Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.10.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Ermächtigung der Beklagten zur Rücknahme der Bewilligung einer Witwerrente und zur Rückforderung der gezahlten Beträge in Höhe von 9.946,50 Euro. Gegenständlich ist der Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 30.11.2006.
Der in Indien am 00.00.0000 geborene Kläger war Ehemann der am 00.00.0000 verstorbenen N L (im Folgenden: Versicherte). Sie hatten zwei gemeinsame am 00.00.1983 und am 00.00.1984 geborene Kinder.
Am 00.00.2000 fand eine kirchliche Hochzeit des Klägers mit der am 00.00.1965 geborenen N K U in der katholischen St. U Church in L, Indien, statt.
Unter dem 29.08.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei der Beklagten, wobei er auf dem Antragsformular angab, nach dem Tod der Versicherten nicht wieder geheiratet zu haben.
Mit Bescheid vom 01.12.2000 lehnte die Beklagte zunächst die Gewährung einer Hinterbliebenenrente wegen fehlender Mitwirkung ab. Mit Bescheid vom 14.12.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger sodann ab dem 23.02.2000 eine große Witwerrente. Für die Zeit vom 23.02.2000 bis 31.01.2001 betrage die Nachzahlung 5.833,25 DM. Die Rente werde ab dem 01.06.2000 aufgrund anzurechnenden Einkommens nicht gezahlt.
In der Folgezeit erging insbesondere wegen des schwankenden Einkommens des Klägers aus selbständiger Tätigkeit aus einem Reisebüro eine Vielzahl von Änderungsbescheiden betreffend die Höhe der Witwerrente. Der Kläger reichte in dieser Zeit jeweils Nachweise zur Höhe seines Einkommens ein. Unter anderem reichte er im Juni 2002 seine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 bei der Beklagten ein. Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde der Kläger zusammen mit der N K als Eheleute veranlagt. Eine ausdrückliche dahingehende Erklärung des Klägers, dass er mit dieser verheiratet sei, erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 20.10.2006 wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.12.2006 die Rente wegen fehlender Mitwirkung in voller Höhe versagt, nachdem dieser trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten keine Einkommennachweise für das Jahr 2005 eingereicht hatte.
Für die Zeit vom 01.07.2001 bis 30.11.2006 erhielt der Kläger seitens der Beklagten Leistungen der Witwerrente in Höhe von 9.946,50 Euro.
Im Februar 2007 gab der Kläger seine selbständige Tätigkeit aufgrund von Insolvenz auf und bezog seit 2008 vom Jobcenter M Leistungen nach dem SGB II.
Am 19.03.2012 sprach der Kläger im Rahmen einer Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland) vor und wurde darauf hingewiesen, dass ihm möglicherweise die Witwerrente wieder zustehen könne. Am 25.07.2012 sprach er dort erneut vor und bat um rückwirkende Neuberechnung der Witwerrente. Das Jobcenter habe die Leistungen ab Juli 2012 vorläufig ausgesetzt, um die Höhe der Witwerrente abzuwarten. Den Inhalt der Vorsprachen teilte die DRV Rheinland der Beklagten mit Schreiben vom 19.03.2012 und 25.07.2012 mit und bat um Neufeststellung des Zahlbetrags der Witwerrente. Die Beklagte prüfte daraufhin das Bestehen eines Anspruchs auf Witwerrente und bat im Zuge dessen um Übersendung des letzten Leistungsbescheides des Jobcenters. Aus diesem ergab sich hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers, dass dieser familienversichert in der Pflichtversicherung der Frau N K sei. Eine telefonische Auskunft bei der Stadtverwaltung M am 11.09.2012 ergab, dass er dort als verheiratet geführt werde, aber keine Unterlagen hinsichtlich der Eheschließung vorlägen. Eine schriftliche Anfrage der Beklagten beim Kläger hinsichtlich einer erneuten Eheschließung beantwortete dieser am 14.09.2012 mit der Aussage, dass er "wieder nicht geheiratet" habe. Eine Anfrage der Beklagten beim S Kreis am 19.09.2012 ergab, dass dort der Kläger seit dem 05.07.2000 als verheiratet gemeldet sei. Am 26.10.2012 teilte der Kläger telefonisch mit, dass er bei der Krankenkasse fälschlicherweise als familienversichert geführt worden sei. Außerdem teilte er mit, dass er in Deutschland nicht standesamtlich verheiratet sei, sondern nach indischem Recht geheiratet habe.
