Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Antragstellers mit Beschluss vom 20.03.2007 zu Recht abgelehnt. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat es mit Beschluss vom 27.04.2007 zu Recht nicht abgeholfen.
Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Das Sozialgericht hat, nachdem es sich zunächst intensiv darum bemüht hatte, dem Verfahren im Sinne des Antragstellers Fortgang zu geben, in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin offensichtlich die weitere Krankenversicherung des Antragstellers sicherstellt, schon um dessen Ausschluss aus der Krankenversicherung zu vermeiden. Hinsichtlich des Regelbedarfs des Antragstellers hat es ebenfalls jedenfalls für die Regelleistung für den Monat März 2007 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller diese Regelleistung entweder bereits erhalten habe oder sich jedenfalls kurzfristig bei der Antragsgegnerin verschaffen könne.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass im Laufe des Verfahrens die Antragsgegnerin mehrfach ihre Bereitschaft erklärt hat, dem Antragsteller jedenfalls darlehensweise Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren, sofern dieser – nachdem er eine Kopie über den aktuellen Stand seines Sparbuches vorgelegt hat – noch eine Bescheinigung eines Arztes über seine Erwerbsunfähigkeit sowie eine Schufa-Auskunft beibringe. Beides hat der Antragsteller bislang nicht getan. Wenn mit der Beschwerde insofern darauf hingewiesen wird, dass für die Beibringung einer Schufa-Auskunft keine Veranlassung bestehe, so folgt der Senat dem deshalb nicht, weil wegen der im Hauptsacheverfahren zu klärenden, verwickelten Eigentums- und Vermögensverhältnisse insbesondere hinsichtlich des vom Antragsteller bewohnten Hauses, aber auch bzgl. eines weiteren Grundstücks, aus einer Schufa-Auskunft durchaus Erhellendes hervorgehen kann.
Hinsichtlich der Wohnung des Antragstellers hat das Sozialgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine akute Gefährdung seiner derzeit bewohnten Wohnung nicht zu besorgen ist.
Im Übrigen legt auch das prozessuale Verhalten des Antragstellers im Anschluss an den Beschluss des Sozialgerichts vom 20.03.2007 nahe, dass eine Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung kaum besteht. Zunächst hat der Antragsteller die Beschwerdefrist mit Einlegung der Beschwerde am 26.04.2007 nach Zustellung des Beschlusses am 26.03.2007 bis zum letzten Tag ausgenutzt. Dies allein entspricht zwar seinen prozessualen Möglichkeiten; er hat jedoch für die Begründung der Beschwerde, die am 23.05.2007 bei dem Landessozialgericht eingegangen ist, nochmals etwa einen Monat zugewartet, obwohl der Senat mit Schreiben vom 07.05.2007 darauf hingewiesen hat, dass eine längere Begründungsfrist untunlich sei, da es sich um ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes handele. Rechtsanwälte, die sich für ihn mit Posteingang am 04.05.2007 bestellt hatten, haben ebenfalls keine Begründung vorgelegt, sondern lediglich um Akteneinsicht gebeten. Die daraufhin vorab angeforderte Prozessvollmacht des Antragstellers ist jedoch trotz Erinnerung nicht übersandt worden; auch ist keine weitere Äußerung der bisherigen Bevollmächtigten des Antragstellers, die mit ihm in privatem Kontakt steht, zur Bevollmächtigung der Rechtsanwälte erfolgt.
Insgesamt ist ein Leistungsanspruch des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht worden, und auch ein Eilbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung erscheint zweifelhaft. Der Antragsteller hat es jedoch in der Hand, durch unverzügliche Vorsprache bei der Antragsgegnerin unter Vorlage einer geeigneten ärztlichen Bescheinigung und einer Schufa-Auskunft die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Antragsgegnerin ihrer bereits mehrfach zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft, einstweilen darlehensweise Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen, auch nachkommen wird. Sollte ihm die Beschaffung der Schufa-Auskunft aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, so wäre es für ihn auch möglich, die Antragsgegnerin durch eine entsprechende, von ihm unterschriebene Erklärung zu ermächtigen, diese Auskunft selbst einzuholen. Die Beschaffung eines ärztlichen Attestes dürfte wegen des weiterhin gesicherten Krankenversicherungsschutzes dem Antragsteller selbst zuzumuten sein. Wenn insofern mit Schriftsatz vom 18.05.2007 von einer "reinen Schikane" gesprochen wird, da es ausschließlich Aufgabe des Leistungsträgers sei, die Erwerbsfähigkeit durch die Amtsärzte festzustellen, so vermittelt sich dem Senat der Eindruck, dass der Antragsteller jeglicher zumutbaren Mitwirkung bei der Sachverhaltsklärung ausweichen möchte. Ein Attest eines behandelnden Arztes könnte vielmehr dem ärztlichen Dienst der Antragsgegnerin eine geeignete Handhabe für eine rasche Entscheidung geben. Im Übrigen steht es dem Antragsteller auch insoweit frei, mit der Antragsgegnerin einen baldigen Termin zur ärztlichen Untersuchung zu vereinbaren.
Zusammenfassend hat es der Antragsteller in der Hand, durch geeignete, verständige Kooperation mit der Antragsgegnerin rasch die Voraussetzungen zur Prüfung einer zumindest einstweiligen, darlehensweisen Leistungsgewährung zu schaffen. Entzieht er sich dem jedoch in einer Weise, wie er es bisher getan hat, fällt eine etwa negative wirtschaftliche Situation insoweit in seinen eigenen Verantwortungsbereich.
Hatte bereits der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg, so bestand auch keine hinreichende Erfolgsaussicht, der Rechtsverfolgung im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Prozesskostenhilfe war deshalb nicht zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.07.2007
Zuletzt verändert am: 04.07.2007