Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowie der Klage gegen den Bescheid vom 18.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Zu Unrecht hat das SG den Antrag des Antragstellers nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage, wie vorliegend, keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Erfolgsaussicht des Antrags beurteilt sich nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 12c ff.). Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2006 – L 20 B 144/06 AS ER -).
Die hiernach anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2007. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller tatsächlich unter Zwang die Eingliederungsvereinbarung hat abschließen müssen und damit eine Absenkung der Regelleistung ab dem 01.11.2007 durch die Antragsgegnerin nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Der angefochtenen Verwaltungsentscheidung fehlt es an der erforderlichen Ermessensausübung. Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II kann der Träger bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die, wie vorliegend, das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Absenkung und den Wegfall der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung (Rixen in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 31 Rn. 57). Diese erfordert eine Berücksichtigung und ggf. eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Vor dem Hintergrund der einschneidenden Sanktionen nach Absatz 5 für junge Hilfebedürftige müssen die wirtschaftlichen Auswirkungen für den jungen Hilfebedürftigen (und seine Familie) sorgfältig geprüft werden (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 252).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen erkannt und sodann pflichtgemäß ausgeübt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.03.2008
Zuletzt verändert am: 18.03.2008