Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 04.06.2012 – S 29 R 208/13 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert auf 373,96 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger bewilligte dem Beigeladenen, Witwer der am 00.10.2007 verstorbenen Versicherten, seit dem 29.09.2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), zuletzt für den Zeitraum vom 01. bis zum 30.09.2011 in Höhe von insgesamt 373,96 EUR, nämlich eine abgesenkte Regelleistung von 297,80 EUR sowie Beiträge zur Krankenversicherung von 67,65 und zur Pflegeversicherung von 8,51 EUR (Bescheid vom 24.08.2011). Die Septemberleistung wies der Kläger am 24.08.2011 an, damit diese rechtzeitig zum Fälligkeitstermin am 31.08.2011 auf dem Konto des Leistungsberechtigten gutgeschrieben würde.
Mit Schreiben vom 15.08.2011, bei der Beklagten eingegangen am 16.08.2011, meldete der Kläger einen Erstattungsanspruch gem. §§ 102ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) an. Mit Schreiben vom 09.09.2011, beim Beklagten eingegangen am 13.09.2011, bezifferte der Kläger seinen Erstattungsanspruch in Höhe von 4622,74 EUR für den Zeitraum vom 29.09.2010 bis zum 30.09.2011. Von diesem Betrag entfielen auf den Monat September 2011 297,80 EUR abgesenkte Regelleistung sowie Beiträge zur Krankenversicherung von 67,65 EUR und zur Pflegeversicherung 8,51 EUR, insgesamt 373,96 EUR.
Die Beklagte bewilligte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 02.09.2011 Witwerrente in Höhe von monatlich 392,19 EUR ab September 2011 und zahlte die Rente für September 2011 am Ende dieses Monats an den Beigeladenen aus.
Die Beklagte rechnete den Erstattungsanspruch lediglich für die Zeit vom 29.09.2010 bis 31.08.2011 ab und überwies den anteiligen Betrag. Für September 2011 erfolgte keine Erstattung.
Der Kläger forderte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 04.11.2011, bei der Beklagten eingegangen am 08.11.2011, unter Fristsetzung bis zum 15.11.2011 zur Zahlung der restlichen Erstattungsforderung in Höhe von 373,96 EUR auf. Dies lehnte die Beklagte ab mit Schreiben vom 05.03.2012.
Mit seiner am 10.09.2012 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides vom 24.08.2011 keine Kenntnis von der Bewilligung der Rente durch die Beklagte gehabt. Die Bewilligung sei noch gar nicht erfolgt gewesen. Bei der für September 2011 gezahlten Witwerrente in Höhe von monatlich 392,19 EUR handelt es sich um gem. § 11 SGB II auf die Leistungen des Klägers an den Beigeladenen anzurechnendes Einkommen. Die Rente sei vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen. Diese Subsidiarität folge aus den §§ 2, 5 SGB II. Vorliegend sei die Rente abzüglich Versicherungspauschale und den monatlichen Kosten für die Kfz-Versicherung gem. §§ 11, 11 b SGB II i.V.m. § 6 Abs 1 Alg II-V in Höhe von 312,83 EUR auf den SGB II Bedarf des Beigeladenen anzurechnen gewesen. Unter Berücksichtigung der infolge von Sanktionen abgesenkten Leistungen des Beigeladenen hätte dieser im September 2011 keinen Leistungsanspruch gegen den Kläger gehabt. Erst mit Eingang der Mitteilung der Beklagten vom 02.09.2011 am 09.09.2011 habe der Kläger von der Leistung der Beklagten erfahren. Zu diesem Zeitpunkt seien Bewilligung und reguläre Zahlung für September 2011 seitens des Klägers an den Beigeladenen bereits erbracht gewesen. Damit bestehe ein Erstattungsanspruch. Die erforderliche zeitliche Kongruenz sei gegeben, der Kläger sei für September 2011 in Höhe des hier begehrten Betrages in Vorleistung getreten, da er ohne Anrechnung der Rente Leistungen erbracht habe. Die Beklagte habe damit nicht mit befreiender Wirkung an den Beigeladenen gezahlt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung nach dem SGB II gegenüber dem Beigeladenen kein Raum, wenn, wie hier, gegenüber einem vorrangigen Leistungsträger ein Erstattungsanspruch bestehe. Die vom Kläger gewährte Leistung gelte auch auf Grund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGG X als die von dem vorrangigen Träger gewährte Leistung. Die Erfüllungsfiktion trete mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs ein, unabhängig davon, ob dieser tatsächlich geltend gemacht worden sei oder werden könnte. Die Beklagte habe vor Bewilligung und Zahlung der September-Rente von dem laufenden SGB II Leistungsbezug aus der Anmeldung des Erstattungsanspruchs gewusst. Noch vor Auszahlung der ersten laufenden Rente sei der Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten bereits beziffert gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm die an den Beigeladenen erbrachten SGB II-Leistungen für den Monat September 2011 in Höhe von 373,96 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, ein Erstattungsanspruch sei nicht gegeben, da sie ihre Leistungsverpflichtung rechtzeitig im Sinne von § 104 Abs 1 S 