Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2014 geändert. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2010 und des Bescheids vom 23.3.2010 sowie des Bescheides vom 20.4.2016 wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) aufgrund der für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Dozentin im Fach Rechtskunde in der Zeit vom 1.4.2009 bis zum 29.6.2009 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.400,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darüber, ob die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Kläger als Dozentin im Fach Rechtskunde im Zeitraum vom 1.4.2009 bis zum 29.6.2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Der Kläger, im Vereinsregister des Amtsgerichts (AG) E (VR000) registriert und u.a. durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen und die DRV Rheinland getragen, führt für diese sowie für verschiedene Berufsgenossenschaften und die Beigeladene zu 4) Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt durch. Darunter fällt auch u.a. die zweijährige Umschulung zur Sozialversicherungsfachangestellten – Fachrichtung Allgemeine Krankenversicherung. Dieser Ausbildungsgang beruht auf der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellte(r) vom 18.12.1996, dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte(r) nach dem Erlass der Kultusministerkonferenz vom 26.9.1996 und dem auf dieser Basis erstellten Umschulungsrahmenlehrplan des Klägers. Auf diese wird jeweils Bezug genommen.
Die 1966 geborene Beigeladene zu 1) ist als selbständige Rechtsanwältin tätig. Ihre Tätigkeit bei dem Kläger begann im Jahr 2003 und wurde kontinuierlich in unterschiedlicher zeitlicher Ausgestaltung jeweils befristet aufgrund von sog. Bestellungen fortgeführt. Teilweise war die Beigeladene zu 1) neben dem genannten Ausbildungsgang der Sozialversicherungsfachangestellten auch im Rahmen des klägerischen Angebots der "Arbeitspädagogen" tätig. Seit dem 1.7.2010 ist sie neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin bei dem Kläger aufgrund befristeter Arbeitsverhältnisse in Teilzeit beschäftigt.
Im streitigen Zeitraum unterrichtete sie bei dem Kläger ausschließlich das Fach Rechtskunde in der o.g. Umschulung. Während sie dieses Fach ab dem fortgeschrittenen zweiten Ausbildungsjahr schulte, lehrten im ersten Jahr der Ausbildung zwei festangestellte Dozenten, nämlich der bei dem Kläger in Vollzeit beschäftigte Herr C1 und die in Teilzeit tätige Frau I. Bei beiden handelt es sich nicht um Volljuristen.
Im Rahmen einer auf den 24.3.2009 datierenden schriftlichen "Bestellung", auf die im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es unter anderem wörtlich wie folgt:
"Wir erteilen Ihnen den Auftrag zur Durchführung von Unterricht im Fach "Rechtskunde",
Zeitraum: 01.04 bis Ende Juni 2009,
Umfang: 9 UE/Woche (je Ziffer 3 UE SKV 56/58/59);
Kosten/UE: 25,00 Euro inklusive Nebenkosten.
Es gelten die in der Anlage zum Werkvertrag aufgeführten Konditionen. Die zeitliche Lage der UE erfolgt nach Absprache. ( …)".
Im Rahmen einer auf den 23.3.2009 datierenden Anlage zum Werkvertrag heißt es u.a. wörtlich:
"Sie verpflichten sich, den in der Bestellung angeführten Fachunterricht persönlich zu erteilen.
Für den Unterricht werden Themen, Stundenumfang und Einsatzzeiten zwischen Ihnen und dem zuständigen Fachbereichsleiter sowie der Fachgruppe SKV rechtzeitig vorher abgesprochen. Sollte geplanter Unterricht ausfallen oder Sie zu einem Termin verhindert sein, erfolgt unverzüglich eine Mitteilung und nach Möglichkeit eine Vereinbarung über einen Ersatztermin.
Sie erhalten einen Honorarsatz in Höhe von 25,00 Euro pro Unterrichtseinheit (45 Minuten) für tatsächlich geleisteten Unterricht, für Klausurkorrekturen entsprechend eines standardisierten Zeitaufwandes – Vorgaben hierzu erhalten Sie von uns – sowie für sonstige Leistungen, die wir gegebenenfalls mit ihnen vereinbaren.
( …) Die Abrechnung wird monatlich nach erbrachter Leistung eingereicht. Dabei werden die Termine, Unterrichtsfächer, Stunden und Lehrgänge aufgelistet.
