Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.01.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist ein Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob dem Kläger wegen unverschuldeter Versäumung der Antragsfrist eine Nachfrist einzuräumen ist.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger absolvierte vom 28.12.2005 bis 10.01.2006 auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit bei der Firma Y GmbH in I eine Trainingsmaßnahme als Fachlagerist. Anschließend war er ab 11.01.2006 bei der Firma Y GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 14.03.2006, ohne dass der Kläger Arbeitsentgelt für seine Tätigkeit erhalten hatte.
Am 10.04.2006 erhob der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt G, vor dem Arbeitsgericht Bielefeld Klage auf Zahlung des ausstehenden Lohnes gegen die Y GmbH (4 Ca 99/06). Er hatte auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 4.400 Euro brutto sowie 307,80 Euro Entschädigung für die Nutzung seines eigenen PKW geklagt. In einem Vergleich einigte sich der Kläger mit der Arbeitgeberin am 15.05.2006 auf Zahlung von 3.850 Euro brutto ausstehendes Arbeitsentgelt und 319,80 Euro netto Fahrkostenerstattung.
Am 29.11.2006 beantragte der Geschäftsführer der Y GmbH, Herr N, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firma der Y GmbH. Am 16.02.2007 wurde durch das Amtsgericht Bielefeld (43 In 1336/06) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y GmbH eröffnet und Rechtsanwalt X als Insolvenzverwalter bestellt. Hierüber wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 28.02.2007 informiert. Am 05.03.2007 meldeten die Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Insolvenzverwalter eine noch ausstehende Forderung gegenüber der Y GmbH in Höhe von 2.897,60 Euro zur Insolvenztabelle an. Eine Durchschrift dieser Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren wurde dem Kläger von den Prozessbevollmächtigten ohne weiteres zusätzliches Anschreiben zur Kenntnis übersandt. Dieses Schreiben hat der Kläger eigenen Bekundungen zufolge im März 2007 auch erhalten.
Am 10.09.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von Insolvenzgeld. Er überreichte eine Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters vom 20.08.2007, mit der offene Entgeltansprüche für den Zeitraum vom 11.01.2006 bis 14.03.2006 in Höhe von insgesamt 3.317,21 Euro bestätigt wurden. Auf Nachfrage der Beklagten gab der Kläger an, vom Insolvenzereignis im März 2007 durch seinen Prozessbevollmächtigten Kenntnis erhalten zu haben. Er habe jedoch erst im September 2007 den Antrag auf Insolvenzgeld stellen können, da er zuvor auf die Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters habe warten müssen.
Mit Bescheid vom 09.10.2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe die Antragsfrist versäumt. Eine Nachfrist könne dem Kläger nicht eingeräumt werden, da er den Antrag fahrlässig zu spät gestellt habe. Auch ohne die Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters sei es dem Kläger möglich gewesen, innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist den Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen. Er könne sich nicht darauf berufen, dass seine Angelegenheit beim Insolvenzverwalter verspätet bearbeitet worden sei. Die nach den Umständen erforderliche und nach der Persönlichkeit des Klägers zumutbare Sorgfalt habe er offensichtlich nicht angewendet.
Am 11.12.2007 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, er habe die Antragsfrist schuldlos versäumt. Der Insolvenzverwalter habe ihn nicht auf die maßgebliche Frist hingewiesen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter zur Fristwahrung ausreiche. Seine Prozessbevollmächtigten seien ausschließlich mit der Durchsetzung seiner Zahlungsansprüche gegen die Arbeitgeber beauftragt worden. Ein Mandat zur Durchsetzung eines etwaigen Insolvenzgeldanspruchs habe zunächst nicht bestanden. Da er zur Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehe, müsse Insolvenzgeld auch unter Härtegesichtspunkten gewährt werden. Auf die vom Insolvenzverwalter mit der Insolvenzgeldbescheinigung bestätigte Arbeitsentgeldforderung habe er lediglich eine Ratenzahlung in Höhe von 549,80 Euro erhalten, so dass ihm noch 2.767,61 Euro an Insolvenzgeld zu zahlen seien.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2007 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in Höhe von 2.767,41 Euro netto zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 14.01.2009 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht wörtlich ausgeführt:
"Der Bescheid der Beklagten vom 09.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Insolvenzgeld.
Nach § 183 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei 1.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, 2.Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3.vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Diese Voraussetzungen sind, was unter den Beteiligten auch nicht streitig ist, vorliegend erfüllt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.02.2007 wurde über das Vermögen der Y GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter bestätigte dem Kläger offene Entgeltansprüche für den Insolvenzgeldzeitraum in Höhe von 3.317,21 Euro. Auf diese offene Forderung wurden dem Kläger zwischenzeitlich lediglich 549,80 Euro gezahlt.
Ein Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld scheitert jedoch an der verspäteten Antragstellung des Kläges. Nach § 324 Abs. 3 S. 1 SGB III ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen.