2 SGB X erfüllt habe, indem sie die Rente für September 2011 im Monat der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung nach der Regelung des § 118 Abs 1 S 1 SGB VI am Ende dieses Monats und damit rechtzeitig gezahlt habe. Sie habe dem Beigeladenen bereits mit Bescheid vom 16.04.2008 Hinterbliebenenrente für die Zeit ab dem 00.10.2007 bewilligt gehabt. Diese Rente sei jedoch nach § 97 SGB VI für die Zeit ab dem 01.02.2008 wegen anzurechnenden Einkommens nicht zu zahlen gewesen. Auf Grund der Änderung in den Einkommensverhältnissen des Beigeladenen sei die Witwerrente für die Zeit ab dem 01.07.2008 mit Bescheid vom 02.09.2011 neu berechnet und für die Zeit bis 31.08.2011 eine Nachzahlung festgestellt worden. Die laufende, nachschüssig zu leistende Rentenzahlung sei für die Zeit ab September 2011 aufgenommen worden. Mit Aufnahme dieser laufenden Rentenzahlung für die Zeit ab September 2011 sei sie der ihr obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Leistungserbringung der Hinterbliebenenrente nachgekommen. Für Rentenzugänge mit einem Rentenbeginn ab 01.04.2004 sehe § 118 Abs. 1 S 1 SGB I vor, dass laufende Geldleistungen am Ende des Monats fällig würden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Beklagte betont, sie habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, vor Auszahlung der Rentenleistung für September 2011 von der Leistungsgewährung des Klägers Kenntnis gehabt zu haben. Darauf komme es jedoch nicht an. Denn die Regelungen des § 107 SGB X und des § 104 Abs 1 2. Halbs SGB X griffen nur dort, wo einem Leistungsträger ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102ff SGB X auch erwachsen sei.
Mit Urteil vom 04.06.2013 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Vorliegend könne dahinstehen, ob sich die Erstattung nach § 103 SGB X oder nach § 104 SGB X richte, da die Voraussetzungen beider Vorschriften vorlägen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts richte sich die Erstattung in der hier vorliegenden Fallkonstellation nach § 104 SGB X, da Grundsicherungsleistungen nur insoweit zu gewähren seien, als der Bedürftige nicht über anzurechnendes Einkommen verfüge. Insofern bestehe ein Vorrang des Rentenanspruchs gegenüber dem Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Entscheidend für die Tatbestandsvoraussetzung der Rechtzeitigkeit im Sinne des § 104 SGB X sei nicht die Fälligkeit der Leistung oder der Verzug der Behörde. Entscheidend sei allein die Übereinstimmung des Anspruchs- und Bezugszeitraums. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 20.06.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.07.2013 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hätte die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulassen müssen. Zu klären sei die Rechtsfrage: "Erfüllt ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seine Leistungsverpflichtung rechtzeitig im Sinne von § 104 Abs 1 S 2 SGB X, wenn er die Rente im Monat der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung nach der Regelung des § 118 Abs 1 S 1 SGB VI nachschüssig, d. h. am Ende des Monats zahlt?".
Diese Rechtsfrage sei klärungsfähig, denn auf ihre Beantwortung komme es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsfalles an. Sie sei auch klärungsbedürftig, da sie höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Die Rechtsfrage habe auch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und lasse sich in verallgemeinernder Weise klären. Denn Renten, die nach dem 31.03.2004 beginnen, würden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, in dem die Anspruchsvorrausetzungen erfüllt seien und die Geldleistung fällig werde. Laufende Geldleistungen, die von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zu erbringen seien, würden in der Regel monatlich im Voraus erbracht, § 41 Abs 1 S 4 SGB II. Die Rechtsfrage sei daher in allen Fällen von entscheidender Bedeutung, in denen ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI die laufende nachschüssig zu erbringende Rentenzahlung aufnehme und ein Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II für diesen Monat – ohne Berücksichtigung der Rentenleistung als anzurechnendes Einkommen – im Voraus bereits Leistungen an den Berechtigten erbracht habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der den Beigeladenen betreffenden Verwaltungsakten sowie der Prozessakten verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 04.06.2013 bedarf nach § 144 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG der Zulassung, da es sich bei der Erstattungsstreitigkeit zwischen dem klagenden Jobcenter und dem beklagten Rentenversicherungsträger um eine solche zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden handelt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 373,96 EUR.
