Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Antragstellerin Anspruch auf Zustimmung zu einem Umzug hat und infolgedessen Umzugskosten beanspruchen kann.
Die 1962 geborene Antragstellerin bezieht seit 1997 eine Erwerbsminderungsrente. Sie steht seit Jahren in Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII). Am 16.11.2006 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin anlässlich eines Telefonates mit, sie wolle umziehen, weil sie eine Nachbarin habe, die sie dauernd bedrohe. Ausweislich einer internen E-Mail sei der Antragstellerin erklärt worden, sie möge sich an die Polizei wenden. Sodann habe die Antragstellerin als Umzugsgrund eine Asthmaerkrankung benannt. Daraufhin habe man die Antragstellerin gebeten, aussagekräftige ärztliche Unterlagen zu übersenden, aus denen die medizinische Notwendigkeit eines Umzugs zu ersehen sei. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache hat die Antragstellerin ergänzend dargelegt, dass sie von ihrer Nachbarin bedroht und geschlagen werde. Wegen ihres Asthmas sei ihr zudem geraten worden, eine Wohnung zu suchen, die nicht in der Nähe einer Hauptverkehrsstraße liege. Sie überreichte einen Entlassungsbericht in der Klinik T, Fachklinik für Psychosomatische Medizin, vom 22.08.2006 über einen stationären Aufenthalt vom 11.07.2006 bis zum 22.08.2006. Am 06.02.2007 hat die Antragstellerin ausweislich einer weiteren internen E-Mail der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie wegen Schimmels dringend umziehen müsse.
In einer von der Antragsgegnerin veranlassten nervenärztlichen Stellungnahme vom 01.02.2007 wird empfohlen, die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Umzugs vorerst zurückzustellen, um den Behandlungsverlauf abzuwarten. So solle vermieden werden, dass ein möglicher Wohnungswechsel aufgrund anhaltender Realitätsverkennungen nicht zu einer Befindlichkeitsbesserung beitrage. Ob tatsächlich ein Schimmelbefall der Wohnung vorliege und sich aufgrund möglicher Verschlechterungen der Asthmabeschwerden eine Umzugnotwendigkeit ergebe, sei nervenärztlich nicht beurteilbar.
Mit Schreiben vom 12.02.2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass derzeit ein Umzug nicht notwendig sei, eine endgültige Entscheidung erst nach Optimierung der medikamentösen Behandlung durch ihren Psychiater möglich und der Behandlungsverlauf abzuwarten sei. Bezüglich des Schimmelbefalls möge sie mitteilen, ob sie eine Kostenzusicherung zur Vorlage beim Mieterverein wünsche.
Die Antragstellerin überreichte sodann eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. L vom 01.02.2007. Dieser bestätigt das Vorliegen einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung mit allergischer Diathese und rezidivierenden Atemwegsinfekten. Die Antragstellerin habe angegeben, seit etwa vier Jahren bestünde wiederholter erheblicher Schimmelpilzbefall in allen Wohnräumen mit diesbezüglich erheblich zunehmenden Atembeschwerden und in letzter Zeit gesteigerter Infekthäufung. Daher sei es aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, dass die Wohnung kurzfristig fachmännisch saniert werde oder die Antragstellerin in eine andere, trockene Wohnung umziehe, da ansonsten mit einer erheblichen Verschlimmerung der Atemwegserkrankung zu rechnen sei.
Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 15.02.2007 mit, dass einem Umzug weiterhin nicht zugestimmt werden könne, da auch eine Sanierung der Wohnung möglich sei. Hierzu werde erneut eine Kostenzusicherung zur Vorlage beim Mieterverein angeboten, damit dieser sich um die Angelegenheit kümmern könne.
Mit Widerspruch vom 08.03.2007 wandte sich die Antragstellerin gegen die Bescheide vom 12. und 15.02.2007. Zur Begründung des Widerspruchs wurde ausgeführt, aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 01.02.2007 ergebe sich, dass ein Umzug erforderlich sei. Es werde davon ausgegangen, dass bis zum 15. März eine Entscheidung vorliege.
Entsprechend hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 21.03.2007 gegenüber dem Sozialgericht Düsseldorf begründet.