Das Ausländeramt teilte der Beklagten am 08.11.2012 telefonisch mit, dass auch dort der Kläger aufgrund der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes als verheiratet geführt werde. Auf Anfrage bei der Krankenkasse teilte diese mit, dass auch nach dortigen Angaben der Kläger mit Frau N K kirchlich verheiratet sei.
Die Krankenkasse übersandte ein Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Chennai vom 10.05.2002 an die Stadtverwaltung M. Die Krankenkasse hatte dem Generalkonsulat die Heiratsurkunde des Klägers vom 05.07.2000 zur Prüfung vorgelegt. Das Generalkonsulat teilte mit diesem Schreiben mit, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass die Eheschließung des Klägers mit Frau N K am 05.07.2000 vom Pfarrer U in der St. U Kirche, L, im Register der St. U Kirche, PO L 000 eingetragen sei. Daher – so das Generalkonsulat – sei anzunehmen, dass es sich bei der Heiratsurkunde des Klägers um eine formell wie inhaltlich korrekte handele.
Am 12.11.2012 übersandte der Kläger die Heiratsurkunde an die Beklagte.
Mit Schreiben vom 14.11.2012 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Überzahlung der Witwerrente in Höhe von 9.946,50 Euro an. Der Kläger erklärte, dass es sich bei der kirchlichen Eheschließung in Indien nicht um eine staatlich anerkannte wirksame Eheschließung handeln könne, da eine standesamtliche Ehefähigkeitsbescheinigung für den Kläger nicht vorgelegen habe und die kirchliche Eheurkunde vom 05.07.2000 weder Wohnsitzangaben noch Geburtsdaten der Eheschließenden enthalte.
Mit Bescheid vom 21.01.2013 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 14.12.2000 mit Wirkung ab dem 01.08.2000 nach § 45 SGB X zurück und verlangte die Erstattung der für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 30.11.2006 entstandenen Überzahlung in Höhe von 9.946,50 Euro. Für die Heirat von Christen in Indien gelte der Indian Christian Marriage Act, Nr. 15/1872. Nach dessen Bestimmungen sei die Heirat des Klägers rechtsgültig gewesen.
Hiergegen legte der Kläger am 18.02.2013 Widerspruch ein mit der Begründung, auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes liege keine wirksame Eheschließung vor.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des in Indien ansässigen Rechtsanwalts Dr. D zur Wirksamkeit der Eheschließung des Klägers nach indischem Recht ein, der nach ausführlicher Prüfung in seiner Stellungnahme vom 13.05.2013 ausführte, dass die kirchliche Heiratsurkunde "ein ordentlicher Nachweis für die Rechtmäßigkeit der Eheschließung" sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Diese Entscheidung wird wie folgt begründet:
"Gegen eine Rücknahme des Bescheides vom 14.12.2000 spricht nach Ihren Einwendungen, dass Sie nach Ihrer Auffassung nicht erneut eine rechtsgültige Ehe geschlossen haben. Weiterhin spricht nach Ihrer Überzeugung gegen eine Aufhebung des Verwaltungsakts, dass Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine Erstattung der Forderung nicht zulassen. Diese Gründe können jedoch nicht dazu führen, dass von der Aufhebung des Verwaltungsaktes abgesehen wird, weil sie nach den vorliegenden Unterlagen bei anderen Behörden die Vorteile einer rechtsgültig bestehenden Eheschließung genutzt haben. So ist bekannt, dass Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse Ihrer jetzigen Ehefrau familienversichert sind. Weiterhin haben Sie beim Finanzamt die gemeinsame Veranlagung mit Ihrer jetzigen Ehefrau beantragt. Außerdem geht auch die Ausländerbehörde von einer rechtsgültig bestehenden Ehe aus. Diese im sozialrechtlichen Sinne Vorteile einer gültigen Eheschließung werden von Ihnen beansprucht. Lediglich für das Rentenrecht beanspruchen Sie die Tatsache, dass eine gültige Eheschließung nicht vorliegt, damit ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung Ihrer ersten Ehefrau anerkannt wird. Weiterhin sind die von Ihnen dargelegten schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse keine im Rahmen des Ermessen zu berücksichtigenden Gründe. Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse sind nämlich nicht schon bei der Prüfung der Aufhebungsentscheidung, sondern erst bei der Prüfung der Durchsetzung der Forderung in einem gesonderten Verfahren zu berücksichtigen. Für eine Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2000 in Gestalt der Folgebescheide spricht jedoch insbesondere, dass die DRV Bund das Vermögen der Versichertengemeinschaft treuhänderisch zu verwalten hat. Sie ist verpflichtet, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben und in diesem Zusammenhang gehalten, alle gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, der Versichertengemeinschaft zustehende Gelder einzufordern. Weiterhin spricht für eine Aufhebung des Bescheides, dass Sie trotz Kenntnis der in Indien geschlossenen Ehe nicht bereits mindestens im Formantrag vom August 2000 darauf hingewiesen haben, auch wenn Sie nach Ihren Einwendungen davon ausgegangen sind, dass eine rechtsgültige Ehe nicht bestand. Die Prüfung, ob ein Witwerrentenanspruch besteht, obliegt nämlich dem Rentenversicherungsträger, der sachgerecht nur in Kenntnis aller Tatsachen über den Anspruch entscheiden kann.