Sie übernehmen die Verpflichtung, die aus diesem Vertrag erwachsenen Einkommen dem zuständigen Finanzamt zu melden und die Steuern für die gezahlten Beträge zu entrichten. Somit sind wir als Auftraggeber von der Verpflichtung befreit, diese Steuer abzuführen.
Dieser Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform."
Bei den in der "Anlage zum Werkvertrag" genannten Zeitvorgaben zur Klausurenkorrektur ging der Kläger im Fach Rechtslehre für eine 60minütige Klausur von einer Korrekturdauer von 25 bis 45 Minuten und bei einer 90minütigen Klausur von 45 bis 60 Minuten aus. Auf dieser Basis rechnete die Beigeladene zu 1) gegenüber dem Kläger für den streitigen Zeitraum wie folgt ab:
Rechnungdatum: 6.7.2009
Monat: April
Lehrvergütung: 24 UE
Tage im Monat: 3 à 9 Std.
Klausurenkorrektur: 32,5 Std
Satz: 25 EUR
Netto In EUR: 1412,5
Rechnungdatum: 6.7.2009
Monat: Mai
Lehrvergütung: 27 UE
Tage im Monat: 4 à 9-5 Std.
Klausurenkorrektur: 24,5 Std
Satz: 25 EUR
Netto In EUR: 1287,5
Rechnungdatum: 31.8.2009
Monat: Juni
Lehrvergütung: 32 UE
Tage im Monat: 4 à 8 Std.
Klausurenkorrektur: –
Satz: 25 EUR
Netto In EUR: 800
Insgesamt Netto in EURO = 3.500
Am 26.3.2009 stellten sie und der Kläger bei der Beklagten einen Antrag nach § 7a SGB IV. Die Beigeladene zu 1) sei als Dozentin im Fach Rechtskunde nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte die Beigeladene zu 1), dass nur ein mündlich geschlossener Werkvertrag sowie eine schriftliche Bestellung des Klägers vorlägen. Der Kläger könne nicht einseitig die Unterrichtstätigkeiten ändern. Grundsätzlich sei bei Ausfall von Veranstaltungen ein Nachholtermin nicht möglich, da die Schüler bereits voll ausgebucht seien. Es fänden keine Pausenaufsicht und kein Führen von Klassenbüchern statt; letzteres hat sich im Rahmen der Ermittlungen nicht bestätigt. Sie, die Beigeladene zu 1), entscheide, wann sie tätig werde. Danach werde der Stundenplan gefertigt. Die Vergütung erfolge auf Stundenbasis, abgerechnet werde per Rechnungsstellung. Sie bewerte nur die Klausuren, die die Schüler in ihrem Fach bei ihr geschrieben hätten und die von ihr erstellt worden seien. An Notenkonferenzen nehme sie nicht teil. Ein schriftlicher Rahmenlehrplan liege ihr nicht vor. Der Stoff, der zu unterrichten sei, sei ihr jedoch mündlich grob umrissen worden. Sie könne nicht zur Übernahme von Vertretungsstunden herangezogen werden. Es erfolge keine Kontrolle oder Evaluation des Unterrichtes. Sie arbeite nicht mit anderen Mitarbeitern des Klägers zusammen. Es gebe keinen Fachbereichsleiter für ihr Unterrichtsfach. Ob festangestellte Mitarbeiter die gleichen Fächer wie sie unterrichteten, entziehe sich ihrer Kenntnis. Wie letztlich der Stundenplan festgelegt werde, sei ihr nicht abschließend bekannt.
Der Kläger erklärte auf entsprechende Nachfrage der Beklagten, dass es fachliche Vorgaben durch den Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gebe. Die Absprache mit dem Fachbereichsleiter beschränke sich in der Regel auf ein Erstgespräch vor der Beauftragung. Abstimmungen mit anderen Lehrkräften erfolgten allenfalls vor bzw. mit Beginn des Unterrichtseinsatzes. Danach seien sie allenfalls unregelmäßig notwendig. Absprachen solcher Art würden nicht vergütet. Es erfolge keine Kontrolle des Unterrichts. Bei Verhinderung übernehme grundsätzlich eine festangestellte Ausbilderin den Unterricht. Die Klausurkorrektur sei im Preis inbegriffen. Die Beigeladene zu 1) erstelle die Leistungsnachweise, für die Zeitpunkte gebe es Vorgaben. Die erteilten Unterrichtsinhalte würden in das Klassenbuch eingetragen. Die Noten der Leistungstests würden in Form einer Tabelle an den Lehrgangsleiter übergeben.
