Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht am 10.07.2018 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2018, mit dem es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für das Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2018 Prozesskostenhilfe zu gewähren.
1.) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn – bei summarischer Prüfung – eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache – auch im Sinne eines Teilerfolges – besteht (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 7 ff. m.w.N.).
In Anwendung dieses Maßstabes kann der Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht zugebilligt werden. Ungeachtet der Frage, ob die Klage mangels zusätzlicher Anfechtung der für die Zeit seit dem 01.01.2018 ergangenen Bewilligungsbescheide bereits unzulässig ist, weil die "isolierte" Geltendmachung von Kontoführungsgebühren als bloßes Berechnungselement der Sozialhilfe ausscheidet (s. Senat, Urt. v. 22.06.2017 – L 9 SO 218/15 –, juris Rn. 24), ist sie jedenfalls unbegründet, weil der Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kontoführungsgebühren hat.
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die er in jeder Hinsicht für zutreffend erachtet, Bezug und sieht, auch zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen, insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Das Vorbringen des Klägers zur Beschwerde ist in keiner Weise geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Wie der Senat in Übereinstimmung mit sonstiger obergerichtliche Rechtsprechung bereits entschieden hat, kommt eine höhere Leistung der Grundsicherung durch Absetzung von Kontoführungsgebühren von dem erzielten Renteneinkommen nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um mit der Erzielung des Einkommens (hier: Erwerbsminderungsrente) verbundene notwendige Ausgaben handelt und die betreffenden Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 RBEG in Abt. 12 bereits in den pauschalierten Regelbedarf (§ 27a Abs. 1 bis 3 SGB XII) Eingang gefunden haben; damit scheidet ein individueller Anspruch auf Berücksichtigung der Kontoführungsgebühren in tatsächlicher Höhe aus (Senat, Urt. v. 22.06.2017 – L 9 SO 218/15 –, juris Rn. 29 ff., 33; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 2271/17 –, juris Rn. 47).
Das Sozialgericht hat auch zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB XII (i.V.m. § 42 Nr. 1 SGB XII) verneint. Es ist nicht ersichtlich, dass der von dem Kläger geltend gemachte Bedarf hinsichtlich der Kontoführungsgebühren unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können (§ 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren nicht überzeugend dargelegt, warum ihm ein Wechsel vom derzeitigen Girokonto (mit nicht notwendigen und sozialhilferechtlich unangemessenen Zusatzleistungen wie einer Kreditkarte [Mastercard] mit Zusatzkarte) zur günstigeren Kontoform "Giro Direkt" bei der Sparkasse LC mit einer aus dem Regelsatz bei Berücksichtigung des in ihm enthaltenen Ansparanteils zu bestreitenden monatlichen Gebühr von 5,00 EUR und einer jährlichen Gebühr von 9,00 EUR nicht möglich und zumutbar sein soll. So setzt er sich mit den detaillierten Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Beschluss in keiner Weise auseinander, sondern behauptet pauschal, dass dieses Konto mit zusätzlichen Kosten verbunden sei. Warum dies der Fall ist und um welche Kosten es sich genau handeln soll, legt der Kläger nicht dar. Ebenso ändert sich an der rechtlichen Beurteilung nichts dadurch, dass der Kläger ein Schreiben der D vom 18.08.2018 vorgelegt hat, laut dem eine Online-Kontoeröffnung aufgrund einer negativen SCHUFA-Auskunft nicht möglich sei. Abgesehen davon, dass eine Auskunft einer einzelnen Bank nicht repräsentativ sein dürfte, verbleibt es dabei, dass der Kläger immer noch die Möglichkeit hat, auf ein für ihn günstigeres Girokonto bei der Sparkasse zurückzugreifen, er also schon nicht gezwungen ist, das Kreditinstitut zu wechseln.
2.) Soweit der Kläger Prozesskostenhilfe auch für das vorliegende Verfahren der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe beantragt haben sollte, ist dieser bereits unstatthaft und daher unzulässig. Bei dem Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe handelt es sich nicht um eine Prozessführung i.S.d. § 114 ZPO, sondern lediglich um ein (unselbstständiges) gerichtliches Verfahren, in dem über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist; "Prozess" ist insoweit nur das dem Verfahren der Prozesskostenhilfe zu Grunde liegende Streitverfahren (vgl. nur LSG NRW, Beschl. v. 11.10.2018 – L 20 SO 527/18 B –, juris Rn. 18 m.w.N.).
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 01.10.2019
Zuletzt verändert am: 01.10.2019