Unter Abwägung der Gründe, die für und die gegen die Aufhebung des Verwaltungsaktes sprechen, kommt die Widerspruchsstelle zu dem Ergebnis, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, überwiegen. Die Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2000 in Gestalt der Folgebescheide ist daher auch im Wege des Ermessens zulässig.
Weiterhin sind die Fristen nach § 45 Abs. 3 und 4 SGB X eingehalten worden. Danach kann ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt grundsätzlich nur bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn Vertrauensschutz in dem Verwaltungsakt nicht besteht. Allerdings kann ein Verwaltungsakt über eine laufend gezahlte Geldleistung auch noch nach Ablauf von 10 Jahren zurückgenommen werden, wenn Anspruch auf diese Geldleistung, die gegebenenfalls wegen Anrechnung von Einkommen nicht ausgezahlt wurde, mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme bestand. Da der weitere Anspruch aus dem Bescheid vom 14.12.2000 bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme dieses Bescheides vorlag, ist die Frist nach § 45 Abs. 2 SGB X eingehalten worden. Es sei noch darauf hingewiesen, dass das Auffinden einer neuen Urkunde – in Ihrem Falle der Heiratsurkunde – einen Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 ZPO darstellt, was zur Folge hat, dass eine Rücknahme eines Verwaltungsakts an keine Fristen gebunden ist.
Nach alledem wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass aufgrund der Wiederheirat ein Anspruch auf Witwerrente aus der Versicherung Ihrer am 23.02.2000 verstorbenen Ehefrau bereits seit dem 01.08.2000 nicht mehr besteht und Sie daher verpflichtet sind, die entstandene Überzahlung in der Höhe von 9.946,50 Euro nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. § 50 Abs. 1 SGB X schreibt vor, dass zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen zu erstatten sind."
Hiergegen hat der Kläger am 15.10.2013 Klage erhoben und weiterhin vorgetragen, eine nach dem Indian Christian Marriage Act Nr. 15/1872 rechtsgültige Eheschließung liege nicht vor. Selbst für den Fall einer gültigen Eheschließung sei er aber spätestens im Jahr 2002 durch Vorlage seines Steuerbescheides für das Jahr 2001 bei der Beklagten seiner Mitteilungspflicht hinsichtlich seiner Heirat nachgekommen, da sich aus diesen Bescheiden die Zusammenveranlagung mit Frau N K ergeben habe. Er habe daher davon ausgehen können, die Witwerrente trotz der kirchlichen Heirat zu Recht erhalten zu haben.
Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide berufen. Die bloße Übersendung eines Steuerbescheides ersetze die persönliche Mitteilungspflicht des Klägers nicht.
Das Sozialgericht hat im Laufe des Verfahrens von den Beteiligten die Übersetzung der rechtlichen Stellungnahme des Dr. D sowie eine auszugsweise Übersetzung des Indian Christian Marriage Act angefordert. Außerdem hat das Sozialgericht Auskünfte beim S Kreis und der Krankenkasse des Klägers eingeholt. Nach Auskunft des S Kreises vom 18.11.2014 reiste Frau N K am 18.07.2000 in die Bundesrepublik ein und erhielt am 14.09.2000 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Aufenthaltsgesetz – Ehegattennachzug -. Die Krankenkasse teilte am 12.01.2015 mit, dass der Kläger seit dem 12.04.2007 über Frau N K familienversichert sei.
Die mündliche Verhandlung der Kammer fand am 19.10.2015 statt. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt:
"Ich erkläre ausdrücklich, dass ich weder in Deutschland noch in Indien verheiratet bin. Sollte das Gericht anderer Meinung sein, ist das falsch. Ich möchte auch noch auf meine schwierige persönliche Situation hinweisen. Meine Ehefrau fühlt sich von mir betrogen, weil ich nicht gesagt hätte, dass ich Witwer bin und erwachsene Söhne habe. Sie wollte mich auch deswegen verklagen".