Die Beklagte hörte die Beteiligten sodann mit Schreiben vom 24.6.2009 zu der beabsichtigten Feststellung einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger ab dem 1.4.2009 an. Für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass die Beigeladene zu 1) als Ergänzung für festangestellte Lehrkräfte beauftragt werde. Sie unterliege der Verpflichtung zur persönlichen Erbringung des Unterrichts. Sie habe Mitteilungspflichten für plötzliche Verhinderungen. Bei Verhinderung werde die Tätigkeit von festangestellten Mitarbeitern übernommen. Das zu unterrichtende Fach sei wichtiger Bestandteil der Ausbildung. Es existiere ein Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz, der einzuhalten sei und durch den Fachbereichsleiter im Rahmen eines Erstgespräches konkretisiert werde. Fachbücher würden der Beigeladenen zu 1) durch den Kläger gestellt. Es gebe zeitliche Vorgaben für die durchzuführenden Leistungstests. Die Beigeladene zu 1) vergebe Noten, welche in die Abschlussnote einflössen. Sie dokumentiere die Unterrichtsinhalte. Es erfolgten Abstimmungsgespräche und Austausch mit den Fachbereichsleitern und gegebenenfalls mit anderen Lehrkräften. Demgegenüber spreche für eine selbständige Tätigkeit lediglich, dass es sich um einen sachlich und zeitlich begrenzten Lehrauftrag handle. Die Einsatzzeiten würden im Rahmen gegenseitiger Absprachen vereinbart. Es würden keine methodischen und didaktischen Einzelanweisungen zur Gestaltung des Unterrichts gegeben. Diese Indizien würden jedoch im Rahmen der Gesamtabwägung zurücktreten.
Mit Schreiben vom 17.7.2009 nahm der Kläger daraufhin Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass unabhängig von dem Rahmenlehrplan die Beigeladene zu 1) vollständige Gestaltungsfreiheit in Bezug auf Inhalt, Gewichtung und zeitliche Abfolge des Unterrichts habe. Der Rahmenlehrplan sei ihr nicht ausgehändigt worden. Fachbücher des Klägers würden nach eigener Entscheidung der Beigeladenen zu 1) unterstützend eingesetzt. Bei der Terminierung der Leistungstests sei die Beigeladene zu 1) im Rahmen gewisser Grenzen frei. Die Verpflichtung zur Dokumentation beschränke sich auf die Eintragung des Gegenstands der Unterrichtsstunde in das Klassenbuch. Dieser Eintrag diene als Nachweis für die Erbringung der von ihr geschuldeten Unterrichtstätigkeit. Sie habe sich lediglich vor der Auftragserteilung mit dem zuständigen Fachbereichsleiter abgestimmt. Darüber hinaus sei sie zu keiner Abstimmung verpflichtet gewesen. Sie sei nur in einem geringen zeitlichen Umfang tätig, nämlich wöchentlich an neun Unterrichtseinheiten. Die Lage der Unterrichtseinheiten werde mit ihr vereinbart. Es bestehe keine Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Tätigkeit werde nicht kontrolliert. Erfolgsmaßstab sei lediglich das Abschneiden der Teilnehmer bei den Prüfungen. Vertretungsstunden und Verwaltungsaufgaben seien durch die Beigeladene zu 1) nicht übernommen worden. Ihr stehe kein eigener Arbeitsplatz bei dem Kläger zur Verfügung.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28.7.2009 fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Dozentin bei dem Kläger seit dem 1.4.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Dagegen erhob der Kläger unter dem 26.8.2009 Widerspruch. Die Verpflichtung zur Unterrichtstätigkeit an seinem Betriebssitz liege in der Natur der Sache. In zeitlicher Hinsicht sei die Beigeladene zu 1) nicht weisungsgebunden gewesen, denn die zeitliche Lage des Unterrichtes werde mit ihr abgesprochen. Hinsichtlich der zu stellenden Leistungstests habe sie keine Vorgaben wie Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen (Hinweis auf Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil v. 29.5.2002, 5 AZR 161/01). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.2.2010 als unbegründet zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger am 9.3.2010 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Er hat seinen Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, dass die Beigeladene zu 1) die Fachbücher im Wesentlichen auf eigene Kosten angeschafft habe. Es habe keine Berichts- oder Konferenzpflicht bestanden. Die Beigeladene zu 1) habe über Zeitpunkt und Inhalt der Klausuren eigenverantwortlich entscheiden können. Sie habe allerdings pro Halbjahr zwei Leistungstests schreiben müssen. Sie leiste keine der bei dem Kläger anfallenden vielfältigen Verwaltungstätigkeiten wie dies festangestellte Lehrkräfte täten. Grund für den Abschluss eines Dienstvertrages sei die Vermittlung von sehr speziellem Wissen gewesen. Im Übrigen hat der Kläger darauf verwiesen, das weitere durch ihn bei der Beklagten betriebene Statusfeststellungsverfahren mit der Feststellung einer Versicherungsfreiheit geendet hätten. Relevante Unterschiede zu dem vorliegenden Verfahren seien nicht erkennbar.