Das Sozialgericht hat mit gerichtlichen Schreiben vom 11.04.2007 darauf hingewiesen, dass bisher lediglich die Möglichkeit eines Schimmelpilzbefalls der Wohnung bestehe. Es werde angeregt, sich um eine Wohnungsbesichtigung durch den Mieterverein oder den Außendienst der Antragsgegnerin zu bemühen, damit zunächst einmal überhaupt festgestellt werden könne, ob Schimmel vorliege. Sodann solle mit der Vermieterin die Möglichkeit einer Beseitigung sowie deren Dauer geklärt werden. Ein Umzug komme erst in Betracht, wenn die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Beseitigung abzuwarten. Das Sozialgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass lediglich die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten beantragt worden sei. Eine Zustimmung zum Umzug in eine bestimmte Wohnung sei nicht Gegenstand des Streits. Eine bestimmte Wohnung sei bisher überhaupt nicht benannt worden, so dass es an einem Anordnungsgrund fehle. Ein Umzug in eine angemesse Wohnung stehe der Antragstellerin frei. Wegen der Umzugskosten sei sie jedoch auf die Zusicherung der Antragsgegnerin angewiesen.
Die Antragstellerin überreichte mit Schreiben vom 18.04.2007 ein Mietangebot hinsichtlich der Wohnung T-straße 0 in E. Dieses habe die Antragstellerin bereits am 04.04.2007 bei der Antragsgegnerin abgegeben. Die Wohnung sei noch frei und könne am 01.07.2007 bezogen werden. Die Antragsgegnerin möge sich kurzfristig äußern, ob unverzüglich eine Entscheidung über den Antrag erfolgen könne. Mit Bescheid vom 16.04.2007 hatte die Antragsgegnerin eine Zustimmung zum Umzug in die benannte Wohnung bereits abgelehnt.
Mit Schreiben vom 27.04.2007 wies das Sozialgericht darauf hin, es gehe in dem anhängigen gerichtlichen Verfahren um die Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten.
Mit Beschluss vom 07.05.2007 hat es das Sozialgericht Düsseldorf abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Notwendigkeit eines Umzugs anzuerkennen. Die Frage der Anmietung der Wohnung T-straße 0 sei nicht Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens, worauf die Antragstellerin bereits hingewiesen worden sei. Es sei keine besondere Dringlichkeit gegeben, weil ein konkreter Umzug in eine konkrete Wohnung nach dem erkennbaren Sachstand nicht anstehe. Es sei bisher lediglich vage zu erahnen, dass die Antragstellerin in die benannte Wohnung umziehen wolle. Die Wohnung sei bisher nicht angemietet worden und ein Umzugstermin stehe nicht fest. Somit liege kein Sachverhalt vor, aus dem sich in zeitlicher Hinsicht eine Dringlichkeit ergebe, die das Gericht jetzt zum Erlass einer einstweiligen Anordnung berechtige. Zudem habe die Antragstellerin keine ihr drohenden unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht, die aus der bisher abgelehnten Zusicherung der Übernahme von potentiellen Umzugskosten folgen könnten. Es sei nicht ersichtlich, wieso aus der psychischen Erkrankung die Notwendigkeit eines Umzugs folge. Es stehe nicht fest, dass die derzeitige Wohnung von Schimmel befallen sei. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen die Bereitschaft erklärt, die Kosten der Beauftragung des Mietervereins zu übernehmen.
Mit ihrer Beschwerde vom 06.06.2007 gegen den ihr am 09.05.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin ausgeführt, das Sozialgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass lediglich die abstrakte Frage der Zustimmung zu einem Umzug Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens sei. Bereits mit Schriftsatz vom 18.04.2007 sei nämlich darauf hingewiesen worden, dass der Antrag auf eine konkrete Wohnung konkretisiert worden sei. Unstreitig sei, dass die Antragstellerin erheblich erkrankt sei. Die Antragstellerin sei der Auffassung, ein Umzug sei ihrer Gesundheit zuträglich bzw. die Nichtdurchführung verschlimmere ihren Gesundheitszustand. Das Sozialgericht habe zumindest eine kurzfristige Sachverhaltsaufklärung herbeiführen müssen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die beantragte Wohnung unangemessen sei.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, es habe mit Schreiben vom 11.04.2007 darauf hingewiesen, dass es eine "abstrakte Anerkennung eines Umzugs" nicht gebe und das Gericht den Antrag dahingehend auslege, dass es um die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten gehe. Dem Schreiben der Antragstellerin vom 18.04.2007 sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Antragstellerin ihr Begehren so erweitern wolle, wie es nunmehr mit der Beschwerde formuliert werde. In Bezug auf den Streitgegenstand des erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungsverfahrens enthalte die Beschwerdeschrift keine relevanten Ausführungen. Selbst wenn das Gericht über die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung Siegfriedstraße entschieden hätte, sei auf die Ausführungen zum Fehlen eines Anordnungsgrundes zu verweisen. Weiterhin sei nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin bei einem Verbleiben in der bisherigen Wohnung unzumutbare Nachteile in allernächster Zeit drohten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.06.2007 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob bereits erstinstanzlich die Zustimmung zum Umzug in die Wohnung T-straße 0 Gegenstand des Verfahrens war. Insoweit dürfte aber bereits den erstinstanzlichen Schriftsätzen der Antragstellerin zu entnehmen gewesen sein, dass die Antragstellerin zuletzt konkret eine Zustimmung zum Umzug in die Wohnung T-straße 0 zum Gegenstand der Entscheidung hat machen wollen.