Mit dem Urteil vom 19.10.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Rentenbescheids vom 14.12.2000 ist § 45 SGB X. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 50 SGB X.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist eine Rücknahme für die Vergangenheit nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 zulässig (vgl. Schütze, in: von Wulffen/Schütze, 8. Aufl. 2014, § 45 Rdn, 78). Ferner ist bei der Rücknahme für die Vergangenheit zum einen die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten. Bei einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist außerdem die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 SGB X zu beachten.
Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Rentenbescheids vom 14.12.2000 lagen danach vor. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt (dazu I.). Der Beklagte durfte diesen Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorlagen (dazu II.). Ferner wurden auch die Rücknahmefristen des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X und des § 45 Abs. 3 SGB X vorliegend eingehalten (dazu III.).
I. Der Rentenbescheid vom 14.12.2000 war von Anfang an rechtswidrig. Dem Kläger stand kein Anspruch auf Gewährung einer (großen) Witwerrente nach dem Tod der verstorbenen Versicherten zu.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Nach § 46 Abs. 2 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie 1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, 2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder 3. erwerbsgemindert sind.
Der Kläger ist Witwer nach dem Tod der Versicherten und hatte zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten das 47. Lebensjahr vollendet.
Ihm stand jedoch aufgrund der Wiederheirat mit der Frau N K am 05.07.2000 bereits im Zeitpunkt der Rentenantragsteilung am 29.08.2000 kein Anspruch auf eine Witwerrente zu. Die Vorfrage, ob eine rechtsgültige Ehe besteht, prüft das Gericht, wenn keine familiengerichtliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer wirksamen Ehe vorliegt, inzident im Rentenverfahren (vgl. BSG SozR Nr. 5 zu § 1264 RVO; Dankeimann, in: Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 46 Rn. 7).
Die kirchliche Eheschließung des Klägers und der Frau N K in Indien am 05.07.2000 war wirksam und rechtsgültig.
Für Eheschließungen im Ausland sind hinsichtlich der Voraussetzungen und Form Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 EGBGB maßgeblich. Danach ist eine Ehe als wirksam geschlossen anzusehen, wenn die Form der Eheschließung entweder dem für den Heiratsort maßgeblichen Recht oder dem Recht des Staates entsprach, dessen Staatsangehörigkeit die Eheschließenden zur Zeit der Eheschließung besaßen (vgl. Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI, Stand: 85. EL 2015, § 46 Rn. 7), Vorliegend entsprach die Form der Eheschließung dem für den Heiratsort maßgeblichen Recht.
Die Eheschließung erfolgte laut kirchlicher Urkunde vom 05.07.2000 in L im Bundesstaat L1 in Indien. In L1 gelten bezüglich der Eheschließung von Christen drei verschiedene Rechtssysteme. In der Region Malabar gilt der Indian Marriage Act von 1872, im Gebiet Cochin gilt der Cochin Marriage Act von 1920 und im Gebiet Travancore gilt kein spezielles Recht für Eheschließungen unter Christen. Unter der Region Malabar wird heute nur der Nordteil L1 verstanden, in dem sich auch L befindet. Die Wirksamkeit der Eheschließung richtet sich daher nach dem Indian Christian Marriage Act von 1872. Dieses Gesetz bestimmt in seinen für den vorliegenden Fall relevanten (übersetzten) Auszügen:
"Abschnitt 4 – Eheschließungen laut dem Gesetz: Jede Eheschließung zwischen Personen, von denen eine oder beide Christen ist/sind, ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des nächstfolgenden Abschnitts durchzuführen; Eheschließungen, die auf andere Weise stattfanden und nicht den Bestimmungen entsprechen, sind ungültig.
Abschnitt 5 – Personen, die eine Eheschließung rechtmäßig durchführen können:
In Indien können folgende Personen Eheschließungen rechtmäßig durchführen: 1) Personen, die die eskopale Ordination erhalten haben, vorausgesetzt, dass die Eheschließung gemäß den Bestimmungen, war Riten, Zeremonien und Gebräuchen der Kirche stattfindet, deren Geistlicher diese Person ist. 2) Pfarrer der Church of Scotland, vorausgesetzt, dass die Eheschließung gemäß den Bestimmungen, Riten, Zeremonien und Gebräuchen der Church aus Koblenz stattfindet 3) Geistliche, die laut diesem Gesetz zur Durchführung von Trauungen berechtigt sind; 4) durch oder in Anwesenheit von durch dieses Gesetz bestellten Standesbeamten; 5) durch Personen, die durch dieses Gesetz berechtigt sind, Vertragsurkunden Eheschließungen zwischen indischen Christen auszustellen. Abschnitt 25 – Durchführung der Eheschließung: Nach Ausstellung des Zertifikats durch den Geistlichen, kann die Eheschließung der in ihr bezeichneten Personen in solcher Form oder Zeremonie durchgeführt werden, die der Geistliche für angemessen hält: Die Eheschließung muss jedoch in der Gegenwart von mindestens zwei Zeugen außer dem Geistlichen durchgeführt werden.