Mit Bescheid vom 23.3.2010 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert hat, dass in der von der Beigeladenen zu 1) vom 6.4.2009 bis zum 29.6.2009 ausgeübten Beschäftigung als Dozentin bei dem Kläger Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Im Übrigen hat sie an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und sich darin durch den Umstand bestätigt gesehen, dass die Tätigkeit nunmehr im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werde.
Durch Beschluss vom 1.7.2010 hat das SG die Beigeladene zu 1) am Verfahren beteiligt. Das SG hat am 15.7.2011 und 20.2.2013 Termine zur Erörterung des Sachverhaltes und im letztgenannten Fall auch zur Beweisaufnahme durchgeführt und in diesen die Beigeladene zu 1) und den Direktor des Klägers angehört sowie den Zeugen T uneidlich vernommen. Auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen. Sodann hat das SG mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 28.11.2014 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 9.12.2014 zugestellte Urteil hat dieser am 8.1.2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags verweist er ergänzend darauf, dass bei festangestellten Vollzeitbeschäftigten ca. 50% ihrer Arbeitszeit auf Verwaltungstätigkeiten entfielen. Bei ihnen setze er die Arbeitszeit und insbesondere die Unterrichtszeit einseitig fest. Sie würden nach Weisung zur Vertretung anderer Lehrkräfte verpflichtet. Sie müssten an Klassen- und Zeugniskonferenzen teilnehmen.
Nachdem die Beklagte ihre streitgegenständlichen Bescheide im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals dahingehend abgeändert hat, dass sie für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Dozentin bei dem Kläger im streitigen Zeitraum Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung feststellt, beantragt der Kläger nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2014 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2010, des Bescheides vom 23.3.2010 und des Bescheides vom 20.4.2016 festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) aufgrund der für den Kläger ausgeübten Tätigkeit als Dozentin im Fach Rechtslehre in der Zeit vom 1.4.2009 bis zum 29.6.2009 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 20.4.2016 abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Die mit Beschluss vom 6.3.2015 am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 2) bis 4) sind bei ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Der Senat hat den Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte(r) sowie den Umschulungsplan, die Quartals-/Halbjahresplanung sowie die Personalplanung exemplarisch von dem Kläger beigezogen sowie einen Stundenplan und Auszüge aus einem Klassenbuch zur Akte genommen. Die Beigeladene zu 1) hat auf Nachfrage über ihre Umsätze als Rechtsanwältin sowie aus ihrer Dozententätigkeit im streitigen Zeitraum Auskunft gegeben und den Befreiungsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Arbeit (BfA) aufgrund bestehender Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte vorgelegt und über ihre private Kranken- und Pflegeversicherung Auskunft erteilt. Auf die genannten Unterlagen wird Bezug genommen.
Der Senat hat am 26.2.2016 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten durchgeführt und in diesem die Beigeladene zu 1) sowie den Direktor des Klägers angehört. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Zeuge D uneidlich vernommen worden. Auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
Sie ist zunächst gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben, § 151 Abs. 1, 3 SGG, da die vollständige abgefasste Entscheidung ihm am 9.12.2014 zugestellt worden und die Berufungsschrift bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 8.1.2015 eingegangen ist.