Mit Versäumung der Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzgeld. Die EWG-Richtlinie 987/80 (abgedruckt bei Gagel, SGB III, Anhang zu § 183) steht der Anwendung der Ausschlussfrist nicht entgegen (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.09.2003, C – 125/01= SozR 4-4300 § 323 Nr. 1). Normzweck ist die Verfahrensbeschleunigung, um den Gesamtumfang der Insolvenzgeldansprüche zügig festzustellen und abzuwickeln. Nur so hat die Agentur für Arbeit die Chance, die gemäß § 187 SGB III übergehenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu realisieren (vgl. Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 323 Rz. 18). Die Frist beginnt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitnehmers mit dem Tag nach dem Eintritt des Insolvenzereignisses (vgl. BSG SozR 4100 § 141 e Nr. 5 und 8). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y GmbH wurde am 16.02.2007 eröffnet. Die zweimonatige Antragsfrist begann damit am 17.02.2007 und endete am 16.04.2007. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld vom 10.09.2007 war verspätet.
Dem Kläger ist auch keine Nachfrist im Sinne des § 324 Abs. 3 S. 2 SGB III einzuräumen. Eine Nachfrist ist nach dieser Vorschrift nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Versäumung der Antragsfrist nicht zu vertreten hat. Er hat die Versäumung der Frist dann zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 Abs. 3 S. 3 SGB III).
§ 324 Abs. 3 S. 2 SGB III stellt eine spezialgesetzliche Ausprägung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Die Unkenntnis vom Eintritt des Insolvenzereignisses, des Laufens der Antragsfrist oder der sonstigen Rechtslage eröffnet daher noch nicht diie Nachfrist (vgl. BSG SozR 4100 § 141 e Nr. 8). Vielmehr darf es sich nicht um eine verschuldete Unkenntnis gehandelt haben, wobei für das Verschulden bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BSG SozR 4100 § 141 e Nr. 5). Maßgeblich ist daher, ob der Kläger die Antragsfrist unter Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die von einem gewissenhaft Handelnden, orientiert an den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten seiner Person, erwartet werden kann, versäumt hat.
Vorliegend wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 28.02.2007 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Y GmbH informiert. Die ausstehenden Arbeitsentgeltansprüche des Klägers wurden daraufhin von ihnen am 05.03.2007 zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Kläger selber hat eingeräumt, im März 2007 von der Insolvenz seiner ehemaligen Arbeitgeberin Kenntnis erhalten zu haben.
Damit steht fest, dass bereits innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist des § 324 Abs. 3 S. 1 SGB III der Antrag auf Insolvenzgeld hätte gestellt werden können. Für einen solchen Antrag war die Vorlage der Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters nicht notwendig. Die Beklagte holt nach Eingang des Insolvenzgeldantrages eine solche Bescheinigung von Amts wegen ein.
Soweit der Kläger die Voraussetzungen für einen rechtzeitigen Insolvenzgeldantrag nicht kannte, eröffnet ihm dies nicht die Nachfrist.
Wenn der Hinderungsgrund zur Beantragung von Insolvenzgeld bereits während der Frist des § 324 Abs. 3 S. 1 SGB III wegfällt, ist eine Nachfrist nicht eröffnet (vgl. Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 324 Rz. 53).
Bei der Beurteilung, ob der Arbeitnehmer die Fristversäumnis zu vertreten hat, ist grundsätzlich auch das Verschulden (und in diesem Rahmen die Kenntnis) seines Bevollmächtigten dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Ob dies auch für einen im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses gegen den Arbeitgeber tätig werdenden Prozessbevollmächtigten gilt, der während des Prozesses von der Insolvenz des Arbeitgebers erfährt, hängt von dem erteilten Auftrag ab: Soweit er ausschließlich mit der Vertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren beauftragt war, schadet es nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist über die Insolvenz des Arbeitgebers informiert bzw. selbst die Stellung des Insolvenzgeldantrages unterlassen hat. Ist er jedoch umfassend mit der "Durchsetzung von Arbeitsentgeltansprüchen" beauftragt, so ist es dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn der Bevollmächtigte von dem Insolvenzereignis Kenntnis erlangt und den Vertretenen nicht darauf hinweist, dass ein Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen ist (vgl. Hünecke in Gagel, SGB III, § 324 Rz. 31 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG).
Vorliegend ist die Kenntnis der Prozessbevollmächtigten vom Insolvenzereignis dem Kläger zuzurechnen. Die Prozessbevollmächtigten waren nicht ausschließlich mit der Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche durch den Kläger beauftragt. Es bestand vielmehr auch ein Mandat über das Ende des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hinaus zur Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich. Von dieser Vollmacht haben die Prozessbevollmächtigten noch im März 2007 Gebrauch gemacht, in dem sie die offenen Entgeltforderungen des Klägers zur Insolventabelle angemeldet haben. Unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte es sich den Prozessbevollmächtigten des Klägers aufdrängen müssen, nach dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 28.02.2007 den Kläger rechtzeitig auf die Möglichkeit der Beantragung von Insolvenzgeld hinzuweisen. Gegebenenfalls hätten diese auch selbständig einen Antrag auf Insolvenzgeld für den Kläger stellen können. Dieses Pflichtversäumnis seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger über § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung zurechnen lassen. Steht damit fest, dass innerhalb der Antragsfrist fahrlässig kein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt wurde, kann auch keine Nachfrist nach § 324 Abs. 3 S. 2 SGB III beginnen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.2007, L 12 AL 62/06).
Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht auf die Härteregelung des § 324 Abs. 1 S. 2 SGB III berufen. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen. Die Vorschrift bezieht sich nur auf § 324 Abs. 1 S. 1 SGB III, d.h. auf Leistungen der Arbeitsförderung, die vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragen sind (vgl. Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 324 Rz. 8). Für das Insolvenzgeld, welches keine Leistung der Arbeitsförderung ist, existiert die Sonderregelung des § 324 Abs. 3 SGB III."
Gegen dieses ihm am 09.02.2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.03.2009 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, die Fristversäumnis nicht vertreten zu müssen. Er sei zwar über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert worden. Er sei jedoch weder von der Beklagten noch von dem Insolvenzverwalter davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ein fristgebundener Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen sei. Er sei bei Eintritt des Insolvenzereignisses bei einem anderen Unternehmen beschäftigt gewesen. Mit der Geltendmachung von Insolvenzgeldansprüchen habe er seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht beaufragt, so dass ihm auch ein evtl. Verschulden desselben nicht zugerechnet werden könne. Das zögerliche Verhalten des Insolvenzverwalters könne dem Kläger erst recht nicht zugerechnet werden. Die Fristversäumung sei somit unverschuldet gewesen, so dass ihm unter Einräumung einer Nachfrist auf seinen Antrag hin Insolvenzgeld zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.01.2009 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Insolvenzakte des Amtsgerichtes Bielefeld 43 In 1336/06, die den Kläger betreffend Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Arbeitsgerichtes Bielefeld 4 Ca 979/06 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die angefochtene Entscheidung der Beklagten zu Recht bestätigt. Dem Kläger steht Insolvenzgeld nicht zu. Der Senat hält das angefochtene Urteil für zutreffend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug.
Der Vortrag im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 08.04.2009 gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Soweit hierin im Wesentlichen darauf abgestellt wird, dass der Bevollmächtigte nicht mit der Beantragung von Insolvenzgeld beauftragt gewesen sei und diesem kein schuldhaftes Verhalten, welches dem Kläger zugerechnet werden könnte, vorzuwerfen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass es hierauf letztlich nicht ankommt. Der Kläger ist durch die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren vom 05.03.2007, die er eigenen Bekundungen zufolge auch im März 2007 erhalten hat, über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert worden. Selbst wenn man die Kenntnis des Klägers vom Insolvenzereignis erst mit dem 31.03.2007 annimmt, so lief die Frist für die Beantragung von Insolvenzgeld nur bis 31.05.2007. Diese Frist ist schuldhaft nicht eingehalten worden.
Sollte es das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderte Gespräch mit seinem Anwalt nach Erhalt der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren gegeben haben, so müsste man spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Nebenpflicht des Rechtsanwalts annehmen, den Kläger auf die Möglichkeit der Beantragung von Insolvenzgeld hinzuweisen.Dann hätte der Kläger die Frist aufgrund der Versäumnisses seines Anwalts versäumt.
Sollte es dieses Gespräch nicht gegeben haben, wie der Prozessbevollmächtigte angibt, so ändert dies am Ergebnis nichts. Der Kläger hätte dann den Fristablauf aufgrund seines eigenen Verhaltens zu vertreten. Wer in Kenntnis des Insolvenzereignisses nichts zur Durchsetzung seiner Ansprüche unternimmt, der handelt zumindest fahrlässig, was bereits ausreicht, um die Einräumung einer Nachfrist abzulehnen. Die Unkenntnis der Frist, innerhalb derer Insolvenzgeld zu beantragen ist, hindert deren Ablauf nicht. Eine solche Unkenntnis rechtfertigt nicht ein "Nichtvertretenmüssen" der Versäumung einer gesetzlichen Frist (vgl. BSG vom 10.04.1985 – 10 RAr 11/84 Rdnr. 16; Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2007, § 324, Rdnr. 22). Das Vertrauen des Arbeitnehmers auf ein Tätigwerden des Insolvenzverwalters ist nicht geschützt. Eine Verpflichtung der Beklagten, den betroffenen Arbeitnehmer bei Kenntnis eines Insolvenzereignisses zu ermitteln und diesen über einen zu stellenden Insolvenzgeldantrag und die Antragsfrist aufzuklären, besteht nicht (Urteil des erkennenden Senates vom 24.10.2007 – L 12 AL 62/06 -).
Das angefochtene Urteil war somit auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgetragenen zusätzlichen Aspekte zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 21.05.2010
Zuletzt verändert am: 21.05.2010