Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2018 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die fristgemäße Beschwerde der Klägers vom 07.10.2018 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2018, dem Kläger zugestellt am 20.09.2018, ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes – (SGG) zulässig, aber unbegründet.
1.) Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dies ist hier der Fall, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht überschreitet und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017, mit denen die Beklagte den Antrag des Klägers vom 26.06.2016 auf Kleidergeld bzw. Beihilfe zur Kleidung in unbezifferter Höhe abgelehnt hat. Seinen Antrag hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auch nur insofern präzisiert, als er mindestens 357 EUR für die notwendige Ausstattung mit Bekleidung begehrt hat. Im Jahre 2016 hat er nach eigenen Angaben keine Kleidung angeschafft. Für das Jahr 2017 hat er Rechnungsbelege für den Erwerb eines Spannbetttuches zum Preis von 29,99 EUR, für Unterwäsche zum Preis von 7,98 EUR, für ein Hemd zum Preis von 8,99 EUR und zwei T-Shirts zum Preis von 7,99 EUR sowie Bettwäsche zum Preis von 55,94 EUR (insgesamt also 110,89 EUR) vorgelegt. Angesichts dessen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger mit dem von ihm errechneten Mindestbetrag i.H.v. 357 EUR seine behaupteten Bedarfe nicht annähernd decken kann. Der Vortrag des Klägers lässt insbesondere nicht den Schluss zu, dass der hier maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigen könnte. Soweit der Kläger nunmehr mit der Beschwerdeschrift eine Anpassung des monatlichen Bedarfs fordert, war dies nicht Streitgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren und kann zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht herangezogen werden.
2.) Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG erfüllt ist.
Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a) Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor.
Erforderlich für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern und deren Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsbedürftig- keit und Klärungsfähigkeit), wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 28 f. m.w.N.). Ist lediglich ein tatsächlicher individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung (LSG NRW, Beschl. v. 26.03.2010 – L 6 B 110/09 AS NZB -, juris Rn. 15). Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt oder höchstrichterlich bereits entschieden ist (vgl. BSG, Beschl. v. 15.05.1997 – 9 BVg 6/97 – [zu § 160 SGG]; s. auch LSG NRW, Beschl. v. 07.10.2011 – L 19 AS 937/11 NZB -, juris Rn. 17). Hier ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, der sich zudem unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt. Der Kläger stützt seine Begründung im Wesentlichen darauf, dass er aufgrund seiner Erkrankung einen erhöhten Wäschebedarf bzw. -verschleiß habe. Dabei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um die Würdigung eines tatsächlichen Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit des geltend gemachten Bedarfs.
b) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist nicht gegeben. Diese liegt nur vor, wenn das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts im Einzelfall begründet hingegen keine Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG, Beschl. v. 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B -, juris Rn. 11 m.w.N.). Hier hat das Sozialgericht weder einen von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts oder der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt, noch ist es von einer obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.
c) Soweit der Kläger letztlich darlegt, dass er in diesem Verfahren allein in der mündlichen Verhandlung aufgetreten sei und mit Prozesskostenhilfe nicht anwaltlich vertreten war, trägt dies die Geltendmachung eines Verfahrensmangels (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht. Ausweislich der Niederschrift der öffentlichen Sitzung der 29. Kammer des Sozialgerichts ist das Sach- und Streitverhältnis mit den anwesenden Beteiligten erörtert worden. Der Kläger hat in diesem Rahmen erklärt, einen schriftlichen Antrag seiner Prozessbevollmächtigten vorliegen zu haben, den er dann auch so gestellt hat. Mit Rücksicht darauf kann sich der Kläger nicht nachträglich darauf berufen, dass in einer Verhandlung in Abwesenheit seiner Prozessbevollmächtigten ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu sehen sei. Wenn der Kläger darüber hinaus auf einen Befangenheitsantrag seiner Prozessbevollmächtigten Bezug nimmt, so bezieht sich dieser ausweislich der vom Kläger zur Glaubhaftmachung beigefügten Kopie eines solchen Schriftsatzes auf ein anderes Verfahren des Klägers zum Aktenzeichen S 29 SO 288/17 und nicht auf das hier zu Grunde liegende Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Ein das der Nichtzulassungs- beschwerde zu Grunde liegende erstinstanzliche Verfahren betreffender Befangenheits- antrag ist nicht aktenkundig und offensichtlich vom Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Im Übrigen ist der Kläger gemäß § 202 SGG i.V.m. § 43 ZPO des Ablehnungsrechts verlustig gegangen, da er sich in eine Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hat, ohne einen etwaigen ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen.
3.) Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren konnte dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
4.) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
5.) Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Erstellt am: 18.04.2019
Zuletzt verändert am: 18.04.2019