Die zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2010, des Bescheides vom 23.3.2010 und des Bescheides vom 20.4.2016 nach § 7a SGB IV statthafte kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alternative, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) ist zulässig und begründet. Die streitigen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Beigeladene zu 1) hat im Streitzeitraum nicht aufgrund einer Beschäftigung gegen Entgelt bei dem Kläger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Denn sie war nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch.
1. Beschäftigung in diesem Sinne ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
a) Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R; jeweils juris).
Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils juris).
b) Diese Bewertungskriterien gelten grundsätzlich auch für Unterrichts- bzw. Dozententätigkeiten, wie sie die Beigeladene zu 1) verrichtet hat.
aa) Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (so BAG, Urteil v. 15.2.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731 ff.; Urteil v. 20.1.2010, 5 AZR 106/09, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17; jeweils m.w.N.). Diese vom BAG in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat sich auch das BSG zu Eigen gemacht (BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R, USK 2004-25 m.w.N.).
bb) Danach ist die Frage, ob die Beigeladene zu 1) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig geworden ist, nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu beantworten. Denn das vom Kläger unterhaltene Berufsförderungswerk ist weder eine allgemeinbildende Schule noch eine mit einer solchen vergleichbare Lehreinrichtung. Zwar bietet er seinen Umschülern einen förmlichen Berufsabschluss; er ist jedoch auch unter Berücksichtigung der gebotenen rehabilitativen Betreuung nicht wie eine allgemeinbildende Schule Adressat eines umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrages (vgl. zu den Kriterien: BAG, Urteil v. 12.9.1996, 5 AZR 104/95, BSGE 84, 124 ff.; a.a.O.; BAG, Urteil v. 9.7.2003, 5 AZR 595/02, AP Nr. 158 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
2. Ausgehend davon sprechen die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eher für eine selbständige Tätigkeit [dazu unter a)]. Auch in der Vertragspraxis ist die Beigeladene zu 1) nicht in einer Form weisungsgebunden [dazu unter b)] oder in den Betrieb des Klägers eingegliedert [dazu unter c)] gewesen, wie dies für eine abhängig Beschäftigte typisch ist. Angesichts dessen führt das weitgehende Fehlen eines unternehmerischen Risikos nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung [dazu unter d)].
a) Die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sprechen überwiegend für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Schriftliche Vertragsgrundlage ist zum einen die schriftliche "Bestellung" vom 24.3.2009, deren Bestandteil die auf den 23.3.2009 datierte Anlage zum Werkvertrag geworden ist, zum anderen die mit Rechtsbindungswillen geübte Vertragspraxis zwischen den Beteiligten.
aa) Dem Wortlaut nach wollten die Vertragsparteien einen "Werkvertrag" und damit eine vertragliche Vereinbarung unter Selbständigen abschließen. Anhaltspunkte dafür, diesem Willen keine oder nur eine ganz untergeordnete Bedeutung beizumessen, weil zwischen den Vertragsparteien erhebliches Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen in dem Sinne bestand, dass die Beigeladene zu 1) ggf. keine Möglichkeit gehabt hätte, ihren Wunsch nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durchzusetzen (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25), gibt es nicht. Vielmehr war die Beigeladene zu 1) aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung in der Lage, dem Kläger spezialisierte Kenntnisse zur Verfügung zu stellen, die bei ihm nicht vorhanden waren. Aufgrund ihrer Rechtskenntnisse, ihrer weiteren selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin in eigener Kanzlei, des bestehenden Bedarfs des Klägers und der langjährigen, stets befristeten Zusammenarbeit bestand nicht die Gefahr eines erheblichen Ungleichgewichts während der Vertragsverhandlung und – ausführung. Der Wechsel der Vertragsart ab dem 1.7.2010 legt zudem nahe, dass auch im streitigen Zeitraum eine Einigung über ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht gänzlich ausgeschlossen gewesen wäre.
bb) Die nach der "Bestellung" geschuldete prägende Vertragsleistung, nämlich die Erteilung von Unterricht im Fach "Rechtskunde", kann grundsätzlich sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, als – wie nicht zuletzt § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zeigt – auch auf der Grundlage eines selbständigen Tätigkeit erbracht werden.
