Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 13.11.2008 ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu Recht abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bot der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Ein Anordnungsgrund, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist nicht glaubhaft gemacht. Eine besondere Dringlichkeit lässt sich nicht daraus herleiten, dass bei Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes am 24.09.2008 auf die Mahnung des Vermieters vom 10.09.2008, die Miete für September 2008 umgehend zu zahlen, hingewiesen wurde. Denn die Antragsteller konnten dem Bescheid vom 11.09.2008 eindeutig entnehmen, dass die Miete von dem Antragsgegner direkt an den Vermieter überwiesen wurde.
Eine einstweilige Regelung war auch nicht zur Vermeidung nicht wieder gut zu machender Nachteile unter Hinweis auf den fehlenden Krankenversicherungsschutz notwendig. Zum einen ergibt sich aus dem Bescheid vom 02.10.2008, mit dem die Grundsicherungsleistungen ab 01.09.2008 als Zuschuss bewilligt wurden, dass Versicherungsschutz besteht. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder aber Versicherungsschutz im Rahmen der Familienversicherung besteht. Zum anderen haben die Antragsteller für die Zeit zwischen der Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes am 24.09.2008 und dem Erlass des Bescheides am 02.10.2008, d.h. während der darlehensweisen Gewährung der Leistungen, keine Tatsachen für eine notwendige Krankenversorgung vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass seit dem 01.04.2007 auch solche Personen in der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht kraft Gesetzes versichert sind, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V). Der Senat geht davon aus, dass die Krankenkasse entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bislang das Ruhen der gesetzlichen Versicherung festgestellt und ihre Leistungsverpflichtung auf Leistungen beschränkt hatte, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind und dieser Anspruch im Bedarfsfall gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen ist. Damit ist aber ein Krankenversicherungsschutz auf einem Mindestniveau gesichert, der grundsätzlich einen einstweiligen Rechtsschutz nicht gebietet (hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 13.09.2007, L 7 B 171/07 AS ER zitiert nach juris).
Soweit die Antragsteller der Ansicht sind, die Leistungen aus dem Bescheid vom 11.09.2008 in Höhe von 744 EUR (174,69 EUR Regelleistung, 569,31 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) seien nicht gewährt worden, lässt sich ein Anordnungsgrund hieraus nicht herleiten. Denn der Antragsgegner hat die Miete in Höhe von 709,30 EUR am 12.09.2008 direkt an den Vermieter überwiesen. Für den noch ausstehendem Differenzbetrag war die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten. Hinsichtlich der erst am 12.09.2008 eingereichten Lohnabrechnung war es vor Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes am 24.9.2008 angezeigt, bei der Antragsgegnerin die Gründe für die Nichtbescheidung zu erfragen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 13.01.2010
Zuletzt verändert am: 13.01.2010