Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 11.11.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Alg II – SGB II – für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005 unter Berücksichtigung einer dem Kläger gezahlten Geldrente für den Verlust eines Wohnrechts in Höhe von monatlich 120,- EUR bei Absetzung einer Pauschale von 30,- EUR für Aufwendungen für freiwillige Versicherungen.
Widerspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend gemacht hat, der Schadensausgleich dürfe nicht als Einkommen angerechnet und von letzterem müssten die tatsächlich gezahlten Versicherungsbeiträge abgesetzt werden, blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005; Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.01.2006).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts macht der Kläger geltend, den von ihm aufgeworfenen Fragen komme eine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, weil der streitige Anrechnungsbetrag 500,- EUR nicht übersteigt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Der hier allein in Betracht zu ziehende Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wonach die Berufung bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist, liegt nicht vor. Eine solche kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnr. 28). Keine grundsätzliche Bedeutung besteht, wenn die Entscheidung der eindeutigen Rechtslage entspricht, mit der allgemeinen Auffassung auch im Schrifttum übereinstimmt und die ihr widersprechende Auffassung eines Beteiligten abwegig erscheint (vgl. Zeihe, Kommentar zum SGG, Rdnr. 21h zu § 144). Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen zu verneinen.
Nach der eindeutigen Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sind Ausgleichszahlungen für Vermögensschäden grundsätzlich nicht privilegiert. Für eine von dieser Gesetzeslage abweichende Beurteilung bezüglich der vom Kläger erhaltenen Geldrente für den Verlust seines Wohnrechts gibt es keinen denkbaren Grund, zumal die Beklagte die Mietkosten des Klägers trägt.
In welchem Umfang Versicherungen, die nicht vorgeschrieben sind, als angemessen anzusehen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II,) ist bezüglich der vom Kläger abgeschlossenen Versicherungsverträge hinreichend geklärt. Hierzu zählen die Unfall-, Familien-/Haushalts- und Haftpflichtversicherungen (vgl. Brühl in LPK – SGB II Rdnr. 29/30 zu § 11; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Rdnr. 146 zu § 11), nicht aber die Rechtsschutzversicherung (vgl. Brühl in LPK – BSHG § 76 Rdnr. 69; VG Arnsberg, ZfF 1989,9 im Hinblick auf die Möglichkeiten des Erhalts von Prozesskostenhilfe) sowie die Krankenhausversicherungen (vgl. dazu LSG NRW Urt. vom 22.05.2006 – L 20 SO 11/05 – im Hinblick auf die grundsätzliche Unangemessenheit von Versicherungsleistungen über den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus). Die monatlichen Beiträge für die danach allein zu berücksichtigenden Versicherungen übersteigen aber nicht die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II – VO bestimmte Pauschale von 30,- EUR, so dass die Angemessenheit dieser Pauschale im vorliegenden Fall nicht zu überprüfen ist. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat die Beklagte gesondert berücksichtigt. Dass der Kläger die nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II als angemessen anzusehenden Versicherungen möglicherweise nicht fristgerecht zum 01.01.2005 kündigen konnte, ist kein Umstand, der die Einbeziehung der entsprechenden Versicherungsbeiträge gegen die eindeutige Gesetzeslage erlauben könnte.
Die Beschwerde war daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.01.2006 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
Erstellt am: 10.07.2006
Zuletzt verändert am: 10.07.2006