cc) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Anlage sollten sowohl der Inhalt des zu erteilenden Unterrichts als auch der Stundenumfang und die Einsatzzeiten zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem zuständigen Fachbereichsleiter sowie der Fachgruppe SKV "abgesprochen" werden. Hieraus ergibt sich der Wille, hinsichtlich zwei der drei bei einem Beschäftigungsverhältnis typischen Weisungskriterien eben keine einseitigen Weisungen zu erteilen, sondern eine vertragliche Absprache zu treffen. Dies spricht für eine selbständige Tätigkeit (vgl. BAG, Urteil v. 13.11.1991, a.a.O.; BAG, Urteil v. 12.9.1996, a.a.O.; BAG, Urteil v. 9.3.2005, a.a.O.).
dd) Für die Lehrtätigkeit der Beigeladenen zu 1) bestanden keine weitergehenden inhaltlichen Vorgaben, die so eng gewesen wären wie es typischerweise bei einer Unterrichtstätigkeit aufgrund abhängiger Beschäftigung (insbesondere an einer allgemeinbildenden Schule) der Fall ist.
(1) Zwar ergaben sich inhaltliche Konkretisierungen aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 18.12.1996. Dies spricht aber schon deshalb nicht für eine abhängige Beschäftigung, weil auch selbständige Dozenten als Normadressaten abstrakt-genereller öffentlicher Regelungen durch diese in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt werden (vgl. BSG, Urteil v. 12.2.2004, a.a.O.; ähnlich, BAG, Urteil v. 13.11.1991, 7 AZR 31/91, BAGE 69, 62 ff.).
(2) Hinsichtlich des durch den Kläger unter Bezugnahme auf den Rahmenlehrplan erstellten Umschulungsrahmenlehrplans lässt sich bereits nicht feststellen, dass dieser zum Inhalt des Vertrages zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) geworden ist. Aus den schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ergibt sich dafür nichts. Die Beweisaufnahme hat auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Verbindlichkeit des Rahmenlehrplans mündlich vereinbart oder durch ständige mit Rechtsbindungswillen geübte Vertragspraxis konkludent zum Vertragsinhalt geworden wäre. Auf das klägerische Intranet, in welchem der Kläger die Links zu entsprechenden Verordnungen und dem Rahmenlehrplan zur Verfügung stellt, hatte die Beigeladene zu 1) keinen Zugriff. Die Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, den Rahmenlehrplan nicht erhalten zu haben. Zwar wusste sie ihren Angaben im Erörterungstermin vor dem SG vom 15.7.2011 zufolge von seiner Existenz; auch lag der Rahmenlehrplan nach den Erklärungen des Zeugen D öffentlich aus. Dies genügt für eine verbindliche Einbeziehung in die vertraglichen Vereinbarungen indessen nicht.
Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, würde hieraus im Übrigen noch keine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1) folgen, wie sie typisch für eine abhängige Beschäftigung ist. Denn der Umschulungsrahmenlehrplan des Klägers enthält – auch unter Einbeziehung des Rahmenlehrplans der Kultusministerkonferenz – lediglich eine – zudem oftmals nur beispielhafte – Grobeinteilung der Lerninhalte (vgl. Angaben zu Ziff. 3 Schuldverhältnissen oder Ziff. 4 zu Eigentum und Besitz an Sachen) sowie eine Formulierung der Lernziele, ohne dass ersichtlich konkrete inhaltliche Vorgaben für die didaktische oder methodische Umsetzung der Lernziele näher bezeichnet werden (vgl. BAG, Urteil v. 29.5.2002, 5 AZR 161/01, AP Nr. 152 zu § 611 BGB).
ee) Vertragsinhalt aufgrund jahrelanger vertraglicher Übung ist demgegenüber geworden, dass der Unterricht in den Räumlichkeiten des Klägers stattfand. Da sich dies jedoch aus der Natur der Sache ergibt und auch bei selbständigen Dozenten in einer Lehreinrichtung üblicherweise so gehandhabt wird, spricht dieser Umstand weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung (BAG, Urteil v. 9.3.2005, 5 AZR 493/04, AP Nr. 167 zu § 611 BGB).
ff) Die vereinbarten Mitteilungspflichten für den Fall, dass geplanter Unterricht drohte auszufallen bzw. es zu einer Terminkollision kam, sprechen für sich genommen nicht zwingend für ein Beschäftigungsverhältnis. Denn auch unter Selbständigen besteht die Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB), die es gebieten kann, den Vertragspartner rechtzeitig über Verhinderungen zu informieren, wenn dieser sonst droht gegenüber seinen Vertragspartnern vertragsbrüchig zu werden.