Zur Überzeugung des Senats liegt der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor und ist auch kein anderer Grund ersichtlich.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne von § 144 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Frehse in Jansen, SGG, 4. Aufl., § 144 SGG Rn 17). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG Beschluss vom 15.05.1997 – 9 BVg 6/97 – zum gleichlautenden § 160 SGG).
Vorliegend kann dahinstehen, ob sich die Rechtsfrage bereits unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, denn sie ist jedenfalls von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 28.08.1997 – 14/10 RKg 11/96 – ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Sozialleistungsträger seine Verpflichtung im Sinne des § 104 Abs 1 S 1 SGB X rechtzeitig erfüllt hat. In dem dort zugrundeliegenden Fall hat die klagende Stadt in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Sozialhilfe gegen die beklagte Bundesanstalt für Arbeit/Kindergeldkasse einen Anspruch auf Erstattung geltend gemacht. Die dortige Beigeladene besaß für den gesamten in Betracht zu ziehenden Zeitraum nebeneinander einen Anspruch auf Sozialhilfe gegen die Klägerin und einen Anspruch auf Kindergeld gegen die Beklagte. Sozialhilfe war nach den einschlägigen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes nur insoweit zu zahlen, als der Berechtigte nicht über einzusetzende Einkommen oder Vermögen verfügte und Kindergeld war als Einkommen anspruchsmindernd auf die Sozialhilfe anzurechnen. Die dortige Beklagte hatte ihre Erstattungsverpflichtung unter Hinweis auf § 20 Abs 1 BKGG a.F. verneint, wonach das Kindergeld in Zweimonatszeiträumen zu zahlen und die Leistung nur innerhalb dieser Frist zu erbringen war. Die Beklagte hat also geltend gemacht, sie sei berechtigt gewesen, das Kindergeld für den streitigen Zweimonatszeitraum auch erst am letzten Tag der Frist zu zahlen. Hierzu hat das Bundessozialgericht ausdrücklich entschieden (a.a.O., Rn 16), die Rechtzeitigkeit der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung im Sinne des § 104 Abs 1 S 2 SGB X hänge nicht von der Fälligkeit der Leistung oder dem Verzug der Behörde ab. Entscheidend sei allein die Übereinstimmung der Anspruchs- bzw. Bezugszeiträume. Dieses Verständnis entspreche der Zweckbestimmung des Erstattungsrechts, die Vermeidung zweckidentischer Doppelleistungen für gleiche Bezugszeiträume und die nachträgliche Entlastung des rechtmäßig vorleistenden Trägers durch den vorrangig zuständigen Träger. "Rechtzeitig" bedeute also nur, dass der Anspruch zu Beginn des jeweiligen Zeitraums, für den er gesetzlich vorgesehen ist, auch erfüllt werde.
Dem steht nicht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 – B 13 R 11/11 R – entgegen. In diesem Rechtsstreit ging es um die Rangfolge von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Billigung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zu entscheiden war, ob der Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Rentenversicherungsträger gegenüber dem des SGB II-Leistungsträgers vorrangig ist, wenn der Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld und aufstockende Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (für Unterkunft und Heizung) bezogen hat. Der Senat hat offen gelassen, ob das beigeladene Jobcenter für den nachrangig verpflichteten Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den beklagten Rentenversicherungsträger auf § 104 Abs 1 S 1 SGB X stützen könnte. Denn das beigeladene Jobcenter hatte im Ergebnis keinen Erstattungsanspruch. Der Anspruch der Leistungsempfängerin auf die Leistungen nach dem SGB II war weder durch die rückwirkende Gewährung noch durch die Auszahlung der vollen Erwerbsminderungsrente an sie nachträglich ganz oder teilweise entfallen. Die Leistungen nach dem SGB II waren vielmehr zu Unrecht gezahlt worden, da die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II von Anfang an nicht erfüllt gewesen waren. Die Leistungsempfängerin war ab Beginn der SGB II-Leistungen wegen Krankheit auf absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, mithin nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs 1 SGB II.
