Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 8.4.2014 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Hs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Entscheidung über die Kosten in einem Verfahren, in welchem weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören und eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, unanfechtbar. Gleiches bestimmt § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG in den Fällen des § 183 SGG. Der Kläger kann auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund sei willkürlich: Soweit man in der Vergangenheit z.T. einen außerordentlichen Rechtsbehelf erwogen hat, war an die Statthaftigkeit schon im Hinblick auf den gesetzlichen Rechtsmittelausschluss und den damit verfolgten Zweck, die Obergerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die nur wegen der Kosten eingelegt werden, ein strenger, restriktiver Maßstab anzulegen: Es hätte um die Korrektur krassen Unrechts gehen müssen. Allenfalls bei greifbarer, das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzender Gesetzeswidrigkeit hätte die Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Betracht kommen können (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2002 – 22 C 02.1513 -, juris RdNr. 3). Einem solchen Rechtsbehelf ist aber nunmehr die Grundlage entzogen: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat klargestellt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen (Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 -, juris RdNrn. 68 f.). Es verstoße gegen die Anforderung an die Rechtsmittelklarheit, wenn die Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2007 – 1 BvR 2803/06 -, juris RdNr. 5). Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mit Beschluss vom 07.04.2005 (B 1 KR 5/04 S -, juris RdNr. 5) entschieden, dass ein in der Vergangenheit von der Rechtsprechung entwickelter "außerordentlicher Rechtsbehelf" jedenfalls seit Schaffung des § 178a SGG ausgeschlossen ist, weil dieser Regelung und der Regelung des § 321a Zivilprozessordnung (ZPO) der Rechtsgedanke entnommen werden kann, dass in denjenigen Fällen, die im wesentlichen Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben, das Gericht gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist (siehe auch BSG, Beschluss vom 21.05.2007 – B 1 KR 4/07 S -, juris RdNr.4). Dem sind Rechtsprechung und Literatur gefolgt (BSG, Beschluss vom 19.01.2010 – B 11 AL 13/09 C -, juris RdNr. 7; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2011 – L 19 AS 566/11 B -, juris RdNr. 4; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.01.2013 – L 3 AS 44/11 B -, juris RdNr.13; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2013 L 9 SF 113/12 B E -, juris RdNr. 2; Plagemann, in: Plagemann -Hrsg.-, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 2013, § 48 RdNr. 33; Jungeblut, in: Rolfs u.a. Hrsg-., Beck‘scher Online Kommentar Sozialrecht, Stand 01.12.2013, § 172 RdNr. 6). Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.
Erstellt am: 26.09.2014
Zuletzt verändert am: 26.09.2014