gg) Die vereinbarte Art der Entlohnung liefert keinen Hinweis auf den sozialversicherungsrechtlichen Status. Zwar mag, wie das BSG ausgeführt hat, die erfolgsunabhängige Vergütung auf Stundenbasis für abhängig beschäftigte Lehrkräfte eher unüblich sein (BSG, Urteil v. 12.2.2004, a.a.O.). Andererseits hindert die Vereinbarung eines solchen Vergütungsmodus aber auch im schulischen Bereich die Annahme eines Arbeitsvertrages nicht (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung etwa BAG, Urteil v. 26.7.1995, 5 AZR 23/94, juris).
hh) Einzig die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung stellt ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses dar (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25 m.w.N.), weil der Dienstverpflichte nach § 613 Satz 1 BGB die Dienste nur "im Zweifel" in Person zu leisten hat, während Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen haben und sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen dürfen. Andererseits kann sich die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung auch aus der Interessenlage eines Dienstvertrages ergeben, zumal dann, wenn es auf das spezielle Wissen des Dienstverpflichteten ankommt. Das wird bei Dozententätigkeiten vielfach anzunehmen sein und spricht nicht zwingend für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses.
b) Auch die tatsächliche Vertragspraxis spricht überwiegend gegen eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Kläger.
aa) Konkrete inhaltliche Weisungen erhielt die Beigeladene zu 1) durch den Kläger nicht. Allerdings unterlag sie ebenso wie die festangestellten Dozenten des Klägers in mehrfacher Hinsicht Kontrollmechanismen. Der Kläger hatte zunächst die Möglichkeit, die Leistungen der Beigeladenen zu 1) über die durch die Schüler erreichten Ergebnisse der Leistungstests kontrollieren. Diese Tests dienen nicht nur der Lernkontrolle der Schüler sondern auch der Kontrolle des Erfolgs der Arbeit der Lehrkräfte. Zudem wird die Ableistung der vertraglich vereinbarten Anzahl der Stunden und ihr Inhalt über das durch die Beigeladene zu 1) zu führende Klassenbuch kontrollierbar, welches nicht ausschließlich der Anwesenheitskontrolle der Schüler diente (vgl. BAG, Urteil v. 9.7.2003, a.a.O.). Der Klassenbucheintrag wurde vom jeweiligen Dozenten vorgenommen und die gesamten Einträge sowohl vom Klassenlehrer als auch vom Fachbereichsleiter abgezeichnet. Zudem hat der Zeuge D bestätigt, dass etwaige Defizite am ehesten über den Lehrgangsleiter, der ein Festangestellter gewesen ist, und/oder die Umschüler selbst bekannt geworden seien, die ggf. entsprechende Beschwerden in den Jour-Fix-Stunden geäußert hätten. Bei Beschwerden sei es üblich gewesen, dass der Fachbereichsleiter einschritt.
bb) Demgegenüber hat der Kläger gegenüber der Beigeladenen zu 1) kein Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit ausgeübt.
Der Zeuge D, der für die Planung des Unterrichtes bei dem Kläger zuständig gewesen ist, hat diesbezüglich bekundet, dass festangestellte Dozenten bei dem Kläger während des gesamten Arbeitstages verfügbar gewesen und von ihm so eingesetzt worden seien, wie es gepasst habe. Mit Honorardozenten habe man hingegen Absprachen getroffen. Man habe mit ihnen geklärt, ob die Unterrichtseinheiten in einem Block oder verteilt auf mehrere Tage gelegt werden sollten. Dies hat der Direktor des Klägers bestätigt. Man habe hierzu eigenes angestelltes Personal im Plan geschoben, solange es gehe. Auch der Zeuge T hat erklärt, dass Honorardozenten Einfluss auf die zeitliche Lage gehabt hätten. Die Beigeladene zu 1) hat dies im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vor dem SG ebenfalls bestätigt. Sie habe sich einvernehmlich auf einen bestimmten Wochentag mit dem Kläger geeinigt. Auch Änderungen der zeitlichen Lage ihrer Stunden sind mit der Beigeladenen zu 1) jeweils besprochen worden. Sie konnten damit gerade nicht einseitig durch den Kläger angeordnet werden.
cc) Ebenso wenig sind der Beigeladenen zu 1) einseitig Nebentätigkeiten auferlegt worden, die nicht untrennbar mit der Unterrichtstätigkeit in Zusammenhang standen.