Entsprechendes gilt für das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 – B 13 R 9/12 R -. Dort hat das Bundessozialgericht entschieden, dass das Jobcenter nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom Rentenversicherungsträger keine Erstattung des aufstockend gezahlten Arbeitslosengeldes II verlangen könne, wenn es bei rechtzeitiger Rentengewährung Sozialgeld in zumindest gleicher Höhe hätte leisten müssen. Nachrangig verpflichtet gem. § 104 Abs 1 S 2 SGB X sei ein Leistungsträger nur, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers (hier des Rentenversicherungsträgers) selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. In diesem Falle habe aber der Leistungsempfängerin anstelle des gezahlten Alg II ein Anspruch auf Sozialgeld zumindest in derselben Höhe zugestanden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 24.05.2012 – B 9 V 2/11 R, Rn 17 m.w.N.) regelt § 104 SGB X die Erstattungsverpflichtung bei Leistungen unterschiedlicher Gründe. Der nachträglich Verpflichtete bleibt trotz Leistung des vorrangig Verpflichteten weiterhin originär zuständig, lediglich die Höhe der Leistungsverpflichtung wird durch die Erbringung der vorrangigen Leistung beeinflusst. Die Fallkonstellation der auf Grund der rückwirkender Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung verminderten Leistungsverpflichtung stellt demnach den Grundgedanken des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X dar.
Vorstehende Fallkonstellation ist hier gegeben. Eine monatliche Betrachtungsweise ergibt sich aus § 24 Abs 4 SGB II und § 41 Abs 1 SGB II. Ob eine laufende oder einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs 3 SGB II vorliegt, hängt davon ab, ob diese Einnahme ihrer Art nach üblicherweise wiederkehrend gezahlt wird. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (Söhngen in Juris PK- SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11 Rn 53ff).
Die dem Beigeladenen für September 2011 gewährte Witwerrente wäre auch im Hinblick auf das im Recht der Grundsicherung geltende Zuflussprinzip anzurechnen gewesen. Denn nach §118 Abs 1 S 1 SGB VI in der zum 01.03.2004 getretenen Fassung sind laufende Geldleistungen wie die Witwerrente monatlich am letzten Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit auszuzahlen. § 118 Abs 1 S 2 SGB VI stellt klar, dass hinsichtlich der Überweisung von Renten die Verpflichtung der Geldinstitute zur taggleichen Wertstellung besteht. Der Beigeladene konnte danach am Auszahlungstag, also dem letzten Bankarbeitstag des Monats September, durch Überweisung oder Barabhebungen über seine Witwerrente verfügen.
Auf Grund vorstehender gesetzlicher Regelungen ist die für die Anwendung von § 104 Abs 1 S 2 SGB X vorauszusetzende Übereinstimmung der Anspruchs- bzw. Bezugszeiträume gegeben.
Durch die Anwendung des § 104 SGB X wird der Nachrang des Leistungsträgers nach dem SGB II gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger wieder hergestellt. Da es sich bei dem beklagten Rentenversicherungsträger um einen Leistungsträger im Sinne von § 12 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I ) handelt, kommen die Sonderregelungen der §§ 102ff SGB X zur Anwendung, da die speziellere Regelung eines Übergangs von Ansprüchen des § 33 SGB II nach dem ausdrücklichen Wortlaut dessen Absatz 1 Satz 1 die Ansprüche gegen solche Leistungsträger ausnimmt. Ob der Ersatzanspruch für gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur nach Maßgabe des § 335 Abs 2 S 1 Teils 2 SGB III besteht (vgl. BSG Urteil vom 31.10.2012 – B 13 R 9/12 R, Rn 49), spielt für die Entscheidung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Rolle.
Die hier vertretene Rechtsauffassung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass für die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides dann kein Raum ist, wenn der Kläger gegenüber einem vorrangigen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch im Sinne von § 104 SGB X hat (vgl. BSG Beschluss vom 06.03.2000 – B 11 AL 243/99 B; Geiger in Info also 2013, 110 m.w.N.). Die vom Kläger gewährte Leistung gilt auf Grund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X als die von dem vorrangigen Leistungsträger, hier also dem Rentenversicherungsträger, zu gewährende Sozialleistung.
Da das Sozialgericht mit seiner Entscheidung auch nicht von höherinstanzlicher Rechtsprechung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG abweicht und Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 3 SGG von der Beklagten nicht gerügt worden sind, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs 4 S 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs 1 S 1SGG i.V.m § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs 1 S 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 07.01.2014
Zuletzt verändert am: 07.01.2014