Der Senat geht auch angesichts des mit der Beschwerdeschrift formulierten Antrags der Antragstellerin davon aus, dass die Antragstellerin nicht die Zustimmung zur Übernahme unangemessener Aufwendungen im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 5 SGB XII begehrt, sondern die Zustimmung allein mit Blick auf etwaige Umzugskosten begehrt wird. Für einen Umzug an sich benötigt ein Leistungsberechtigter grundsätzlich keine Genehmigung oder Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe (vgl. etwa Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage 2005, § 29 RdNr. 42). Hierfür spricht, dass bisher nicht ersichtlich ist, dass für die Wohnung T-straße 0 unangemessene Aufwendungen entstehen könnten. So wird der Ablehnungsbescheid vom 16.04.2007 auch nicht auf eine etwaige Unangemessenheit der Aufwendungen gestützt. Bei einer monatlichen Kaltmiete von 330 EUR inklusive Nebenkosten zuzüglich 45 EUR Heizkosten dürften im Übrigen die von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren erteilten Vorgaben zu Angemessenheit der Aufwendungen für eine neue Wohnung erfüllt sein. Lediglich für den Fall des hier nicht ersichtlichen Entstehens unangemessener Aufwendungen wäre zur Anspruchssicherung eine Zustimmung von der Antragsgegnerin einzuholen.
Demgegenüber können Wohnungsbeschaffungskosten gemäß § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII grundsätzlich nur bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Diese soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 29 Abs. 1 S. 8 SGB XII). Als Wohnungsbeschaffungskosten sind auch Umzugskosten zu berücksichtigen. Diese können allerdings nur dann übernommen werden, wenn ein Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig ist (vgl. Grube, a.a.O., RdNr. 56 m.w.N.). Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit des Auszugs aus der bisherigen Wohnung derzeit nicht zu erkennen ist. Obschon die Antragstellerin hierzu auch aufgrund der Hinweise durch das Sozialgericht hinreichende Veranlassung gehabt hätte, hat sie Nachweise für einen Befall der Wohnung mit Schimmel nicht vorgelegt. Die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG obliegt aber der Antragstellerin (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 4 ZPO). Die ärztliche Bescheinigung des Dr. L vom 01.02.2007 ist ersichtlich nicht geeignet, einen Schimmelpilzbefall zu belegen, vielmehr werden diesbezüglich lediglich Angaben der Antragstellerin referiert. Zudem zeigt der behandelnde Arzt der Antragstellerin als Alternative zu einem Umzug die Sanierung der Wohnung auf. Zur Klärung der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin wiederholt eine Kostenzusicherung zur Vorlage beim Mieterverein angeboten, damit dieser sich um die Angelegenheit kümmern könne. Dass die Antragstellerin sich überhaupt um eine Beseitigung des Schimmels durch Rücksprache mit der Vermieterin bemüht hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zweifel am Vorliegen eines Schimmelpilzbefalls könnten im Übrigen auf nicht widerspruchsfreie Angaben der Antragstellerin mit einer gewissen Berechtigung geäußert werden. Zunächst nannte sie als Umzugsgrund Probleme mit einer Nachbarin (dieser Vortrag ist im gerichtlichen Verfahren nicht aufgegriffen worden, so dass hier Ausführungen dazu, ob auch unter diesem Gesichtspunkt eine anzuerkennende Umzugnotwendigkeit bestehen kann, nicht erforderlich sind) und sodann die unmittelbare Nähe der Wohnung zu einer Hauptverkehrsstraße.
Ob die nachgewiesenen Erkrankungen der Antragstellerin, insbesondere die psychischen Beeinträchtigungen eine Umzugsnotwendigkeit begründen, wird ggf. umfangreiche Ermittlungen erfordern, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben können und müssen. Denn eine besondere Dringlichkeit lässt sich den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen nicht entnehmen, da Dr. L in der ohnehin wenig aussagekräftigen Bescheinigung zumindest auch die kurzfristige Sanierung der jetzigen Wohnung für möglich hält.
Auch das prozessuale Verhalten der rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerin lässt weder ein gesteigertes Bemühen um Glaubhaftmachung und Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Hinweisen des Sozialgerichts erkennen, noch legt es eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit nahe. So kann dahinstehen, ob die Anmietung der Wohnung T-straße 0 weiterhin möglich bzw. schon erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 07.08.2007
Zuletzt verändert am: 07.08.2007