Abschnitt 30 – Registrierung und Weitermeldung von Eheschließungen durch Pfarrer der katholischen Kirche:
Jede Eheschließung, die durch einen Pfarrer der Römisch-Katholischen Kirche durchgeführt wird, muss durch die Person und in der Form registriert werden, die vom römisch-katholischen Bischof der Diözese bzw. die Vikariats vorgesehen ist, in der/den die Trauung stattfindet, und diese Person muss vierteljährlich eine Meldung an die zentrale Stelle für Geburten, Todesfällen und Eheschließungen über alle im Register erwähnten Eheschließungen, die er in den drei vorangegangenen Monaten durchgeführt hat, senden.
Abschnitt 77 – Welche Tatbestände müssen in Bezug auf Eheschließungen in Übereinstimmung mit dem Gesetz nicht nachgewiesen werden:
Wenn Eheschließungen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 4 und 5 stattgefunden haben, sind diese nicht allein aufgrund der Tatsache ungültig, dass Unregelmäßigkeiten in Bezug auf einen der folgenden Tatbestände vorlagen:
1) Erklärungen, die in Bezug auf den Wohnsitz der verheirateten Person gemacht wurden, oder in Bezug auf die Zustimmung von Personen, deren Zustimmung zu einer solchen Eheschließung gesetzlich erforderlich ist; 2) die Eheerklärung/-Bekanntmachung; 3) die Urkunde oder deren Übersetzung; 4) Zeit und Ort der Eheschließung; 5) die Registrierung der Eheschließung.
Aus der Eheurkunde des Klägers ergibt sich, dass die Eheschließung von dem Pastor U, und damit einem nach dem Indian Christian Marriage Act zur Vornahme einer Eheschließung autorisierten Geistlichen i.S.d. Abschnitts 5 Nr. 1 durchgeführt worden ist. Ferner ergibt sich hieraus, dass auch das Erfordernis der Gegenwart von zwei Zeugen erfüllt war; der Zeremonie wohnten laut Urkunde K L und E N bei. Die essentiellen Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung waren daher erfüllt.
In der Urkunde wird ferner bestätigt, dass die Eheschließung in dem kirchlichen Register registriert wurde;: vgl. Abschnitt 30. Für die Wirksamkeit der Ehe unerheblich ist es, ob der Pfarrer seiner Pflicht zur vierteljährlichen Mitteilung der Eheschließungen an die zentrale Stelle für Geburten, Todesfälle und Eheschließungen nachgekommen ist. Denn laut Abschnitt 77 wird eine Eheschließung nicht allein durch die Tatsache ungültig, dass Unregelmäßigkeiten bei der Registrierung der Eheschließung auftreten.
Der Wirksamkeit der Eheschließung steht auch nicht entgegen, dass die Heiratsurkunde keine Angaben über den Geburtstag, den Beruf, den vorherigen Familienstand und die genaue Adresse der Eheschließenden enthält. Zum einen macht der Indian Christian Marriage Act keine Angaben in Bezug auf die in die Heiratsurkunde selbst aufzunehmenden Angaben, sondern nur in Bezug auf das Zertifikat, mit dem der Geistliche den Eingang Mitteilung des Eheschließenden über die beabsichtigte Eheschließung bescheinigt. Zum anderen führt selbst eine Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Heiratsurkunde gemäß Abschnitt 77 Nr. 3 des Gesetzes nicht zur Unwirksamkeit der Eheschließung.
Der Kläger war aufgrund seiner Wiederheirat somit hinsichtlich der Gewährung einer Witwerrente nicht anspruchsberechtigt. Er hatte auch keinen Anspruch auf Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, weil die erneute Ehe mit der Frau N K weder aufgelöst noch für nichtig erklärt ist, § 46 Abs. 3 SGB VI. Es bestand auch kein Anspruch auf Rentenabfindung gemäß § 107 Abs. 1 SGB VI, da die Witwerrente des Klägers aufgrund der Einkommensanrechnung ab dem 01.06.2000 in voller Höhe ruhte.
II.
Der Beklagte durfte den Rentenbescheid vom 14.12.2000 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorlagen.
Ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X liegt immer dann vor, wenn der Begünstigte
1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Es liegen zumindest die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor. Der Kläger hat eine unrichtige Angabe gemacht, indem er bei Rentenantragsstellung im August 2000 auf dem Rentenantragsformular ausdrücklich angegeben hat, nach dem Tod der Versicherten nicht wieder geheiratet zu haben. Diese fehlerhafte Angabe war auch "in wesentlicher Beziehung" unrichtig, da sie für die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheids vom 14.12.2000 kausal geworden ist. Dass der Kläger nach Erlass des Bescheids im Jahr 2002 einen Steuerbescheid übersandte, aus dem sich eine Zusammenveranlagung mit der Frau N K ergab, ändert nichts an der Kausalität der ursprünglichen falschen Angabe für die bereits eingetretene Bewilligungsentscheidung der Beklagten. Der Kläger hat insbesondere hierdurch seine falsche Angabe nicht ausdrücklich korrigiert. Die bloße Übersendung des Steuerbescheids ersetzt seine Mitteilungspflicht – insbesondere vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten ausdrücklich falschen Angabe – nicht.
Die Angabe erfolgte zur Überzeugung der Kammer mindestens grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Dies ist der Fall, wenn der Begünstigte bereits einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 52). Der Kläger hätte gegenüber der Beklagten angeben müssen, dass er kirchlich verheiratet ist. Dass er – nach eigenen Angaben — bei der Rentenantragstellung fest davon ausging, in Deutschland nicht wirksam verheiratet zu sein, vermag nicht zu überzeugen. Es hätte ihm zumindest einleuchten müssen, dass er die juristische Frage nach der Wirksamkeit der Eheschließung im Ausland in Deutschland aufgrund eigener Fachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann und daher die Tatsache der Eheschließung gegenüber der Beklagten anzeigen und die rechtliche Bewertung und Einordnung seiner Eheschließung den Mitarbeitern der Beklagten überlassen muss. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem ausgeführt, dass er dem Ausländeramt die Heiratsurkunde auf Anforderung überreicht hätte. Zu einer solchen Aufforderung kann es aber nur gekommen sein, wenn der Kläger gegenüber dem Ausländeramt zuvor mitgeteilt hat, kirchlich geheiratet zu haben. Warum der Kläger gegenüber anderen Behörden ohne weiteres Mitteilungen über seine kirchliche Heirat gemacht hat und nur gegenüber der Beklagten, bei der die Wiederheirat ein für ihn ungünstiges Ergebnis zur Folge haben würde, solche Angaben nicht gemacht hat bzw. fest davon ausgegangen sein soll, nicht verheiratet zu sein, erschließt sich der Kammer nicht. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Vortrag des Klägers, dass er aufgrund des Vermerks "nur zur Eheschließung mit K L" auf dem vom Generalkonsulat Chennai erteilten Visums vom 17.07.2000 davon ausgegangen sei, dass eine Eheschließung in Deutschland erst noch erfolgen müsse, nicht zu überzeugen. Der Kläger hat gegenüber den verschiedenen Behörden und Stellen (Rentenversicherung einerseits und Ausländerbehörde, Einwohnermeldeamt, Krankenversicherung andererseits) jeweils unterschiedliche Angaben hinsichtlich seines ehelichen Status gemacht. Diese Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Klägers lässt zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass der Kläger jedenfalls nicht fest von einem Nichtbestehen bzw. einer Unwirksamkeit der indischen Eheschließung ausging. Bei bestehender Unsicherheit hätte der Kläger aber die kirchliche Heirat gegenüber der Beklagten bei der Rentenantragstellung anzeigen müssen.
Aus den gleichen bzw. ähnlichen Erwägungen ist auch der Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB V erfüllt. Der Kläger hätte wissen müssen, dass die Bewilligung der Rente rechtswidrig war, weil er die Tatsache seiner Heirat nicht angegeben hatte. Seine Unkenntnis hinsichtlich der Rechtswidrigkeit war grob fahrlässig, nachdem von anderen Behörden in Deutschland die Eheschließung in Indien ohne weiteres als wirksam behandelt worden ist.
III. Es wurden auch die Rücknahmefristen des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X und des § 45 Abs. 3 SGB X vorliegend eingehalten.
Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde den rechtswidrigen Verwaltungsakt bei einer Rücknahme für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes rechtfertigen. Vorliegend hat die Behörde frühestens nach erfolgter Anhörung im November 2012 Kenntnis von allen die Rechtswidrigkeit begründenden Umständen erhalten, sodass die Rücknahme im Januar 2013 noch innerhalb der Jahresfrist erfolgte.
Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Nach Satz 2 SGB X gilt Satz 1 nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen. Gemäß Satz 3 kann bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zurückgenommen werden, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde.
