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilver-fahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Ab-wägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – ).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Zivilprozess-ordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller weder einen Anordnungsan-spruch noch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund liegt schon allein deshalb nicht vor, weil der Antragsteller nach eigenen Angaben zum Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 04.08.2009 noch über Enegulf-Aktien bei der Sparkasse Dortmund mit einem Wert von 5.900,- EUR verfügt. Mit diesem Ver-mögen kann er seinen Lebensunterhalt zunächst fristen, ohne dass eine existentielle Not-lage eintritt, die gerichtlichen sofortigen Rechtsschutz erfordert. Dazu, dass dieses Ver-mögen nicht vorübergehend für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Der Umstand, dass es sich um Schonvermögen im Sinne des SGB II handelt, ist bei der Frage, ob ein Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben ist, unbeachtlich. Der Antragsteller kann darauf verwiesen werden, seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen zu bestreiten, bevor er gericht-lichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt (Beschlüsse des LSG NRW vom 07.09.2006 – L 9 B 81/06 AS ER – und vom 12.07.2006 – L 9 B 21/06 AS).
Darüber hinaus ist der Antragsteller gehalten, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs. 1 SGB II). Hierzu gehört auch die Anfechtung des Testaments, weil einiges dafür spricht, dass dieses sittenwidrig ist. Jedenfalls kann die Rechtsprechung des BGH zu den sogenannten Behindertentesta-menten nicht ohne Weiteres auf den Antragsteller übertragen werden, denn dieser ist nicht behindert und bedurfte und bedarf nicht der besonderen Fürsorge seiner Mutter. Er ist vielmehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen und – sofern er einen Arbeitsplatz findet – seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu fristen. Zwar misst der BGH der Testierfreiheit einen hohen Wert zu, dies kann jedoch nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten (Hobbys, Reisen usw.) aus dem Nachlass finanziert werden, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Erstellt am: 07.12.2009
Zuletzt verändert am: 07.12.2009