(1) Das Führen des Klassenbuchs, die Erfassung von Kursteilnehmern, die Entgegennahme der Entschuldigungen und das Weitermelden des Fehlens eines Schülers waren bereits Teil der vertraglich übernommenen Dienstleistungspflicht.
(2) Eine verpflichtende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Dienstbesprechungen und Notenkonferenzen konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Eine Schülersprechstunde bot die Beigeladene zu 1) nicht an. Sie wurde im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu den durch den Kläger näher bezeichneten Verwaltungstätigkeiten herangezogen.
(3) Die Beigeladene zu 1) konnte im Streitzeitraum nicht verpflichtet werden, Vertretungen zu übernehmen. Dies hat sich aus der Anhörung der Beteiligten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben, in der übereinstimmend durch die Zeugen T und D der Vortrag des Klägers und der Beigeladenen zu 1) bestätigt wurde, dass sie als Honorardozentin bei einem Bedarf an Vertretung angefragt wurde und zur Ablehnung ohne Angabe von Gründen berechtigt gewesen ist. Dies spricht grundsätzlich gegen ein Beschäftigungsverhältnis (BAG, Urteil v. 13.11.1991, a.a.O.; BSG, Urteil v. 12.2.2004, a.a.O.), auch wenn die Beigeladene zu 1) im Einzelfall tatsächlich Vertretungen übernommen hat.
c) Gesichtspunkte, die für eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb des Klägers sprechen, sind nicht in ausschlaggebendem Maße vorhanden.
aa) Dabei kann nicht allein maßgeblich sein, dass die Beigeladene zu 1) in einem in sich geschlossenen und aufeinander abgestimmten Ausbildungsgang des Klägers in seinen Räumlichkeiten tätig geworden ist, da dies sowohl bei einem abhängig beschäftigten wie einem selbständigen Dozenten, dessen Typus der Gesetzgeber als existent voraussetzt, gleichfalls gegeben ist.
bb) Ein institutionalisiertes Berichtswesen gab es nicht. Über Veränderungen im Leistungsverhalten oder im Leistungsniveau einzelner Teilnehmer hat sich die Beigeladene zu 1) lediglich kollegial mit ihren Kollegen unterhalten. Sonstige Zusammenarbeit oder arbeitsteiliges Zusammenwirken mit anderen Lehrkräften fand nicht statt.
cc) Berührungspunkte mit anderen Fächern gab es für den Unterricht im Fach Rechtskunde kaum. Eine Übergabe des Unterrichts zwischen den Lehrkräften, die den Bereich im ersten Teil der Ausbildung vermittelten und der Beigeladenen zu 1) hat nicht stattgefunden. Dies lag nach den Erläuterungen der Beigeladenen zu 1) zum einen daran, dass der vorangegangene Stoff nicht prüfungsrelevant war, sondern nur der Stoff, der von ihr vermittelt wurde. Zum anderen waren die Inhalte in sich geschlossen.
dd) Die Beigeladene zu 1) nutzte – neben den Unterrichtsräumen – nur in begrenztem Maße die hausinterne Infrastruktur des Klägers. Ab einem nicht mehr genau nachvollziehbaren Zeitpunkt stellte der Kläger der Beigeladenen zu 1) eine E-Mail Adresse zur Verfügung. Sie hatte zudem die Möglichkeit, sich in einem Büroraum des Klägers zwischen den Unterrichtszeiten aufzuhalten. Zugang zum Intranet des Klägers hatte sie nicht.
d) Angesichts des Umstandes, dass sich die gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen ("insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung der Weisungsgebundenheit und Eingliederung nicht bzw. allenfalls in geringem Maße feststellen lassen, gewinnt es im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung nicht an entscheidender Bedeutung, dass die Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum für die Tätigkeit beim Kläger nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügte und auch kein nennenswertes unternehmerisches Risiko erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V.m. §§ 154 Abs. 1, 2, 155 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, da der Senat seine Entscheidung in einem Einzelfall auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG sowie des BAG getroffen hat.
Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung.
Erstellt am: 13.07.2016
Zuletzt verändert am: 13.07.2016