Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist entgegen der erteilen Rechtsmittelbelehrung nicht nach § 178 SGG ausgeschlossen.
Über die Beschwerde entscheidet der erkennende Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter im Sinn von §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Kammervorsitzende eines Sozialgerichts entscheidet über eine Kostenerinnerung nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtlichen Richter, da diese gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung (lediglich) nicht mitwirken (vgl. LSG NRW Beschluss vom 16.12.2009 – L 19 B 180/09 AS Rn 43 m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung und Beschluss des Senats vom 27.02.2012 – L 12 AS 1601/10 B -).
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft, §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 RVG (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 28.05.2010 – L 19 B 286/09 AS; Beschluss vom 25.01.2010 – L 1 B 19/09 AS zum Vorrang dieser Spezialvorschriften gegenüber den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 Euro (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Beschwerdewerts ist der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2009, § 144 Rn 19). Die Beschwer beträgt 381,99 Euro, da das Sozialgericht die erstattungsfähigen Kosten in dem angefochtenen Beschluss auf 534,31 Euro festgesetzt und der Beschwerdeführer eine Festsetzung auf insgesamt 916,30 Euro begehrt. Die Beschwerde ist zwar nicht fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses des Sozialgerichts (= 29.11.2011) erhoben worden (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Im Hinblick auf diese unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG gilt nach § 66 Abs. 2 SGG die Jahresfrist und die ist eingehalten. Das SG kann sich bei der erteilten Rechtsmittelbelehrung auf die Entscheidung des 10. Senats des LSG NRW vom 02.05.2011 (L 10 P 112/10 B mit Rechtsprechung Nachw. für die dort vertretene Auffassung) stützen. Der dort vertretenen Auffassung folgt der Senat nicht. Er hält vielmehr an seiner bisherigen Rechtsauffassung (L 12 AS 1284/11 B vom 23.01.2012 und L 12 AS 1601/10 B vom 27.02.2012) fest, die in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Hause steht (L 19 B 286/09 AS vom 28.05.2010 mit weit. Nachweisen).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Senat folgt den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss und nimmt hierauf gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug. Mit dem SG ist somit davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Anwalts im vorliegenden Fall als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Das Festsetzen der Mittelgebühr wäre somit unbillig. Der letzte Satz vor der Kostenentscheidung des SG ist somit missverständlich, gemeint war, dass der Aufwand eben nicht mehr durchschnittlich, also unterdurchschnittlich, zu bewerten ist.
Zur Klarstellung weist der Senat allerdings auf Folgendes hin. Die Bewertung der Tätigkeit des Rechtsanwalts als unterdurchschnittlich bedeutet nicht allgemein, dass dies eine Festsetzung auf das arithmetische Mittel zwischen Mindest- und Mittelgebühr ergibt. Im vorliegenden Fall hält der Senat dies für angemessen und nur über diesen hatte der Senat zu entscheiden. Eine generelle Fixierung der Gebühr für unterdurchschnittliche Fälle auf dieses arithmetische Mittel ist damit nicht verbunden. Die zu beurteilenden Einzelfälle können sehr unterschiedlich sein. Der Senat hält es daher nicht für ausgeschlossen, dass ein unterdurchschnittlicher Fall auch direkt an der Mindestgebühr oder nur knapp unterhalb der Mittelgebühr angesiedelt werden kann.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG), das Verfahren selbst ist gebührenfrei (§ 46 Abs. 2 S. 2 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Erstellt am: 29.03.2012
Zuletzt verändert am: 29.03.2012