Bei dem Rentenbescheid vom 14.12.2000 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Beklagte hat den Rentenbescheid mit Bescheid vom 21.01.2013 zurückgenommen und somit sowohl die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X als auch die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X überschritten. Es liegt jedoch ein Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 ZPO vor, sodass die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X hinsichtlich der Rücknahme keiner Frist unterlag. Gemäß § 580 Nr. 7 b) ZPO findet die Restitutionsklage unter anderem dann statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Restitutionsgründe des § 580 ZPO sollen sinngemäß angewandt werden. Das bedeutet, dass jeweils anstelle des "Urteils" der begünstigende Verwaltungsakt steht und anstelle des Wortes "Gegner" der "Begünstigte", sowie statt "Partei" die "Behörde" hineingelesen werden muss (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 45 SGB X, Rn. 103). Vorliegend hat die Behörde erst nach Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts vom 14.12.2000 Kenntnis von der Wiederheirat des Klägers und der Existenz der diesbezüglichen Heiratsurkunde erlangt. Hätte die Urkunde schon vor Erlass des Rentenbescheids vorgelegen, so hätte die Beklagte die für sie "günstigere" Entscheidung getroffen, den Antrag auf Witwerrente abzulehnen. Ob neben § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorliegend auch wegen § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X eine unbefristete Rücknahme möglich war – so die Auffassung der Beklagten – kann daher dahinstehen. Diesbezüglich war umstritten, ob bei tatsächlicher Nichtauszahlung der Rente – wie hier – allein aufgrund eines fortbestehenden Rentenstammrechts noch eine "Zahlung" i.S.d. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X vorliegt (dafür: LSG NRW, Urteil vom 03.06.2009 – L 8 R 210/08 – auf erfolgte Revision wurde diese Frage vom BSG ausdrücklich offen gelassen: BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 77/09 R; dagegen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.07.2014 – L 12 R 269/12 – die hiergegen eingelegte Revision wurde vom BSG zurückgewiesen (Az.: B 13 R 27/14 R), diesbezüglich liegt derzeit nur der Terminsbericht vom 02.11.2015 vor).
Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG."
Gegen das ihm am 20.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.2015 Berufung eingelegt.
Der Bevollmächtigte des Klägers nimmt im Wesentlichen Bezug auf seinen Vortrag im ersten Rechtszug. Im Schriftsatz vom 15.04.2019 heißt es:
"Es wird nochmals hervorgehoben, dass Frau N U am 17.07.2000 ein dreimonatiges nationales D-Visum zum Zwecke der Eheschließung mit dem Kläger, der in M seinen Wohnsitz hatte, erhielt. Das Konsulat erteilte somit ein Visum unter der Maßgabe, dass die Eheschließung vor einem deutschen Standesamt erfolgt. Das Konsulat ist somit nicht von einer bereits bestehenden Ehe ausgegangen. Die Ehe musste noch geschlossen werden. Eine Eheschließung liegt bis heute nicht vor. Stattdessen erteilte die Ausländerbehörde ein Aufenthaltsvisum nach § 27 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Auf das bereits überreichte Visum wird verwiesen.
Die Behörde sowie die Beklagte verkennen zudem, dass der Christian Merriage Act 1842 vorliegend nicht zur Anwendung kommt, da diese nur auf Christen zutrifft, die in Indien wohnen und nicht im Ausland. Der Kläger hatte seinen Wohnsitz bekanntlich in Deutschland. Für Christen, die in verschiedenen Ländern wohnen, wird eine Ehefähigkeitsbescheinigung des Standesamtes des Landes verlangt, in dem die Eheschließung stattfindet. Das vorgelegte Gutachten der Beklagten hat daher keine Bedeutung".
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.10.2015 zu ändern und den Bescheid vom 21.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2013 aufzuheben.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakten und die Versichertenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Rücknahme des Witwerrentenbescheides vom 14.12.2000 rechtens ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers weist der Senat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück, weshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Rentenbescheid vom 14.12.2000 war von Anfang an rechtswidrig. Dem Kläger stand aufgrund der Wiederheirat am 05.07.2000 bereits im Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 29.08.2000 kein Anspruch auf eine Witwerrente zu. Die Rechtsgrundlagen sind deshalb die der §§ 45, 50 SGB X.
Die Vorfrage, ob eine rechtsgültige Ehe besteht, prüft der Senat, wenn – wie hier – keine familiengerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer wirksamen Ehe vorliegt, inzident im Rentenverfahren.
