Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.12.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 10.08.2001 bis 08.04.2002.
Der 1948 geborene Kläger ist Tischlermeister und war zuletzt bis November 1998 als Technischer Angestellter bei einer Möbelfirma tätig. Von Dezember 1998 an stand er bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit im Leistungsbezug, während dessen er am 09.10.2000 aufgrund einer Depression arbeitsunfähig erkrankte. Nachdem Frau Dr. G vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in einem Gutachten vom 14.02.2001 festgestellt hatte, beim Kläger liege eine erhebliche Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit vor, nahm dieser in der Zeit vom 13.06.2001 bis 25.07.2001 an einer stationären Heilbehandlungsmaßnahme zu Lasten der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) teil, aus der er arbeitsfähig entlassen wurde. Am 26.07.2001 bescheinigte der Neurologe und Psychiater Dr. F als Vertreter des den Kläger behandelnden Dr. Q weiterhin Arbeitsunfähigkeit bis zunächst 07.08.2001. Im Schreiben vom 31.07.2001 führte er aus, der Kläger sei zwar aus der stationären Heilmaßnahme als arbeitsfähig entlassen worden, er selbst halte sich aber nicht für arbeitsfähig. Klinisch habe ein leichtgradiges depressives Zustandsbild bestanden. Zur weiteren sozialmedizinischen Beratung wurde eine Vorstellung beim medizinischen Dienst empfohlen. Daraufhin erstellte Frau Dr. G unter dem 02.08.2001 ein weiteres sozialmedizinisches Gutachten, dass auf einer Untersuchung des Klägers vom gleichen Tag basierte. Darin führte sie aus, im Gegensatz zur Vorbegutachtung im Februar 2001, bei der noch eine Beschwerdesymptomatik von Krankheitswert bestanden habe, fänden sich nunmehr keine eindeutigen psychopathologischen Befunde, die eine fehlende Belastbarkeit bedingen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger ab 08.08.2001 einer leichten körperlichen Tätigkeit vollschichtig nachgehen könne. Der Kläger selbst habe eindeutig mitgeteilt, dass er sich für nicht belastbar halte. Aus diesem Grunde werde sie am 08.08.2001 ein Gespräch mit dem behandelnden Neurologen Dr. Q führen. Dieses ergab, dass Dr. Q mit der Feststellung der Arbeitsfähigkeit übereinstimmte.
Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 06.08.2001 mit, Krankengeld werde nur noch bis 07.08.2001 gezahlt. Der Kläger widersprach dieser Feststellung, daraufhin schrieb die Beklagte Dr. Q an und bat ihn um eine Begründung, falls er vom Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Dieser teilte daraufhin mit, auf dem Hintergrund einer beim Kläger bestehenden chronischen Depression sei diese selbständig am 07.08.2001 nicht abgeklungen gewesen, sondern bestehe auch heute noch fort. In einem Aktenvermerk vom 15.10.2001 (Bl. 67 der Verwaltungsakte) hielt die Beklagte fest, eine telefonische Rücksprache mit Dr. Q vom selben Tage habe ergeben, er könne sich noch gut an das Gespräch mit Frau Dr. G erinnern, er habe sich seinerzeit vom Kläger bedrängt gefühlt.
Nachdem die Beklagte mit weiteren Schreiben vom 13.08.2001 und 17.08.2001 dem Kläger mitgeteilt hatte, ein Anspruch auf Krankengeldzahlung bestehe über den 07.08.2001 hinaus nicht, stellte sie dies nochmals mit Bescheid vom 18.12.2001 fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2002 zurück. Die medizinische Begutachtung durch den MDK habe ergeben, dass der Kläger ab 08.08.2001 einer leichten körperlichen Tätigkeit vollschichtig nachgehen könne. Dieser Feststellung habe auch Dr. Q als behandelnder Arzt letztlich zugestimmt. Aus diesem Grunde sei kein weiteres MDK Gutachten eingeholt worden. Da die Einstellungsmitteilung erst am 09.08.2001 als bekannt gegeben gelte, sei Krankengeld bis zu diesem Tage gezahlt worden.
Hiergegen richtete sich die Klage vom 10.06.2001, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgte. Die von der Beklagten genannten Gründe für die Ablehnung der Krankengeldzahlung seien nicht zutreffend, da er weiter arbeitsunfähig sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 06.08.2001, 13.08.2001 und 17.08.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn im Zeitraum vom 10.08.2001 bis 08.04.2002 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezog sich zur Begründung hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Dr. Q vom 03.09.2002 eingeholt und sodann Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Nervenarztes Dr. X vom 12.08.2004, des Orthopäden Dr. P vom 18.10.2004 und auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Neurologen und Psychiaters Dr. Q vom 23.05.2005.
Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 08.12.2005 abgewiesen. Der Kläger, der im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Leistungsbezug der damaligen Bundesanstalt für Arbeit gestanden habe, müsse sich auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen zu lassen. Unter Zugrundelegung dieses Leistungsbildes sei er arbeitsfähig. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Frau Dr. G vom 02.08.2001, der Einschätzung der behandelnden Ärzte im Reha-Zentrum, die ihn am 25.07.2001 als arbeitsfähig entlassen hätten und letztlich aus dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. X vom 12.08.2004. Diesen Ausführungen sei nichts entgegenzuhalten. Der gegenteiligen Einschätzung von Dr. Q sei nicht zu folgen, seine Antworten auf die entscheidungserheblichen Fragen begründe er hauptsächlich mit Äußerungen des Klägers zu seiner eigenen Leistungsfähigkeit. Einer mündlichen Befragung des Dr. Q habe es nicht bedurft, da dieser durch die Anforderung des Befundberichtes und die Erstellung eines Gutachtens ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Auffassung zu begründen. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand oder eine Umkehr der Beweislast berufen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Aufgrund des Schreibens des Dr. F vom 31.07.2001 habe die Beklagte eine Begutachtung durch den MDK eingeleitet, die auch zeitnah mit einer Untersuchung des Klägers erfolgt sei. Obwohl Dr. Q am 08.08.2001 erneut Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, habe es der wiederholten Einschaltung des MDK nicht mehr bedurft, weil dieser sich in äußerst zeitnahem Umfang zum selben Sachverhalt geäußert habe. Es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob sich Frau Dr. G vom MDK und Herr Dr. Q telefonisch über eine Beendigung der Arbeitsunfähigkeit geeinigt hätten.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 27. Januar 2006. Angesichts des gesamten Geschehensablauf, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Herr Dr. Q zunächst eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe und sodann nach dem Telefonat mit Frau Dr. G Einigkeit über die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit erzielt habe, hätte Dr. Q im Termin gehört werden müssen. Es sei nicht recht verständlich, wie eine Einigkeit hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit habe herbeigeführt werden können. Entweder sei der Kläger arbeitsunfähig oder nicht. Damit sei bei ihm ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, so dass Herr Dr. Q zu den Umständen und dem Inhalt des Telefonates hätte gefragt werden müssen, um darzulegen, aus welchem Grunde er seine Meinung in dem Telefonat mit Frau Dr. G geändert habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.12.2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 06.08.2001, 13.08.2001, 17.08.2001 und 18.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2002 zu verurteilen, ihm auch in der Zeit vom 10.08.2001 bis 08.04.2002 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat dem Kläger aufgegeben, darzulegen, welche Fragen Herrn Dr. Q in der mündlichen Verhandlung hätten gestellt werden sollen. Insoweit wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2006 verwiesen.
Wegen der weitern Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da er im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld hat.
Hierzu verweist der Senat zunächst voll inhaltlich auf die zutreffende und ausführliche Begründung der sozialgerichtlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Senat ist mit dem Sozialgericht der Ansicht, dass auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Schriftsatz vom 07.07.2006 formulierten Fragen eine Anhörung des Dr. Q im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war und ist. Inhalt und Grund des Telefonats, nämlich die Frage des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 07.08.2001 hinaus, sind hinreichend bekannt und damit auch die Tatsache, dass Gesprächsgegenstand die von Frau Dr. G im Gutachten vom 02.08.2001 getroffene Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers gewesen ist. Auf die Frage, aus welchem Grunde Herr Dr. Q seine Meinung geändert hat, kommt es nicht streitentscheidend an, denn die Beklagte hat seinerzeit ihre Einstellung der Krankengeldbewilligung nicht auf die Ansicht des Dr. Q gestützt, sondern auf die von Frau Dr. G in ihrem Gutachten vom 02.08.2001 getroffene Feststellung. Aus welchen Gründen das Sozialgericht Herrn Dr. Q in seiner Eigenschaft als Gutachter nach § 109 SGG nicht gefolgt ist, hat es in seiner Entscheidung im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt. Diese ist nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht geht der Kläger auch davon aus, durch das Gutachten des Dr. Q vom 08.08.2001 sei für ihn ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Dagegen spricht bereits die Tatsache, dass Dr. Q am 08.08.2001 kein Gutachten erstattet hat, sondern lediglich auf einem Auszahlschein zum Krankengeld weiterhin Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Davon abgesehen kann ein Vertrauenstatbestand, aus dem heraus der Kläger gegenüber der Beklagten Rechte ableiten will, nur streitentscheidend herangezogen werden, wenn die Beklagte einen solchen geschaffen hat. Das ist aber nicht der Fall, die Feststellung des behandelnden Arztes Dr. Q ist der Beklagten nicht zuzurechnen.
Hinsichtlich der ursprünglichen Feststellung des Dr. Q, beim Kläger liege Arbeitsunfähigkeit vor, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch er diese Feststellung nicht für überzeugend hält. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es gerade im Bereich der psychischen Erkrankungen häufig an einer objektivierbaren Grundlage der Feststellungen mangelt und daher das subjektive Befinden der Betroffenen in den Vordergrund rückt. Angesichts dieser Situation wäre es für die Überzeugungskraft der Feststellung des Dr. Q jedoch erforderlich gewesen, auszuführen, welche Versuche unternommen worden sind, dem Kläger von seiner Einschätzung abzubringen und sich wieder für arbeitsfähig zu halten. Stattdessen sind lediglich Arztbesuche im 2-Wochen-Rhythmus dokumentiert worden. Auch die Feststellung des Dr. Q, die beim Kläger lange bestehende chronische Depression sei selbständig am 07.08.2001 nicht abgeklungen gewesen, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn allein die Diagnose besagt nichts über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit. In dem Zusammenhang ist von Relevanz, dass im Entlassungsbericht der BfA über die am 25.07.2001 beendete stationäre Reha-Maßnahme von Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, obwohl der Kläger auch hier selbst die Einschätzung vertreten hatte, die Reha-Maßnahme habe für ihn keinen Erfolg gebracht. Die von Dr. Q gestellte Diagnose ist unstreitig, angesichts der Tatsache, dass psychische Krankheitsbilder starken Schwankungen unterliegen, wäre es auch hier erforderlich gewesen, näher darzulegen, woraus sich die Arbeitsunfähigkeit objektiv ableitet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 07.11.2007
Zuletzt verändert am: 07.11.2007