Für Eheschließungen im Ausland sind die Voraussetzungen des EGBGB maßgeblich. Danach ist eine Ehe als wirksam geschlossen anzusehen, wenn die Form der Eheschließung entweder dem für den Heiratsort maßgeblichen Recht oder dem Recht des Staates entsprach, dessen Staatsangehörigkeit die Eheschließenden zur Zeit der Eheschließung besaßen. Hier entsprach die Form der Eheschließung dem für den Heiratsort (Indien) maßgeblichen Recht.
Das Generalkonsulat in Indien verwies auf die Heiratsurkunde, erst danach legte der Kläger die Heiratsurkunde der Beklagten vor. Die Heiratsurkunde ist so registriert, dass das deutsche Generalkonsulat in Chennai (Indien) auf Anforderung der Stadt M die Urkunde im Original prüfen konnte.
Laut dem Generalkonsulat ist die Heiratsurkunde "eine formell wie inhaltlich korrekte".
Auch das Gutachten des Dr. D kommt zu dem Ergebnis, die (gegenständliche) kirchliche Heiratsurkunde sei "ein ordentlicher Nachweis für die Rechtmäßigkeit der Eheschließung".
Es liegen zumindest die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor. Der Kläger hat eine unrichtige Angabe gemacht, indem er bei Rentenantragstellung im August 2000 auf dem Rentenantragsformular ausdrücklich angegeben hat, nach dem Tod der Versicherten nicht wieder geheiratet zu haben. Dass der Kläger nach Erlass des Bescheides im Jahr 2002 einen Steuerbescheid übersandte, aus dem sich eine Zusammenveranlagung mit Frau N K ergab, ändert nichts an der Kausalität der ursprünglichen falschen Angabe für die bereits eingetretene Bewilligungsentscheidung der Beklagten.
Die Angabe erfolgte mindestens grob fahrlässig. Der Kläger hätte gegenüber der Beklagten angeben müssen, dass er kirchlich verheiratet ist. Der Kläger hat gegenüber anderen Behörden ohne weiteres Mitteilungen über seine kirchliche Heirat gemacht und nur gegenüber der Beklagten, bei der die Wiederheirat ein für ihn ungünstiges Ergebnis zur Folge haben würde, solche Angaben nicht gemacht hat.
Vor diesem Hintergrund vermag auch der Vortrag des Klägers, dass er aufgrund des Vermerks (nur zur Eheschließung mit K L) auf dem vom Generalkonsulat Chennai erteilten Visum vom 17.07.2000 davon ausgegangen sei, dass eine Eheschließung in Deutschland erst noch erfolgen müsse, nicht zu überzeugen. Der Kläger hat gegenüber den verschiedenen Behörden und Stellen (Rentenversicherung einerseits und Ausländerbehörde, Einwohnermeldeamt, Krankenversicherung andererseits) jeweils unterschiedliche Angaben hinsichtlich seines ehelichen Status gemacht. Diese Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Klägers lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger jedenfalls nicht fest von einem Nichtbestehen bzw. einer Unwirksamkeit der indischen Eheschließung ausging. Bei bestehender Unsicherheit hätte der Kläger aber die kirchliche Heirat gegenüber der Beklagten bei der Rentenantragstellung anzeigen müssen.
Das Sozialgericht erwähnt in seinem Urteil nicht die erforderliche Ermessensbetätigung der Beklagten, die aber in den angefochtenen Bescheiden tatsächlich vorhanden ist. Die dortige Ermessensbetätigung (siehe im zitierten Widerspruchsbescheid) ist ausreichend. Ein Verschulden der Beklagten liegt nicht vor.
Die einjährige Handlungsfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten (Anhörung am 14.11.2012, Rücknahme durch den Bescheid vom 21.01.2013).
Sowohl die zweijährige Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X als auch die zehnjährige Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X sind indes überschritten (der zurückzunehmende Rentenbescheid stammt vom 14.12.2000). Sie sind auch nicht nach Abs. 3 Satz 4 außer Kraft gesetzt, denn die gegenständliche Witwerrente wurde nicht mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt. Ist die Zehn-Jahres-Grenze des Abs. 3 Satz 3 nicht schon nach Abs. 3 Satz 4 außer Kraft gesetzt, sind nach Abs. 3 Satz 2 sowohl die Zwei-Jahres-Grenze nach Abs. 3 Satz 1 wie auch die Zehn-Jahres-Grenze des Abs. 3 Satz 3 dann suspendiert, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Hier liegt ein Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 ZPO vor, so dass die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 hinsichtlich der Rücknahme keiner Frist unterlag. Im Übrigen wird verwiesen auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts zu § 580 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierzu in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 07.05.2020
Zuletzt verändert am: 07.05.2020